OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15
§ 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 13 Abs. 1 S. 1 TMG
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kontaktformular mit einer Datenschutzerklärung zu versehen ist, mit welcher der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten ist, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach Abs. 2 könne die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstelle, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Nach § 13 Abs. der 3 S. 1 TMG habe der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auch auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier (OLG Köln – Kontaktformular auf Website muss mit datenschutzrechtlicher Einwilligung verbunden sein):
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