OLG Köln: Gericht kann zur Schadensschätzung auf das Ergebnis einer Internetrecherche zurückgreifen

veröffentlicht am 12. Juli 2016

OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2016, Az. 1 W 6/16
§ 387 BGB, § 114 ZPO, § 287 ZPO, § 291 ZPO

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Gericht zur Schätzung eines Mindestschadens als Schätzgrundlage auch Tatsachen zu Grunde legen kann, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden, z.B. hinsichtlich der Durchschnittspreise verschiedener Gegenstände. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.01.2016, Az. 7 O 471/15 aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird unter Ablehnung seines Gesuchs im Übrigen Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für folgenden Antrag bewilligt:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.891 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2016 zu zahlen.“

Zugleich werden ihm die Rechtsanwälte N, F und X aus N2 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von den Gerichtskosten trägt der Antragsteller 35%.

Gründe

I.
Der Antragsteller hatte von dem Antragsgegner eine Halle im Gewerbegebiet A-Süd gemietet und dort ein Gewerbe für Kraftfahrzeugtechnik betrieben. Durch schriftliche Vereinbarung vom 09.04.2014 verpflichtete sich der durch seine Betreuerin und seine bevollmächtigte Anwaltskanzlei vertretene Antragsteller, das Mietobjekt samt zugehörigem Grundstück bis zum 30.04.2014 zu räumen und in vertragsgemäßen Zustand an den Antragsgegner herauszugeben. In der Vereinbarung (Anlage K1, Blatt 13 der Akte) heißt es weiter:

„…
2. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Räumung selbst zu veranlassen; ihn trifft dann keine Aufbewahrungspflicht hinsichtlich irgendwelcher, noch auf dem Grundstück oder im Mietobjekt vorgefundener Gegenstände.

Dem Vermieter insoweit entstandene Kosten sind vom Mieter zu erstatten.

3. In der Halle verbleiben:

 – ein zweiachsiger PKW-Anhänger

– zwei neuere Hebebühnen

– eine Maschine zum Reifenauswuchten

  – eine Maschine zum Aufziehen von Reifen

[…]

5. Auf die offene Forderung gegen ihn zahlt der Mieter, beginnend ab dem Monat Mai 2014, monatliche Raten in Höhe von 10,00 € bis einschließlich Januar 2015. Ab Februar 2015 zahlt der Mieter weiter monatliche Raten in Höhe von je 50 €. …

6. Erfolgen die vereinbarten Ratenzahlungen pünktlich und regelmäßig, so wird die Forderung des Vermieters, Stand 09.04.2014, nicht weiter verzinst.

Hat der Mieter pünktlich und regelmäßig einen Betrag in Höhe von 7.193,15 € an den Vermieter entrichtet, so verzichtet dieser auf den Ausgleich der noch offenen Restforderung (nach Stand 09.04.2014 Gesamtforderung 10.838,57 €.“

Der Antragsteller begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit welcher er gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch in einer Gesamthöhe von 42.756 € geltend machen will. Hierzu trägt er – bislang insoweit unwidersprochen – vor, der Antragsgegner habe bereits im Dezember 2013 das Schloss der Halle austauschen lassen. Hiernach habe er – der Antragsteller – keinen Zutritt zu der Halle mehr gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die in der Klageschrift näher bezeichneten Gegenstände in der Halle befunden. Nachdem die Betreuerin sich wiederholt erfolglos an den Antragsgegner gewandt habe mit dem Ansinnen, eine Räumung zu ermöglichen, habe dieser am 29. April 2014 lediglich mitgeteilt, er habe mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun; eine Räumung sei bereits am vorangegangenen Wochenende erfolgt, er habe das gesamte Wochenende zu tun gehabt. Den Gesamtwert der in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände beziffert der Antragsteller mit dem Klagebetrag. Der Antragsgegner tritt der Klage entgegen. Der Antragsteller habe sich zwar wiederholt in dem Mietobjekt aufgehalten und Gegenstände entfernt, eine Räumung habe er aber bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vorgenommen. Dies habe der Antragsteller dadurch feststellen können, dass die Gegenstände verschwunden gewesen seien. Papiere, die er in der Halle noch aufgefunden habe, habe er an den Antragsteller herausgegeben. Er habe jedenfalls keinerlei Besitz mehr an Gegenständen, die dem Antragsteller gehören oder gehört haben. Überdies seien die von dem Antragsteller für die Gegenstände angesetzten Werte übersetzt. Schließlich habe er gegen den Antragsteller eine unstreitige Gegenforderung in Höhe von 10.838,57 €, wie sie auch aus der Vereinbarung vom 9. April 2014 folge. Mit dieser rechne er hilfsweise auf. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.
Die gem. § 127 Abs.1 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im tenorierten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 114 S. 1 ZPO).

1.
Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Vortrag des Antragstellers dazu, dass sich die Gegenstände im April 2014 im Mietobjekt befunden haben und der Antragsgegner sie entfernte, sei zum einen pauschal und zum anderen ohne hinreichende Beweisantritte. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines gegen den Antragsgegner gerichteten Schadensersatzanspruches schlüssig dargelegt, ohne dass es derzeit einer weiteren Substantiierung oder weiterer Beweisantritte bedarf. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie eine Tatsache vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 – II ZR 77/08, WM 2009, 1154, 1155, zitiert juris Rn. 4; vom 12. September 2009 – IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9, zitiert juris Rn. 5; vom 12. September 2013 – V ZR 291/12, zitiert juris Rn. 11 mwN). Unerheblich ist dagegen, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung von Indizien beruht; der Pflicht zur Substantiierung ist erst dann nicht entsprochen, wenn das Gericht anhand der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009, aaO; vom 12. September 2013, aaO; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, zitiert juris Rn. 16; jeweils mwN).

a)
Nach diesem Maßstab trägt der Vortrag des Antragstellers einen möglichen gegen den Antragsgegner gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 1, § 989 BGB. Denn hiernach bestand eine Vindikationslage als Voraussetzung für das Bestehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag befanden sich die in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände noch im Mietobjekt, als der Antragsgegner im Dezember 2013 das Schloss der Halle austauschen ließ und sich so den Besitz des Mietobjektes und damit auch der dort befindlichen und im Eigentum des Antragstellers (§ 1006 BGB, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, zitiert juris Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 6. August 2015 – 8 U 69/14, Kunst und Recht 2015, 218, zitiert juris Rn. 18; jeweils mwN) stehenden Gegenstände verschaffte. Ein Recht zum Besitz ist demgegenüber auch dem Vortrag des Antragsgegners bislang nicht zu entnehmen. Bereits das Auswechseln des Schlosses im Wege der verbotenen Selbsthilfe stellt sich als Eingriff in den Besitz des Mieters dar, der wiederum notwendige Bedingung der vertraglich vereinbarten Sachnutzung ist (vgl. BGH Urteil v. 6. Mai 2009 – XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300, zitiert juris Rn. 30; LG Berlin, Urteil vom 29. September 2009 – 65 S 425/08, NZM 2010, 579, zitiert juris Rn. 21). Auch bei bestehenden Zahlungsrückständen ist der Vermieter nicht berechtigt, sich einseitig in den Besitz der Mietsache zu versetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 – VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, zitiert juris Rn. 32). Auch das Selbsthilferecht aus § 562b Abs. 1 BGB zur Durchsetzung des Vermieterpfandrechts, das dem Vermieter zugleich ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB an den dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenständen des Mieters verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 189/03, NZM 2005, 1860, zitiert juris Rn. 7), besteht nur in engen Grenzen. Es ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, der etwa verletzt ist, wenn der Vermieter, ohne dass er zuvor der Entfernung von Gegenständen widersprochen hatte, dem Mieter den Besitz an der Wohnung entzieht, indem er die Türschlösser auswechselt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2005 – 10 U 199/03, NZM 2005, 542, zitiert juris Rn. 19; LG Berlin, aaO; MünchKomm-BGB/Artz, 6. Aufl., § 562b Rn. 1; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 562b Rn. 15 ff; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 562b Rn. 6; jeweils mwN). Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen oder der Antragsgegner ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB gehabt hätte oder die aufgezeigten Grenzen der erlaubten Selbsthilfe nicht schuldhaft verkannt hätte, besteht bislang kein Anhalt. Hiernach befand sich der Antragsgegner bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB. Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb im Sinne der genannten Bestimmung liegt immer dann vor, wenn in diesem Zeitpunkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (BGH, Urteil vom 5. März 2010 – V ZR 106/09, BGHZ 184, 358, zitiert juris Rn. 11 mwN). Als Rechtsfolge hat der Antragsgegner in diesem Fall gemäß § 990 Abs. 1, § 989 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten, soweit er die im Zeitpunkt der Besitzergreifung in der Halle befindlichen Gegenstände nicht mehr herausgeben kann und dies zu vertreten hat. Wenn dem Antragsteller der angebotene Beweis gelingt, dass die aufgeführten Gegenstände sich im Zeitpunkt der Besitzergreifung durch den Antragsgegner (noch) in der Halle befanden, obliegt es deshalb dem Antragsgegner zu beweisen, dass er den Verlust der Sachen nicht zu vertreten hat. In gleicher Darlegungs- und Beweislage befindet sich der Antragsgegner übrigens auch dann, wenn er beim Austausch der Schlösser in rechtmäßiger Weise im Wege der Selbsthilfe ein Vermieterpfandrecht gesichert hat. Denn in diesem Fall ist er gemäß § 1215 BGB zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt zu einer Schadensersatzpflicht des Pfandgläubigers gemäß § 280 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1215 Rn. 1). Es obliegt deshalb auch in diesem Fall dem Antragsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 16; vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, zitiert juris Rn. 17; MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Aufl., § 280 Rn. 34; jeweils mwN).

b)
Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, es seien, wie sich aus Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien vom 9. April 2014 ergebe, jedenfalls ein zweiachsiger PKW-Anhänger, zwei Hebebühnen, eine Maschine zum Reifenauswuchten und eine Maschine zum Aufziehen von Reifen in das Eigentum des Antragsgegners übergegangen, nachdem der Antragsteller keinerlei Zahlungen auf die Forderungen des Antragsgegners geleistet habe. Ziffer 3 der genannten Vereinbarung verhält sich ausschließlich zum Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB. Eine Übertragung des Eigentums an den näher bezeichneten Gegenständen an den Antragsteller bewirkt die Vereinbarung nicht. Gleiches gilt für die Folgeziffer 4. Sie enthält eine Einigung lediglich hinsichtlich der Bewertung von Gegenständen für den Fall, dass sie in das Eigentum des Antragsgegners übergehen. Dafür, dass der Antragsgegner die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände gemäß § 562, § 1257, §§ 1233 ff BGB verwertet hätte, besteht auch kein Anhalt.

c)
Soweit der Antragsgegner nunmehr unter Beweisantritt vorträgt, der Antragsteller habe am 26. April 2014 selbst Gegenstände aus der Halle entfernt und dabei angekündigt, den Rest in der Folgewoche mit Freunden abzuholen, wobei der Antragsgegner unter Hinweis auf sein Vermieterpfandrecht widersprochen habe, könnte dieser Vortrag zwar geeignet sein, die gegenteilige Darstellung des Antragsstellers zu widerlegen, er habe seit Dezember 2013 nach einem Austausch des Schlosses keinen Zugriff auf den Halleninhalt mehr gehabt. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht dieser Vortrag indes nicht entgegen. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2003 – 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976; vom 8. Dezember 2009 – 1 BvR 2733/06, NJW 2010, 1129, zitiert juris Rn. 13; Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 114 Rn. 15a; jeweils mwN). So liegt der Fall auch hier. Wegen des sich insoweit widersprechenden Vortrags der Parteien wird eine Beweisaufnahme erforderlich sein. Auch das Vorbringen des Antragsgegners bietet indes keinen Anhalt dafür, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragsstellers ausginge. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass der Antragsgegner selbst einräumt, das Krad Kxx im Rahmen des Vermieterpfandrechts „sichergestellt“ und dann einem Dritten als Teilentlohnung für die Hallenentrümpelung überlassen zu haben. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu § 1233 Abs. 1 BGB, nach welchem der Verkauf des Pfandes nach den §§ 1234 bis 1240 BGB zu bewirken ist. Die Voraussetzungen eines Vorgehens nach billigem Ermessen gemäß § 1246 BGB und des Vermieterpfandrechts im Übrigen legt der Antragsgegner ebenfalls nicht dar.

2.
Soweit das Landgericht der Auffassung ist, es lägen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Ermittlung des Wertes der vom Antragsteller genannten Gegenstände vor, hält auch dies in seiner Allgemeinheit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. In der Höhe hat die Klage jedenfalls im tenorierten Umfang Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller den geltend gemachten Schaden (§ 249 BGB) insoweit immerhin in dem nach § 287 ZPO erforderlichen Umfang dargelegt hat. Steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 9. April 1992 – IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997, zitiert juris Rn. 8; vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 525 Rn. 20; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 287 Rn. 15). Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261, zitiert juris Rn. 36). Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen; der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83 –, BGHZ 91, 243, zitiert juris Rn. 56; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267, zitiert juris Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 – VII ZR 84/10, NJW 2013, 525, zitiert juris Rn. 23 f.; vom 29. Mai 2013, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 287 Rn. 1; jeweils mwN). Als allgemeinkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. hierzu MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 291 Rn. 5 ff) können insoweit auch Tatsachen zugrundegelegt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden (vgl. hierzu allgemein OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 3 W 147/13, nv, zitiert juris Rn. 6; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 291 Rn. 3; Dötsch, MDR 2011, 1017 f; Klinger, jurisPR-ITR 4/2012 Anm. 4). Gemessen hieran hat der Antragsteller wenigstens einen Schaden in Höhe von 27.891 € ausreichend dargelegt. Er hat seinen schriftsätzlichen Vortrag zulässigerweise mit den von ihm überreichten Anlagen erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 – V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257, zitiert juris Rn. 6; vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 130 Rn. 2 mwN). Hierzu gehört insbesondere eine Vielzahl von Lichtbildern der von ihm aufgeführten Gegenstände. Die eingereichten Unterlagen ermöglichen überwiegend zumindest die Schätzung eines Mindestschadens.

a)
Soweit er für Handwaschpaste, diverse Sprays und Putzpapierrollen (Ziffer 6 der Antragsschrift) 500 € geltend gemacht werden, ist dies indes nicht der Fall. Weder ist die Art der Pasten noch die genaue Zahl bekannt. Ebenso verhält es sich mit dem für den Verlust der technischen Literatur- und Werkstatthandbücher (Ziffer 8 der Antragsschrift) geltend gemachten 300 €. Weder die Zahl noch die Titel der Bücher sind vorgetragen. Vergleichbares gilt für die geltend gemachten „5 Stecker x 5 Steckkupplung und Arbeitszeit“ (Ziffer 14), die für ein fahrbares Gerüst (Ziffer 23) geltend gemachten 300 €, die für ein nicht näher beschriebenes „Ölablass-Sauggerät“ (Ziffer 26) geltend gemachten 280 €, die für „Abzieher, Vorrichtungen“ (Ziffer 30) geltend gemachten weiteren 300 € sowie schließlich, soweit der Antragssteller für „200 Schläuche á 4 €“ (Ziffer 38) einen Betrag von 800 € geltend macht. Die hierzu gemachten Angaben bieten in Ermangelung einer näheren Beschreibung der genannten Gegenstände noch nicht einmal eine Grundlage zur Schätzung eines Mindestschadens.

b)
Demgegenüber ist hinsichtlich des Wertes der Modellautos der Opelkollektion (Ziffer 1) wenigstens eine Schätzung auf Grundlage allgemein zugänglicher Quellen möglich. Auf den mit der Beschwerdebegründung als Anlage 24 vorgelegten Internetauszug wird verwiesen. Ein Wert von 416 € erscheint auf dieser Grundlage angemessen. Vergleichbares gilt für den Wert der Deko-Waffe (Ziffer 2). Dieser kann auf Grundlage des als Anlage K 25 vorgelegten Internetauszuges jedenfalls mit 500 € bemessen werden. Der für die T-Kaffeemaschine (Ziffer 3) geltend gemachte Wert erscheint demgegenüber übersetzt, zumal es an jeglichen Angaben zu Typ und Alter der Maschine fehlt. Auf Grundlage vergleichbarer F2-Angebote erscheint ein Wertansatz von 50 € angemessen. Noch deutlicher wirken sich die fehlenden Angaben hinsichtlich der diversen Deko-Wandschilder, Bilder und der Wanduhr (Ziffer 4) aus. Die auf dem als Anlage K 20 vorgelegten Lichtbild zu sehende Wanduhr nebst Schildnern sind daher auf Grundlage einer Internetrecherche mit 5 € zu bewerten. Demgegenüber hat der Antragsteller den für das Regal mit einer kompletten Lieferung von Glühbirnen und Normteilen der Firma G (Ziffer 5) geltend gemachten Schaden von 300 € durch die als Anlage K 26 vorgelegten Internetausdrucke hinreichend dargelegt. Für den unter Ziffer 7 der Antragsschrift genannten Unterschrank mit Flex- und Segmentscheiben, Flexunterscheiben „3m“ „H“, Kunststoffreiniger, Nassschleifpapier, Schruppscheiben, Fächerscheiben, Dreiecksschleiferscheiben und zehn Kartons Luftschleiferaufsätze von Würth (ca. 500 Teile) erscheint der angesetzte Wert von 750 € auf Grundlage einer Internetrecherche angemessen. Hiernach haben die geschilderten Einzelteile überwiegend einen Wert über 2 €. Für das Silikonverlängerungskabel – trittfest – B mit 100 Meter Gesamtlänge (Ziffer 13)  kann demgegenüber auf Grundlage einer Internetrecherche zu dem hierzu bisher bekannten Sachverhalt lediglich ein Mindestschaden von 100 € geschätzt werden, weil es an weiterem Vortrag zum Aufbau und der Qualität des Kabels fehlt. Einfache Kabel werden im Internet ab 1 € je laufenden Meter angeboten. Hinsichtlich des Rangierwagenhebers „Nice,“ extra hohe Hubhöhe, ca 600mm, zwei Tonnen Tragkraft (Ziffer 15) kann auf Grundlage einer Internetrecherche zum Wert gebrauchter Rangierwagenheber lediglich ein Mindestschaden von 20 € geschätzt werden. Vergleichbares gilt für den Wert der unter Ziffer 16 der Antragsschrift genannten Werkbank nach Maßgabe des als Anlage K 7 eingereichten Lichtbildes. Auf Grundlage einer Internetrecherche ist der Schaden in Ermangelung weiteren Vortrags als Mindestschaden mit 500 € zu schätzen. Auch die für den Motortransportwagen mit Deichsel „Eigenbau“ (Ziffer 17) geltend gemachten 200 € erscheinen übersetzt. Vergleichbare neue Motortransportwagen sind bereits ab 80 € zu kaufen, der Mindestschaden kann daher nur mit 50 € geschätzt werden. Ähnliches gilt für den Motorkran (Ziffer 19); der Senat schätzt auf Grundlage einer Internetrecherche den Mindestschaden insoweit mit 20 €. Gebrauchte Kaminöfen mit 8 kw-Leistung (Ziffer 22) sind im Internet gebraucht bereits ab 100 € zu haben. Für den unter Ziffer 22 der Antragsschrift genannten Kaminofen kann auf Grundlage des bisherigen Vortrages ein Mindestschaden nur mit 100 € geschätzt werden. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 24 Ersatz für den aus dem Lichtbild Anlage K 11 ersichtlichen Werkzeugwagen nebst 17 Werkzeugsortimenten geltend macht, sind vergleichbare Werkzeugwagen gebraucht ab 400 € und Werkzeugsortimente ab 20 € erhältlich. Da es an weiteren Beschreibungen fehlt, ist der Mindestschaden für diese Position mit 740 € zu schätzen. Das fahrbare Autogenschweißgerät, das aus dem Lichtbild der Anlage K 12 ersichtlich ist (Ziffer 25), lässt sich auf Grundlage einer Internetrecherche (bei F2 zwischen 250 € und 500 €) mit 400 € schätzen. Die beiden Montagewagen nebst Ölauffangwagen nach Maßgabe des Lichtbildes aus Anlage K 13 (Ziffer 27) lassen sich mit jeweils 100 € und damit insgesamt 300 € schätzen. Das in Ziffer 28 der Antragsschrift genannte Karrosseriewerkzeugsortiment, das auch dem Lichtbild aus Anlage K 14 zu entnehmen ist, lässt sich jedenfalls mit mindestens 100 € schätzen. Dies entspricht dem Internetpreis für gebrauchtes Ausbeulwerkzeug nebst Zangen. Hinsichtlich des Werkzeugwagens mit fünf Etagen nebst Werkzeug ausweislich des Lichtbildes aus Anlage K 15 (Ziffer 29) lässt sich ein Mindestschaden jedenfalls mit 400 € schätzen. Gebrauchte Werkzeugwagen sind ab 100 € erhältlich, gebrauchte Werkzeugsortimente ab 30 €. Der für den Verlust einer Werkzeugwand nebst diversen Spezialwerkzeugen (Ziffer 31) geltend gemachte Schaden kann nur als Mindestschaden mit 50 € geschätzt werden. Dies entspricht dem Wert für eine gebrauchte Werkzeugwand, wie sie aus Anlage K 16 ersichtlich ist. Im Übrigen fehlt jeder Vortrag dazu, um welche Spezialwerkzeuge es sich handelte. Da dies auch dem vorgelegten Lichtbild K 16 nicht zu entnehmen ist, wäre jede weitere Schätzung in Ermangelung entsprechender Anknüpfungstatsachen willkürlich. Anders verhält es sich dagegen mit dem unter Ziffer 32 geltend gemachten Schaden für den Verlust eines Ölfilterregals mit 40 Filtern. Ausweislich des als Anlage K 17 überreichten Lichtbildes handelt es sich um Filter der Firma „0.“ Diese werden im Internet mit Preisen zwischen 5 € und 13 € angeboten. Angesichts eines so ermittelten Durchschnittspreises von 9 € kann der Schaden jedenfalls mit 360 € geschätzt werden. Für den in Ziffer 33 genannten Werkstattwagen kann der Schaden allerdings nur mit 30 € geschätzt werden. Dies entspricht dem bei einer Internetrecherche ermittelten Durchschnittspreis für Werkstattwagen, die dem auf dem Lichtbild K 18 entsprechen. Für das Schutzgasschweißgerät mit Blechbearbeitungswerkzeug (Ziffer 34) erscheint der geltend gemachte Wert von 700 € angemessen. Vergleichbare gebrauchte Geräte werden im Internet sogar mit Preisen bis zu 900 € angeboten. Anders verhält es sich dagegen mit dem nicht näher beschriebenen Luftkompressor (Ziffer 35). Durchschnittliche Gräte werden im Internet mit 150 € angeboten. In dieser Höhe ist daher der Schaden zu schätzen. Gleiches gilt für die Hebelschere (Ziffer 36). Deren Wert ist mit 50 € zu schätzen. Der Schaden für den Verlust des kompletten Wagens mit Kleinmaschinen (Ziffer 37) kann nur als Mindestschaden mit insgesamt 480 € geschätzt werden. Es fehlt jeder weitere Vortrag zu den vermissten Kleinmaschinen. Auf dem Lichtbild K 19 ist lediglich zu erkennen der Werkstattwagen (100 €), zwei Schleifmaschinen (je 100 €), ein Winkelschleifer (100 €) und vier Kabeltrommeln (je 20 €). Reifenmontiergeräte, die dem unter Ziffer 39 genannten und aus Anlage K 10 ersichtlichem Gerät entsprechen, sind gebraucht ab 1.000 € erhältlich; ein weitergehender Schaden ist daher nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für den Auswuchtwagen für Reifen mit Zubehör (Ziffer 40) mit der Maßgabe, dass vergleichbare Geräte ab 500 € angeboten werden. Als Mindestschaden für den Verlust des Schwerlastregals mit 25 Werkzeug- bzw. Kleinteilekoffer (Ziffer 41) kann ein Betrag in Höhe von 800 € geschätzt werden (50 € für das Schwerlastregal, 30 € für einen Werkzeugkoffer). Demgegenüber kann der Wert für acht Ölfässer mit verschiedenen Motoren- und Getriebeölen nebst Alutropfschale (Ziffer 42) mit mindestens 1.500 € geschätzt werden; der Wert für entsprechende gefüllte Ölfässer beträgt durchschnittlich um die 180 €. Demgegenüber kann für den Verlust des nicht näher beschriebenen Getriebehebers (Ziffer 43, Lichtbild Anlage K 22) auf Grundlage der durchschnittlichen Angebotspreise für gebrauchte Getriebeheber nur mit 50 € geschätzt werden. Vergleichbares gilt für das in Ziffer 44 genannte Schwerlastregal mit 16 Sichtlagerkästen nebst Kleinmaterial; in Ermangelung weiteren Vortrags kann nur ein Mindestschaden von 180 € geschätzt werden (50 € für das Schwerlastregal, 40 € für insgesamt 17 Sichtlagerkästen und 90 € für die drei ersichtlichen Schraubensortimente (je 30 €)). Für den Verlust des Vorschlaghammers und des Brecheisens (Ziffer 45, Lichtbild K 23) ist der Mindestschaden mit 40 € zu schätzen (je 20 €). Demgegenüber entsprechen die für den Verlust der beiden Hebebühnen „I“ (Ziffer 46, Lichtbild K 18) sowie der Viersäulenhebebühne (Ziffer 47, Lichtbild K 18) angesetzten Werte von 3.000 € und 1.500 € auch dem Ergebnis einer Internetrecherche des Senats und sind deshalb bereits im Rahmen einer Schätzung zu berücksichtigen. Die genannten Beträge entsprechen einem Gesamtwert von 15.141 €.

c)
Im Übrigen ist bereits der bisherige Vortrag des Antragstellers einer Beweisaufnahme zugänglich. Dies gilt für die Positionen der Ziffern 9 (nach einem Unfall generalüberholtes Motorrad Kxx Lx 4, 1.700 €), 10 (Pkw-Anhänger, 1.500 €), 11 (Fahrrad mit Hilfsmotor, 800 €), 12 (S Oltimermoped, 2.000 €), 18 (Werkstattstaubsauger „X2“ Nass- und Trockensauger, 250 €), 20 (B2 S2 Ochmeirmotor 2,02, ca. 70.000 km, 1.500 €) sowie 22 (zwei Weber Doppelvergaser 36er E mit Düsenbestückung auf B2 angepasst, 1.000 €). Diese Gegenstände sind durch die Vorlage entsprechender Fahrzeugpapiere (Ziffern 9 bis 12) oder Beschreibung des Gegenstandes selbst (18, 20 und 21) hinreichend genau beschrieben, um den behaupteten Wert durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die für die Gegenstände genannten Beträge entsprechen einem Gesamtwert von 12.750 €.

3.
Das Prozesskostenhilfegesuch ist schließlich auch nicht mutwillig. Es kann insbesondere nicht mit dem Hinweis des Landgerichts teilweise zurückgewiesen werden, eine wirtschaftlich denkende Partei hätte die bislang unstreitige Gegenforderung von 10.838,57 € berücksichtigt. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. hierzu auch Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 30 ff; Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 114 Rn. 19). Begehrt eine Partei Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches, gegen den die Gegenseite hilfsweise eine unstreitige Gegenforderung zur Aufrechnung stellt, ist die Rechtsverfolgung hiernach nicht mutwillig (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 1990 – 2 W 58/90, FamRZ 1991, 1192; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 1998 – 10 WF 355/97, FamRZ 1998, 1603, zitiert juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 4 W 97/07, NJW-RR 2008, 405, zitiert juris Rn. 9 ff). Zwar ist in diesem Fall bereits vorher absehbar, dass die Klage jedenfalls in Höhe der Gegenforderung abzuweisen sein wird. Mit Blick auf den Bestand der Gegenforderung ist es für den Kläger jedoch von erheblicher Bedeutung, aus welchem Grund die Abweisung erfolgt. Erfolgt sie, weil die Klageforderung nicht entstanden ist, wird die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht berührt. Erfolgt sie demgegenüber, weil die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist, dann steht mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gemäß § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig fest, dass im Umfang der Abweisung auch die Gegenforderung nicht mehr besteht (OLG Hamm, aaO). Dieses darf allerdings nur geschehen, wenn das Entstehen der Klageforderung festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 – II ZR 57/80, BGHZ 80, 97, zitiert juris Rn. 8). Bei dieser Sachlage kann der klagenden Partei ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Klageforderung trotz der zu erwartenden Klageabweisung nicht abgesprochen werden (OLG Hamm, aaO; OLG Zweibrücken, aaO Rn. 12; vgl. aber auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 – 11 W 106/08, NStZ-RR 2009, 326, zitiert juris Rn. 75).

4.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB schlüssig vorgetragen, wobei der Zinslauf jedoch nicht mit Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht sondern erst mit dessen Übersendung an den Antragsgegner beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – XII ZB 34/05, MDR 2008, 1039, zitiert juris Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 18; jeweils mwN). Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten ist mit Blick auf § 127 Abs.4 ZPO entbehrlich.

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