OLG Köln: Keine Urhebernennung im Pixelio-Bild / Streitwert für fehlende Urhebernennung 6.000 EUR

veröffentlicht am 2. Februar 2021

OLG Köln, Protokoll vom 15.08.2014, Az. 6 U 25/14
§ 13 UrhG

Das OLG Köln hat in diesem älteren Verfahren in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Urhebernennung bei Bildern aus der pixelio.de-Datenbank nicht im (!) Bild zu erfolgen habe. Weiterhin mochte der Senat aber den Streitwert nicht auf unter 6.000 EUR reduzieren; der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin hatte dies angeregt, da nicht um die rechtswidrige Benutzung des Bildes als solchen gehe, sondern ledigilch um die fehlende Urheberbenennung. Zum Protokoll der öffentlichen Sitzung des 6. Zivilsenats und dem Streitwertbeschluss des OLG Köln:


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Öffentliche Sitzung                                                                    Köln, den 15.08.2014
des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts

6 U 25/14

Gegenwärtig:

das Protokoll wird vorläufig auf Tonträger diktiert –

In Sachen


gegen

erscheinen bei Aufruf der Sache:
für die Antragsgegnerin …
für den Antragsteller …

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert, nachdem der Vorsitzende das Ergebnis der Vorberatung des Senates dargelegt hat. Danach neige der Senat zunächst dazu, bereits die Dringlichkeit zu verneinen. Der Senat neige aber auch dazu, in der Sache einen Verfügungsanspruch wegen unterbliebener Urheberbenennung zu verneinen. Wenn man schon nicht von einer eigenständigen Nutzung des Fotos im Rahmen der Bild-URL im Sinne des § 13 UrhG ausgehen wolle, da diese eine Art von „techni­scher Begleiterscheinung“ der Seitenprogrammierung darstelle, sei jedenfalls das Speichern des Fotos unter der Bild-URL nicht als eigenständige Verwendung im Sin­ne der Lizenzbedingungen vom Pixelio in der bis zum 08.02.2·014 geltenden Fassung anzusehen. Diese Bedingungen sieht der Senat insoweit nicht als hinreichend klar und deutlich an. Nach dem Empfängerhorizont könnten die Lizenzbedingungen auch dahin ausgelegt werden, dass die Klausel „Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technlsch möglich am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber … zu nennen…“ nicht nur auf das Wie, sondern auch auf das Ob der Verwendung bezogen werden kann. Dafür spreche, dass die Lizenzbedingungen die Urheberbenennung im Bild selbst nicht erwähnten. Offenbar habe auch Pixelio selbst eine solche Veränderung im Bild nicht in Betracht gezogen. Der Senat halte es auch für unwahrscheinlich, dass Pixelio etwas verlangen wolle, was der „Branchenübung“ und den technischen Gegebenheiten bei der Seitenpro­grammierung widerspreche. Der Senat gehe nicht davon aus, dass die Bildnutzer dann ein entsprechendes Verständnis hätten. Nach der vom Senat festgestellten tat­sächlichen Übung gehe diese dahin, dass in der Mehrzahl aller Fälle in der Vollbild­-Darstellung nach Aufruf der Bild-URL keine Urheberbenennung erfolge. Gegen eine solche Auslegung spreche auch der weitere Satz der Lizenzbedingungen, wonach zu pixelio.de zu verlinken sei. Dies, sei in der Bilddarstellung schon webtechnisch gar nicht möglich.

Nunmehr erklärt Rechtsanwalt …

Ich nehme den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Die vorstehende Erklärung wurde erneut vom Tonträger abgespielt und sodann genehmigt.

Herr Rechtsanwalt … regt an, noch einmal über die Frage des Streitwertes nach­zudenken. Die Festsetzung auf 6.000,00 EUR erscheine ihm zu hoch, da es hier nicht um die rechtswidrige Benutzung des Bildes als solch,en gehe, sondern ledigilch um die fehlende Urheberbenennung.

Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen, nachdem er seinen Antrag zurückgenommen hat.

Über die Streitwertfestsetzung wird durch gesonderten Beschluss entschieden.

Für die Richtigkeit der Tonträgerübertragung


OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 6 U 25/14
§ 3 ZPO

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000 EUR festgesetzt.

Köln, den 21.08.2014
Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat

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