OLG Köln: Hausverbot kann wettbewerbswidrig sein, wenn Konkurrent unlauteres Geschäftsverhalten nicht prüfen kann

veröffentlicht am 25. März 2019

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2019, Az. 6 U 214/18
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 858 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass bei Geschäftsräumlichkeiten, die „unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall gegenüber einem allgemeinen Publikum eröffnet sind“ die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Geschäftsführer eines Mitbewerbers eine geschäftliche Behinderung des Mitbewerbers darstellen kann, auf deren Unterlassung dieser klagen kann. Etwas anders, so der Senat, gelte nur dann, wenn hierfür maßgebliche Interessen des Hausrechtsinhabers sprächen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Hausverbot kann wettbewerbswidrig sein, wenn Konkurrent unlautere Geschäftsverhalten nicht prüfen kann).


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