OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11
§ 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite, der im Wege des Framings fremde Bilder in die Webseite einbindet, regelmäßig keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vornimmt. Vorliegend wurde diese Frage vom OLG jedoch nicht abschließend entschieden, da die streitgegenständlichen Bilder ohnehin von Internetnutzern nicht für Inhalte der Unterseite der Beklagten gehalten worden seien. In jedem einschlägigen Frame war der Hinweis „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U.“ angebracht, der für Nutzer klar erkennbar gemacht habe, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung geboten habe. Aus diesem Grund konnte die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten durchsetzen. Die Frage der Haftung des Bereitstellers der Lichtbilder, auf dessen Server die Frames verlinkt waren, war im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 41/11 – wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht ausschließliche Nutzungsrechte an Lichtbildern von Hotels und Hotelumgebungen geltend; sie wirft der Beklagten vor, diese im Internet unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Fotos waren als Teil des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters auf einem Server der Streithelferin zu 2.) gespeichert und über die Internetplattform „P..de“ erreichbar. Die Streithelferin zu 1.) ermöglicht mit dieser Plattform mehr als 1.000 Reisebüros, im Internet auf individuell gestalteten Unterseiten mit vorwiegend gemeinsamen, für alle gleichen Inhalten zu werben. Diese Inhalte, zu denen die von der Streithelferin zu 2.) bereitgestellten Online-Kataloge gehören, werden mittels elektronischer Verweise in die durch Adresszeile und Werbebanner individualisierten Unterseiten der Reisebüros eingebunden und in einem Rahmen (Frame) sichtbar gemacht. Die Beklagte gehörte im November 2010 zu den angeschlossenen Reisebüros und war im Impressum ihrer Unterseite genannt. Bei Auswahl des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters erschien im Frame oben der Text: „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U..“
Nach Abmahnung von mehr als 500 Reisebüros durch die Klägerin änderte die Streithelferin zu 1.) die Konfiguration der Internetplattform; wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Prozessbeteiligten verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, über ihren Verwaltungsrat Lichtbildrechte des Fotografen eingeräumt erhalten und diese einer von einem Bruder des Fotografen geführten, mit der Streithelferin zu 2.) konkurrierenden Gesellschaft (einfach) lizenziert zu haben. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt mit umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen, auf die verwiesen wird, unzutreffende und unvollständige Feststellungen sowie Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin der – angeblichen – Urheberrechtsverletzung ebenso verneint wie eine Störerhaftung oder eine Haftung für Beauftragte ihres Unternehmens. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
Die Berufung meint, das Landgericht habe in Verkennung des Systems der urheberrechtlichen Verwertungsrechte einen Verletzungserfolg im Sinne der §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG festgestellt, ohne einen Täter der Verletzungshandlung auszumachen. Damit verkennt sie Aufbau und Inhalt des angefochtenen Urteils: Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Frage offen gelassen, ob die unstreitige Erreichbarkeit von insgesamt 105 Fotografien in einem auf einem Server der Streithelferin zu 2.) unter dem Namen eines Reiseveranstalters abgelegten Online-Katalog über die Internetplattform der Streithelferin zu 1.) überhaupt eine Rechtsverletzung begründete und ob insoweit die Klägerin entgegen dem substantiierten Bestreiten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen als aktiv legitimiert anzusehen ist. Weitere Feststellungen zum Vorliegen einer Verletzung von Rechten der Klägerin durch eine nicht der Erschöpfung unterliegende öffentliche Wiedergabe geschützter Lichtbilder wären nur erforderlich gewesen, wenn dafür die Beklagte hätte verantwortlich gemacht werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall.
a)
Eine unmittelbare täterschaftliche Haftung der Beklagten hat das Landgericht auf Grund fehlerfreier Feststellungen mit sorgfältiger Begründung verneint. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe gehen fehl.
Entgegen den Rügen der Berufung ist im angefochtenen Urteil die Technik des sogenannten Framing in ihrer streitgegenständlichen Form zutreffend beschrieben. Das Landgericht hat deutlich gemacht, dass es hier nicht um einen gewöhnlichen elektronischen Verweis (Link) auf Inhalte einer fremden Internetseite, sondern um einen in die zuerst aufgerufene Seite eingebundenen (embedded oder Inline-) Link geht, durch den fremde Inhalte ohne erneutes Anklicken und ohne Änderung des URL-Pfades in der Adresszeile des Browsers in einem sogenannten Frame desselben Fensters dargestellt werden – dies allerdings nur, wenn der jeweilige Inhalt sich noch auf dem über den Link angesprochenen fremden Speicherplatz befindet.
Inwieweit eine solche Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt. Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Browsers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, und ausreichen lassen, dass sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte derart zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit der Inhalte nicht mehr in Erscheinung tritt (LG München I, Urt. v. 10.01.2007 – 21 O 20028/05, MMR 2007, 260 [262] m. Anm. Ott; für § 22 KUG ähnlich LG Köln, Urt. v. 17.06.2009 – 28 O 662/08, K&R 2009, 820; vgl. im älteren Schrifttum etwa Schack, MMR 2001, 9 [16]; für ein unbenanntes Verwertungsrecht in diesen Fällen Ott, a.a.O.; ZUM 2008, 556; WRP 2010, 452), betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rn. 46; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a Rn. 29). Dieses jedoch greift – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, sondern verweist lediglich in einer Weise auf das fragliche Werk, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang zu diesem Werk erleichtert (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [962] = WRP 2003, 1341 – Paperboy).
Weil der Bundesgerichtshof unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 [Rn. 27] – Internet-Videorecorder; BGHZ 185, 291 = GRUR 2010, 628 = WRP 2010, 916 [Rn. 19 f.]) – Vorschaubilder I; von Dritten hochgeladene, aber in den eigenen Internetauftritt integrierte Fotografien betraf BGH, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 – Marions Kochbuch), mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet. Im Streitfall bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung.
Denn unter den hier vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass die seinerzeit im Impressum als Betreiberin ihrer Unterseite des Internetportals „P..de“ ausgewiesene Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei der Streithelferin zu 2.) gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu Eigen gemacht hätte, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseite gehalten werden mussten. Aus dem in jedem einschlägigen Frame mit Katalogbildern zu Beginn angebrachten deutlichen Hinweis „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U.“ (vgl. Anlagen K 6 und K 10, Bl. 29, 40 ff. d.A.) und den im angefochtenen Urteil (S. 10) zutreffend angeführten weiteren Modalitäten der Katalogsuche konnte ein verständiger Internetnutzer vielmehr leicht erkennen, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten (wie von der Aushändigung herkömmlicher gedruckter Kataloge in einem Reisebüro gewohnt) lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung bot.
b)
Ein mittelbares oder mittäterschaftliches öffentliches Zugänglichmachen der streitbefangenen Lichtbilder durch die Beklagte scheidet ebenfalls aus. Mit ihrem Beitritt zum Netzwerk der Streithelferin zu 1.) mag sie eine adäquate Mitursache für den Zugriff auf gemeinsame Inhalte des Internetportals einschließlich der Online-Kataloge gesetzt haben. Einen von Tatherrschaft getragenen relevanten Tatbeitrag erbrachte sie damit aber nicht.
Dies gilt auch für die erst mit der Berufung neu in den Rechtsstreit eingeführte Variante eines Tatbeitrags durch pflichtwidriges Unterlassen. Aus den bereits vom Landgericht – bei seiner Prüfung einer Störerhaftung – eingehend erörterten Gründen bestand gerade keine anlasslose Prüfpflicht der Beklagten in Bezug auf die Einräumung aller für die Veröffentlichung der Online-Kataloge erforderlichen Rechte; eine solche Prüfung war ihr nach Lage der Dinge weder möglich noch zumutbar und die bloße Beteiligung an dem Geschäftsmodell der Streithelferin zu 1.), dessen grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung die Berufung zu Unrecht bezweifelt, löst eine diesbezügliche Garantenpflicht nicht aus.
c)
Für eine Teilnahme an angeblichen Rechtsverletzungen der Streithelferinnen fehlt es jedenfalls am erforderlichen, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließenden Vorsatz der Beklagten.
d)
Der Beklagten sind die vermeintlich rechtsverletzenden Handlungen der Streithelferin zu 1.) oder der Streithelferin zu 2.) auch nicht als Handlungen ihrer Beauftragten gemäß § 99 UrhG zuzurechnen.
Die Vorschrift soll wie § 8 Abs. 2 UWG und § 14 Abs. 7 MarkenG Unternehmensinhaber daran hindern, sich hinter dem Handeln abhängiger Dritter zu verstecken (vgl. BGH, GRUR 1993, 37 [39] – Seminarkopien; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] – Partnerprogramm). Neben anderen in eine arbeitsteilige betriebliche Organisation eingegliederten Personen können das auch selbständige Unternehmen sein, deren Erfolg dem Betriebsinhaber zu Gute kommt, wenn dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat, wobei es nur darauf ankommt, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. BGH, GRUR 2011, 543 = WRP 2011, 749 [Rn. 11] – Änderung der Voreinstellung III; GRUR 2011, 617 = WRP 2011, 881 [Rn. 54] – Sedo). Seine verschuldensunabhängige Haftung setzt allerdings voraus, dass er den jeweiligen Risikobereich in gewissem Umfang beherrscht und ihm hinreichender Einfluss gerade auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt; seine Einflussmöglichkeiten müssen sich auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken (BGH, GRUR 2011, 543 = WRP 2011, 749 [Rn. 13] – Änderung der Voreinstellung III m.w.N.).
Typische Beauftragte sind Werbeagenturen (vgl. BGH, GRUR 1973, 208 [209] = WRP 1973, 23 – Neues aus der Medizin; GRUR 1991, 772 [774] – Anzeigenrubrik I; BGHZ 124, BGHZ 124, 230 = GRUR 1994, 219 [220} = WRP 1994, 175 – Warnhinweis), Franchisenehmer (vgl. BGH, GRUR 1995, 605 [607] = WRP 1995, 696 – Franchise-Nehmer) und in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebundene Tochtergesellschaften (vgl. BGH, GRUR 2005, 864 [865] = WRP 2005, 1248 – Meißner Dekor II), mangels Abhängigkeit jedoch nicht die Mutter im Verhältnis zur Tochter, selbst wenn diese das beworbene Produkt vertreibt und auf ihrer Seite einen Link zum Werbeauftritt der Mutter gesetzt hat (vgl. OLG Hamburg, MD 2007, 370 [373]; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 14 Rn. 25, Fn. 177). Im Einzelfall mag auch ein von einer Werbegemeinschaft mit der Schaltung bundesweiter Werbung betrauter Dienstleister als Beauftragter der davon profitierenden Einzelhändler angesehen werden können, wenn diesen die Beobachtung der Werbung oblag und sie Einfluss nehmen konnten (vgl. zu dem im Schriftsatz der Klägerin vom 09.03.2012 zitierten obiter dictum des OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 87 f. – Einkaufsgemeinschafts-AG einerseits Teplitzky a.a.O., andererseits Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.46). Ob der Betreiber eines Preisvergleichsportals Beauftragter der dort Werbenden ist, hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 936 = WRP 2010, 1246 [Rn. 20] – Espressomaschine) offen gelassen.
Im Streitfall kann dahin gestellt bleiben, inwieweit die Streithelferin zu 1.) in Bezug auf Teile ihrer Internetplattform als Beauftragte der Beklagten angesehen werden könnte. Jedenfalls in Bezug auf die Gestaltung der Online-Kataloge kann keine Rede davon sein, dass sie und mittelbar die Streithelferin zu 2.) im vorbeschriebenen Sinn in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert waren und deren bestimmendem Einfluss unterlagen. Ebenso wenig wie den anderen mehr als 1.000 angeschlossenen Reisebüros war der Beklagten eine urheberrechtliche Kontrolle sämtlicher Online-Kataloge zumutbar. Diese sind zwar über ihre Unterseiten zugänglich und kommen ihnen insoweit werblich zu Gute. Doch erscheinen die Kataloge – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – schon wegen des deutlich aufklärenden Hinweises zu Beginn jedes einschlägigen Frames objektiv nicht als Werbemaßnahme der einzelnen Reisebüros und die danach von der Streithelferin zu 2.) bereitgestellte Dienstleistung der Streithelferin zu 1.) nicht als ein Verhalten abhängiger Dritte, hinter dem sich die Beklagte zu verstecken droht. Vielmehr erkennt der Internetnutzer, dass der vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellte Service einer anderen Risiko- und Verantwortungssphäre als der der angeschlossenen Reisebüros zuzuordnen ist und – was tatsächlich zutrifft – der konkrete Inhalt der Katalogseiten von diesen nicht beeinflusst werden kann.
e)
Ein die Fälle des Framing abdeckendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG) hat das Landgericht zu Recht nicht erörtert, weil für eine solche (von Ott, a.a.O., vorgeschlagene) Rechtsfigur kein Bedürfnis und aus Gründen der Rechtssicherheit kein Anlass besteht (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rn. 27). Konkrete Merkmale einer entsprechenden Verwertungshandlung der Beklagten sind auch dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen.
f)
Eine anlasslose Haftung der Beklagten als Störerin hat das Landgericht mit zutreffenden, vom Senat geteilten Erwägungen verneint. Die Berufung bringt dagegen im Rahmen ihrer Hilfsbegründung nichts vor, sondern beschränkt sich auf die Rüge, das Landgericht sei in Bezug auf die reaktiven Pflichten der Beklagten nach der Abmahnung vom 03.11.2010 fälschlich von einem unverzüglichen Löschen der rechtsverletzenden Inhalte ausgegangen. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin behauptete Abrufbarkeit des fraglichen Online-Katalogs bei manueller Eingabe einer bestimmten URL bis zum 23.11.2010 aus den Gründen des angefochtenen Urteils bereits deshalb nicht mehr der Beklagten zuzurechnen war, weil nach dem Löschen der elektronischen Verknüpfung kein Zugriff von ihrer Unterseite mehr erfolgen konnte, hat die Klägerin für ihre Behauptung keinen geeigneten Beweis angeboten. Das Vorbringen war auch nicht unstreitig, nachdem es von der Streithelferin zu 2.) substantiiert bestritten und von der Streithelferin zu 1.) klargestellt worden war, dass der fragliche Online-Katalog schon zwei Tage nach der Abmahnung aus dem Katalogverzeichnis entfernt worden sei; nur die Kataloge anderer Reiseveranstalter seien noch bis zum 23.11.2010 über die erwähnte URL abrufbar gewesen.
g)
Auf die in der Berufungsbegründung ausführlich erörterten Fragen einer Haftungsprivilegierung der Beklagten oder ihrer Streithelferinnen nach § 8 ff. TMG kommt es nach alledem nicht mehr.
2.
Mangels eines in der Person der Beklagten verwirklichten Haftungstatbestandes entfällt ebenso der ihr gegenüber geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch. Unabhängig davon stünde einem solchen Anspruch allerdings auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Nach Lage der Dinge hat die getrennte Inanspruchnahme von mehr als 500 Reisebüros wegen des immer gleichen über die Plattform der Streithelferin zu 1.) erreichbaren Online-Katalogs zu einer übermäßigen Häufung von Abmahnungen und Kosten geführt, die das Verhalten der Klägerin als missbräuchlich kennzeichnet (vgl. Fromm / Nordemann / J. B. Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rn. 189 ff., 192 f.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 ZPO.
Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall und hängt im Ergebnis weder von einer Beantwortung bislang ungeklärter Rechtsfragen noch von einer die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdenden grundsätzlichen Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
Vorinstanz:
LG Köln, Az. 28 O 41/11