OLG Köln: Kein markenrechtlicher Schutz für quadratische Grundform einer Schokoladenverpackung

veröffentlicht am 26. Juni 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 6 U 140/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die quadratische Grundform einer Schokoladenverpackung allein nicht für einen Schutz als dreidimensionale Marke ausreicht. Die Grundform an sich sei freihaltebedürftig, so dass andere Gestaltungsmerkmale der Verpackung schutzbegründend für die Marke der Klägerin seien. Folgerichtig könne die von der Beklagten verwendete Verpackung, die mit derjenigen der Klägerin lediglich die quadratische Grundform gemeinsam habe, die Klagemarke nicht verletzen. In anderen Gestaltungsmerkmalen seien genügend Unterschiede vorhanden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Köln

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.07.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 233/11 – wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin ist Inhaberin der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils abgebildeten, die Vorder- und Rückseite einer viereckigen neutralisierten Schlauchverpackung zeigenden deutschen dreidimensionalen Marke Nr. 2913183, die für Tafelschokolade als verkehrsdurchgesetzt eingetragen ist. Sie hat sie der Alfred Ritter GmbH & Co. KG lizenziert, die Schokolade der Marke „Ritter Sport“ seit langem in Schlauchverpackungen mit quadratischer Grundform vertreibt. Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter ihrer Marke „DOMORI“ Schokolade in Kartonverpackungen der im Klageantrag zu Nr. 1 wiedergegebenen Art. Die Klägerin sieht darin die Unterscheidungskraft ihrer Marke beeinträchtigende und damit verwechslungsfähige Zeichen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Nach Abweisung ihrer Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, verfolgt sie ihr Begehren im Berufungsrechtszug mit allen vom Landgericht im Tatbestand wiedergegebenen Anträgen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Aufrechterhaltung ihrer in erster Instanz vorgebrachten weiteren Einwände gegen den Klageanspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht erkannt, dass der Klägerin aus ihrer Marke Nr. 2913183 weder unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch dem des erweiterten Bekanntheitschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf die angegriffenen Produktausstattungen der Beklagten zustehen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts, die seinem Urteil vom 25.05.2012 – 6 U 223/11 – betreffend die von der Klägerin ebenfalls angegriffenen Kartonverpackungen von Tafelschokolade der Marke „HUSSEL“ folgen, zustimmend Bezug. An den dortigen Erwägungen hält er auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des Berufungsvorbringens in allen Punkten fest.

Hiernach ist es zwar nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene streitgegenständliche dreidimensionale Marke der Klägerin auf Grund des derzeit beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Antrags gelöscht werden wird, geht der Senat von einer rechtserhaltenden Benutzung der eingetragenen Form jedenfalls durch die Lizenznehmerin der Klägerin aus und erscheint darüber hinaus die Annahme berechtigt, dass es sich dabei um eine im Inland bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handelt. Jedoch wird die allein als markenverletzend in Betracht kommende Form der angegriffenen Produktausstattungen von der Beklagten unter Würdigung aller Umstände des Streitfalles nicht derart benutzt, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen mit der bekannten Marke der Klägerin gedanklich verknüpft und als ein deren Unterscheidungskraft beeinträchtigendes oder damit sogar verwechslungsfähiges Zeichen für ihre Waren angesehen wird. Der Eindruck, den die angesprochenen Durchschnittsverbraucher von den angegriffenen Produktausstattungen gewinnen, ist dem Erscheinungsbild der Klagemarke im Übrigen so unähnlich, dass in deren Schutzumfang nicht rechtserheblich eingegriffen wird.

Obwohl sich die Beurteilung beim erweiterten Schutz bekannter Marken im Hinblick auf den Grad der Ähnlichkeit von derjenigen bei der Feststellung einer Verwechslungsgefahr unterscheiden kann, ist die Art der Beurteilung dieselbe (EuGH, GRUR Int 2011, 500 [Rn. 53 f.] – TiMi KiNDERJOGHURT); beim Fehlen irgendeiner Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angegriffenen Marke reichen insofern weder die Bekanntheit oder Wertschätzung der älteren Marke noch die Identität oder die Ähnlichkeit der betroffenen Waren aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung dieser Marken durch die beteiligten Verkehrskreise anzunehmen (EuGH, a.a.O. [Rn. 65]).

Vor diesem Hintergrund genügt es für eine gedankliche Verknüpfung – entgegen dem Berufungsvorbringen – nicht, ausschließlich die bekannte eingetragene Formmarke der Klägerin und die Form der angegriffenen Produktausstattung miteinander zu vergleichen. Wie im Senatsurteil vom 25.05.2012 eingehend erläutert und im angefochtenen Urteil des Landgerichts zutreffend dargestellt, kommt es für die Feststellung eines relevanten Eingriffs in den Schutz der Formmarke – ungeachtet ihrer Bekanntheit – vielmehr maßgeblich auf den durch die angegriffene Produktausstattung erweckten Gesamteindruck an. Nur wenn die Produktausstattung in ihrer Gesamtheit bei einem relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs die bekannte Formmarke in Erinnerung zu rufen vermag, kommen ein auf die Form beschränkter Vergleich und eine damit begründete Beeinträchtigung des Markenrechts überhaupt in Betracht. In diesem Zusammenhang ist aber unerheblich, ob die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Produktverpackungen ausschließlich ihre in der linken oberen Ecke der Vorderseite aller angegriffenen Ausstattungen wiederkehrende, hervorgehobene Marke „DOMORI“ kennzeichnend verwendet, ob sie eine Mehrfachkennzeichnung vornimmt oder ob dem Verkehr mehrere kennzeichnende Elemente als ein komplexes Zeichen gegenübertreten. Entscheidend ist, ob in der Wahrnehmung der Verbraucher die Form der Verpackung überhaupt als kennzeichnendes Element in Betracht kommt. Das Gegenteil ist hier der Fall, denn die Verbraucher haben keinerlei Veranlassung, in den denkbar einfach gestalteten flachen Pappschachteln der Beklagten etwas anderes als die Warenform selbst zu sehen und sie in relevanter Weise über das Wecken bloßer Assoziationen hinaus mit der für Tafelschokolade geschützten Formmarke Nr. 2913183 der Klägerin gedanklich zu verknüpfen.

Aber selbst wenn – mit der nach Auffassung des Senats allerdings verfehlten Argumentation der Berufung – davon abgesehen würde, zur Feststellung der für den erweiterten Schutz bekannter Marken erforderlichen gedanklichen Verknüpfung alle Umstände des Einzelfalls einschließlich sämtlicher Einzelheiten der als rechtsverletzend angegriffenen Produktausstattungen zu berücksichtigen, und zum Vergleich mit der registrierten Formmarke entgegen der Wahrnehmung der Verbraucher ausschließlich die Form der angegriffenen Verpackungen herangezogen würde, fehlte es im Streitfall an einer relevanten Übereinstimmung in der konkret schutzbegründenden Kombination entsprechender Merkmale der Marke. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Bezug auf die – freihaltebedürftige – Verwendung einer fast quadratischen Verpackung für Schokolade als solche keinen Schutz genießt und aus der bloßen Übernahme dieses Elements deshalb auch keine markenrechtlichen Ansprüche gegen andere Produktanbieter herleiten kann. Außer der nahezu quadratischen Grundform haben die angegriffenen Kartonverpackungen der Beklagten – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – mit der eingetragenen Marke der Klägerin aber praktisch nichts gemein. Weder handelt es sich um Schlauchverpackungen mit seitlichen und rückwärtigen Verschlusslaschen noch stimmen die Proportionen von Länge, Breite und Höhe, die Ausgestaltung der Kanten und die Anmutung des Materials miteinander überein.

Fehlt es mithin an jeder für eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Verwechslungsgefahr vorausgesetzten relevanten Ähnlichkeit, so kommt es nicht mehr darauf an, dass im Rahmen der beim Verwässerungstatbetand vorzunehmenden Abwägung auch ein das Vertriebsverbot rechtfertigendes schutzwürdiges überwiegendes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt ist.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 84 O 233/11

I