OLG Köln: Je länger ein (Werbe-) Text ist, desto eher ist anzunehmen, dass er die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe erreicht

veröffentlicht am 17. Oktober 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11
§ 2 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

Das OLG Köln hat erneut darauf hingewiesen, dass es an den urheberrechtlichen Schutz von Texten, genauer: die Schöpfungshöhe, umso weniger Anforderungen stellt, je länger der übernommene Text ist. In diesem Falle wüchsen die Möglichkeiten einer abweichenden, individuellen Gestaltung. Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass aus Sicht des Senats mit zunehmender (übernommener) Länge des Textes eine hinreichende eigenschöpferische Prägung des kopierten Werks zu erkennen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2011 unter Mitwirkung seiner Mitglieder … für Recht erkannt:

1.)
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 6.4.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 28 O 900/10 – wir zurückgewiesen.

2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend darin, dass der Antragsgegner die Texte der Antragsstellerin (nahezu) identisch ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 19a UrhG), eine Urheberrechtsverletzung gesehen und den Antragsgegner daher zur Unterlassung verurteilt, § 97 Abs. 1 UrhG.

Vorab ist – nochmals – klarzustellen, dass sich das Verbot auf die Verwendung der Texte in ihrer im Tenor eingeblendeten Gesamtheit bezieht (vgl. Seite 14 des angefochtenen Urteils). Die Kammer hat daher zu Recht geprüft, ob diese Texte insgesamt die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, und diese zutreffend bejaht. Die Argumentation des Landgerichts, der der Senat vollumfänglich beitritt, soll im Hinblick auf die Erörterungen in der Berufungsverhandlung nur kurz zusammengefasst werden:

Zwar ist bei Werbetexten die sog. „kleine Münze“ nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

So liegt es hier: Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben.

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts hat der Antragsgegner in der Berufung (zu Recht) nicht angegriffen, so dass (auch) insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.000,00 EUR.

I