OLG Köln: Kann der Urheber über unbekannte Nutzungsarten seines Werkes verfügen?

veröffentlicht am 11. Februar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 U 86/08
§§
97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

Das OLG Köln hatte in diesem Rechtsstreit u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag zur „Urheberrechtsübertragung“ an Filmwerken aus den 60er-Jahren den Lizenznehmer dazu berechtigte, die Filme ab 2004 auf DVD zu vertreiben. Dies lehnte das Oberlandesgericht ab. Kläger war der Sohn und Alleinerbe eines Regisseurs verschiedener Spielfilme (u.a. von sechs „Edgar-Wallace“-Filmen und vier „Karl-May“-Filmen). Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hielt diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Zwischen den Parteien war nicht im Streit, dass es sich bei der Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen handelt. Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie des Vater des Klägers entstandenen Films „Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten“ angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete. Dass der Vater des Klägers bei den streitgegenständlichen Filmen wirksame Rechtseinräumungen (nach damaligem Sprachgebrauch: Urheberrechtsübertragungen) auch für diese damals noch unbekannte Nutzungsart vorgenommen und der Kläger als sein Erbe die DVD-Auswertung der Filme deshalb ohne neue vergütungspflichtige Lizenz hinzunehmen habe, kann zum prozessualen Nachteil der Beklagten nicht festgestellt werden.

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