OLG Köln, Urteil vom 10.05.2012, Az. 15 U 199/11
§ 1004 Abs. 1 analog BGB, § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die automatische Ergänzung von Suchbegriffen bzw. der Vorschlag weiterer Suchbegriffe, die häufig bei der Recherche in Internet-Suchmaschinen erfolgen, keine eigenständige inhaltliche Aussage des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Aus diesem Grund konnte der Kläger gegen die beklagte Suchmaschinenbetreiberin keine Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche durchsetzen, weil bei Eingabe seines Namens die Begriffen „scientology“ und „betrug“ vorgeschlagen wurden. Er sei dadurch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge seien nicht das Ergebnis einer gezielten Manipulation der Suchvorgaben zum Zwecke der Anfeindung der Person des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Urteil
Die Berufung der Klägers gegen das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 116/11 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die in der Berufung angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 1/3, der Kläger zu 2) zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1) befasst sich mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika. Ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, der Kläger zu 2), wurde im Jahr 2009 im Rahmen eines von einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführten Wettbewerbs mit der Bezeichnung „F“ als Finalist ausgezeichnet.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.H.de eine sog. Suchmaschine. Bei Eingabe von Suchbegriffen werden den jeweiligen Nutzern im Rahmen einer sog. Trefferliste Textfragmente bzw. -schnipsel („Snippets“) aus von Dritten in das Internet eingestellten Inhalten präsentiert, in denen die jeweils eingegebenen Suchbegriffe vorkommen; die Nutzer können sodann ihrerseits über die als Suchergebnisse angezeigten Textschnipsel auf die jeweiligen Drittinhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine sog. „B“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer bei Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster – variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben – verschiedene Suchvorschläge („Predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die auf diese Weise im Rahmen der vorstehenden Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern der Suchmaschine der Beklagten eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
Der Kläger zu 2) stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der B-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen „T scientology“, „T betrug“, „T Q“ und „T T2″ erschienen.
Die Kläger sehen sich durch die Verbindung des Namens des Klägers zu 2) mit den Begriffen „scientology“ und „betrug“ in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge stellten sich als Ergebnisse einer gezielten Manipulation der Suchvorgaben zum Zwecke der Anfeindung der Person des Klägers zu 2) dar.
Unter dem Datum des 12.05.2010 erwirkten die Kläger im Beschlussweg die aus der Anlage K 26 (Bl. 105 ff d. A.) ersichtliche einstweilige Verfügung (28 O 314/10), mit welcher es der Beklagten in der Sache untersagt wurde, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2) als Suchbegriff im Rahmen der B-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um die Hauptsache zu dem vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren, mit der die Kläger über das bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungspetitum hinaus Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten verlangen und der Kläger zu 2) überdies die Zahlung einer Geldentschädigung fordert.
Die Kläger haben behauptet, die beanstandeten Suchergänzungsbegriffe seien das Ergebnis einer von dritter Seite – wahrscheinlich einem Wettbewerber – mit dem Ziel einer Schädigung ihres Ansehens initiierten Manipulation. Der Kläger zu 2) stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen oder insoweit auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Die Kläger würden durch die automatische Ergänzung des Namens des Klägers zu 2) mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ in die Nähe von „Scientology“ oder von „Betrug“ gerückt. Die Beklagte treffe insoweit eine eigene intellektuelle Verantwortlichkeit, denn die mittels der B-Funktion angezeigten Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen Verständigung des Suchauftrags angeboten.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf der Internetseite www.h.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und „Betrug vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
es folgte die Einblendung des Screenshots gemäß
Bl. 2 d. A.
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Unterlassungsantrag für unbestimmt gehalten und im Übrigen eingewandt, dass der Anzeige der Suchvorschläge bereits nicht die Aussage zu entnehmen sei, dass der Kläger zu 2) in Verbindung mit „Scientology“ stehe oder einen „Betrug“ begangenen habe. Den angezeigten Predictions komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer in ihrer, der Beklagten, Suchmaschine nach dem Namen des Klägers und den weiteren, in den Suchvorschlägen kombinierten Begriffen gesucht hätten. Die Annahme einer Manipulation der Suchvorgaben sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber treffe sie keine Haftung als Störerin.
In dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den mit Hilfe der B-Funktion in dem Fenster bzw. der Suchmaske der Suchmachine der Beklagten wiedergegebenen Wortkombinationen keine inhaltliche Aussage über die Kläger zu entnehmen sei. Bei dem von der Beklagten angebotenen Dienst handele es sich um eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die den Nutzern die Vervollständigung ihrer Suchanfrage erleichtern und die Suche schneller und für den Nutzer effektiver gestalten solle. Die Suchmaschine basiere auf einem Algorithmus, der das Verhalten anderer Nutzer im Internet auswerte und auf der Grundlage vergangener Suchanfragen mögliche Suchvariablen vorschlage. Mit der automatisierten Ergänzungsfunktion würden weder nach bestimmten sinnhaften Kriterien geordnete eigene Aussagen der Beklagten wiedergegeben noch etwa Aussagen Dritter präsentiert, welche die Beklagte innerhalb der Suchergänzungsfunktion zusammenfasse. Dem verständigen Internetnutzer sei bei der Inanspruchnahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine zumindest bewusst, dass die Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften Qualitätsprüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines technischen Vorgangs widerspiegelten. Die Angabe bestimmter Suchworte und Suchvorschlage stelle aus der Sicht des Internetnutzers zunächst nichts anderes als eine Kombination von Suchvariablen dar, die zu den unterschiedlichsten Ergebnissen und Aussagen führen könnten. Es könne zwar aus der Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers möglich erscheinen, dass bei Durchführung einer Suche unter Verwendung der angezeigten Ergänzungssuchbegriffe „Ergebnistreffer“ wiedergegeben werden, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen. Aufgrund der dem Nutzer bekannten technischen Funktion des B-Hilfsprogramms verbiete es sich aber, die Suchergänzungs-Funktion gedanklich unter Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden. Aus diesem Grund könne den Suchergänzungsvorschlägen auch nicht der Charakter mehrdeutiger Aussagen i. S. der Grundsätze der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ beigemessen werden. Selbst in dem Fall aber, dass man darin mehrdeutige Aussagen sehen wolle, würde mit der Wiedergabe der Suchergebnisse auf der Trefferliste eine hinreichende „Klarstellung des Äußerungskontextes eintreten, die verdeutliche, dass die Begriffe der Suchergänzungsfunktion nicht ohne die wiedergegebenen Treffer äußerungsrechtlich bewertet werden könnten“. Da mit der Wiedergabe der Ergänzungssuchbegriffe auch keine Aussage Dritter verbunden sei, scheide schließlich auch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der „Verbreiterhaftung“ aus. Für eine bewusste Manipulation der Ergänzungsvorschläge seien keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen; eine solche Manipulation würde jedenfalls aber auch nichts am fehlenden Aussagegehalt der im Rahmen der Suchfunktion automatisch vervollständigten Wortkombinationen ändern.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiter und machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf einer „Reihe von Behauptungen“ basiere, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Internetnutzer, der gerade nach Informationen zu dem Namensträger „T“ suche, den ihm von H angebotenen Suchwort-Ergänzungen wie „Betrug“ und „Scientology“ keine inhaltliche Aussage über „T“ entnehme (Bl. 488 d. A.). Das Landgericht verkenne den Vorschlagscharakter der angebotenen Suchwortergänzungen (Bl. 492 d. A.). Aus der Sicht eines unbefangenen H-Nutzers erscheine der ihm präsentierte Ergänzungsvorschlag nicht zufällig und sinnlos, sondern als das Ergebnis eines von H bereitgestellten Dienstes, der ihm die Suche nach Informationen zu den bereits eingegebenen Begriffen bzw. die Internetrecherche vereinfachen solle. Die vorgeschlagenen Suchwort-Ergänzungen stellten sich als sinnvolle, auf den eigenen Suchbegriff bezogene Ergänzungsvorschläge dar, mit denen eine Aussage in dem Sinne verbunden sei, dass H empfehle, den Namen „T in der Suchanfrage mit den Begriffen ‚Scientology‘ oder ‚Betrug‘ zu verknüpfen, weil ‚T‘ etwas mit Scientology bzw. Betrug zu tun hat“ und deshalb eine Verknüpfung beider Suchbegriffe in der Suchanfrage naheliege (Bl. 488/489 d. A.). Zumindest aber wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des Verständnisses, welches die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten zu den streitgegenständlichen Suchergänzungsvorschlägen entwickeln, ein Sachverständigengutachten in Form einer Verkehrsbefragung einzuholen, wie das in erster Instanz mehrfach angeregt worden sei (Bl. 487 d. A.). Die Kläger stellen das vorbezeichnete Verständnis des die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Verkehrs erneut unter Sachverständigenbeweis in Form einer Verkehrsbefragung (Bl. 489 d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2011 reichen sie überdies eine von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung der GfK vom 14.03.2012 (Anlage BK 4, Bl. 587 ff d. A.) zu den Akten, deren Ergebnisse belegten, dass die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten mit den streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffen einen inhaltlichen Bezug mit dem Namen „T“ dergestalt herstellen, dass dieser in Verbindung mit Scientology stehe und einen Betrug begangen habe (Bl 578 f d.A.). Dass den Ergänzungsvorschlägen eine eigenständige Aussage zu entnehmen sei, mit der ein inhaltlicher Bezug zu dem von dem Nutzer eingegebenen Suchbegriff hergestellt werde, werde ferner durch den Umstand belegt, dass viele Nutzer die Hilfsfunktion „B“ bzw. „H Suggest“ gezielt durch Eingabe bestimmter Suchbegriffe zu beeinflussen suchten. Der Versuch einer solchen Manipulation mache aber nur dann Sinn, wenn den Ergänzungs-Vorschlägen ein Aussagegehalt zukomme (Bl. 491 d. A.). Beispielhaft werde dies dadurch belegt, dass in einem sich u.a. mit der Person der Ehefrau des jüngst von seinem Amt zurückgetretenen früheren Bundespräsidenten X befassenden Presseartikel der FAZ eine solche gedankliche Verbindung zwischen den Ergänzungssuchbegriffen und dem eigentlichen Suchbegriff hergestellt worden sei (Anlage BK 1, Bl. 515/519 d. A.). Die Hilfsfunktion „B“ bzw. „H Suggest“ unterscheide sich auch maßgeblich von der „normalen“ H-Suchfunktion, mit der lediglich eine Verlinkung auf fremde Webseiten-Inhalte hergestellt und eine „erkennbare Distanzierung zur eigentlichen H-Seite“ bewirkt werde. Aus diesem Grund sei auch die zu sog. „Snippets“ bzw. der Wiedergabe von Text-Fragmenten in der „Trefferliste“ der H-Suchmaschine, mit denen lediglich fremde Gedankeninhalte gesammelt und in geordneter Reihenfolge sichtbar gemacht würden, ergangene Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar (Bl. 489 d. A.). Die von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil gezogene Parallele zu Recherchen in juristischen Datenbanken sei ebenfalls nicht tragfähig. Es gehe um Suchworte unterschiedlicher Qualität und um einen unterschiedlichen äußerungsrechtlichen Kontext (Bl. 493 d. A.). Dem Nutzer einer juristischen Datenbank komme es auf das Ergebnis seiner Recherche an; den Suchworten allein könne noch keine juristisch verwertbare Information entnommen werden (Bl. 492 d. A.). In der streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation gehe es um die Eingabe des Namens einer real existierenden Person und hierzu angezeigter entsprechender Ergänzungsvorschläge, was beim Nutzer die Annahme provoziere, dass die genannte Person etwas mit den vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffen -hier „Scientology“ und „Betrug“ – zu tun habe (Bl. 492 d. A.). Die nach alledem mit den in der B-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen verbundene und naheliegende Annahme des Nutzers, dass T Mitglied bei Scientology sei und etwas mit Betrug zu tun habe, verletzten sowohl den Kläger zu 2) als auch die Klägerin zu 1) in ihren Persönlichkeitsrechten; es handele sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen (Bl. 490 d. A.). Das Landgericht weiche überdies von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Tatsachenbehauptungen mehrdeutigen Aussagegehalts ab („Stolpe-Rechtsprechung“); auf Seite 9 des angefochtenen Urteils habe das Landgericht selbst eingeräumt, dass die beanstandeten Begriffskombinationen einen mehrdeutigen Aussagegehalt haben könnten, diese Erwägung sodann aber aus „schlicht nicht nachvollziehbaren“ Erwägungen verworfen. Das Landgericht führe aus, dass auf der Grundlage der vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffe „eine Vielzahl von Aussagen denkbar sei, die nicht mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verbunden“ seien. Die Aussage, dass „T“ Mitglied bei „Scientology“ sei und etwas mit „Betrug“ zu tun habe, sei jedoch keinesfalls fernliegend, sondern liege im Gegenteil nahe. Nach den damit anwendbaren Grundsätzen der „Stolpe-Rechtsprechung“ sei dann aber das Unterlassungsbegehren begründet. Soweit das Landgericht diese Konsequenz nicht gezogen habe, weil es sich angeblich verbiete, die Suchergänzungsfunktion unter Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden, werde bereits durch die oben aufgezeigten Umstände das Gegenteil belegt, jedenfalls hätte das Landgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrsverständnis der beiden streitigen Wortkombinationen eine mögliche, den Kläger zu 2) belastenden Deutungsvariante komplett negieren dürfen (Bl. 487/494 d. A.). Eine hinreichende Klarstellung im Sinne der „Stolpe-Rechtsprechung“ werde mit der Wiedergabe der Suchergebnisse auf der Trefferliste nicht herbeigeführt. Im konkreten Fall würden unzählige Suchergebnisse nach Eingabe der Wortkombinationen „T Scientology“ und „T Betrug“ geliefert; es sei sehr mühevoll und dem Nutzer nicht zumutbar, sämtliche vorgeschlagenen Webseiten zu durchforschen, um den zutreffenden Aussagegehalt der Suchwortkombination zu ermitteln (Bl. 494/495 d. A.).
Die Kläger beantragen,
das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 116/11) abzuändern und die Beklagte – sinngemäß – zu verurteilen,
1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder der Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten – zu unterlassen,
auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und/oder „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung enthalten)
2. an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht der Klage aus nicht zu beanstandenden Erwägungen zutreffend keinen Erfolg beigemessen habe. Die landgerichtliche Entscheidung stehe in Einklang mit der Rechtslage und bundesweit einheitlicher Rechtsprechung, nach welcher mit den im Wege der B-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen keine eigenen Inhalte der Beklagten, sondern lediglich die Ergebnisse eines vollständig automatisierten Verfahrens angezeigt würden, das die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet widerspiegele (Bl. 527 ff d. A.). Der Anzeige eines Namens mit einem weiteren Begriff sei keine Aussage, jedenfalls aber keine solche zu entnehmen, die widerrechtlich Persönlichkeitsrechte verletze. Was Dritte – wie etwa die Redaktion einer Zeitschrift (FAZ) – aus den „Predictions“ bzw. Ergänzungssuchvorschlägen machen und diese im Rahmen einer Presseberichterstattung verwerten, könne der Beklagten nicht zugerechnet werden und sei nicht Gegenstand dieses Rechtstreits (Bl. 529 d. A.). Das Landgericht habe die Frage, wie ein verständiger Nutzer einer Suchmaschine die Anzeige von Predictions/Ergänzungssuchbegriffen im Rahmen der B-Funktion verstehe, auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde beurteilen können. Der Hinweis auf die Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei ebenfalls nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Grundsätze auf technische Dienstleister wie sie – die Beklagte – nicht anwendbar seien (Bl. 530 d. A.). Jedenfalls aber, so bringt die Beklagte schließlich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, könne sie erst ab Zugang eines konkret gefassten Hinweises, der einen etwaigen Rechtsverstoß unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung nachvollziehbar mache, eine Haftung treffen. Ein solcher konkreter Hinweis sei indessen von Seiten der Kläger nicht erfolgt. Nach der am 13.09.2010 erfolgten Zustellung (Anlage K 28, Bl. 110 ff d. A.) der von den Klägern erwirkten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.05.2010 in dem Verfahren 28 O 314/10 (Anlage K 26, Bl. 105 ff d. A.) seien die beanstandeten „Predictions“ nicht mehr erschienen; schon nach der Zustellung der Beschlussverfügung an die damalige adminstrative Ansprechpartnerin in Deutschland am 27.05.2010 seien die Ergänzungsvorschläge – wie unstreitig ist (vgl. der Vortrag der Kläger Bl. 14 d. A. und die Anlage K 29 d. A.) – am 16.06.2010 entfernt gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger können weder die Unterlassung verlangen, dass die Beklagte den jeweiligen Nutzern ihrer Suchmaschine bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) im Rahmen der B-Funktion (auch: „H-Suggest“) die Ergänzungssuchbegriffe („Suggestions“/ „Predictions“) „T scientology“ und „T betrug“ anzeigen lässt noch steht dem Kläger zu 2) wegen dieses Sachverhalts ein Geldentschädigungsanspruch zu. Den erwähnten Ergänzungssuchbegriffen kommt kein die Klägerin zu 1) in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und/oder Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzender Aussagegehalt zu. Das Landgericht konnte dies in erster Instanz entgegen dem von den Klägern verfochtenen Standpunkt aufgrund eigener Sachkunde ohne Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens („Verkehrsbefragung“) beurteilen, es besteht nunmehr auch in der Berufung kein Anlass, ein solches demoskopisches Gutachten zu den mit der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe in den streitgegenständlichen Wortkombinationen verbundenen Vorstellungen des beteiligten Verkehrs einzuholen. Die Ergebnisse der von den Klägern erstmals in der Berufung vorgelegten, von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung der gfk vom 14.03.2012 (Anlage BK 4) führen zu keiner von der vorstehenden Würdigung abweichenden Beurteilung.
Im Einzelnen:
1.
a)
Das angerufene Landgericht war – was in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. u.a. BGH Z 172, 119 – „Internetversteigerung II“-; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 513 Rdn. 8 – jew. m. w. Nachw.) – ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte ihren Sitz in Kalifornien/USA innehat und die in Rede stehende, auch hier streitgegenständliche Funktion ihrer Suchmaschine weltweit aufgerufen werden kann, für die Entscheidung des Rechtstreits international zuständig.
Nach den mittelbar die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte regelnden Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit ist das angerufene Landgericht Köln als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Maßgabe von § 32 ZPO auch international zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen zuständig, wenn die als rechtverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, GRUR 2012, 311 ff = AfP 201, 50 ff – „Blog-Eintrag“ – Rdz. 11 gemäß Juris-Ausdruck; BGHZ 184, 313 ff – „New York Times“ – Rdz. 20 gemäß Juris-Ausdruck; vgl. auch EuGH, NJW 1995, 1881 ff – „Fiona Shevil I“-). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen. Die Kläger greifen ungeachtet des Umstandes, dass sie sich nicht gegen eine über die Suchmaschine der Beklagten abrufbare Fremdveröffentlichung bzw. die „Meldung“ eines Dritten, sondern gegen einen von der Beklagten selbst stammenden eigenen Inhalt wenden, eine per Internet aufrufbare Veröffentlichung an, aus der sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Inlandsbezug herleiten. Die in der Suchmaske angezeigten Ergänzungssuchbegriffe sind in deutscher Sprache gehalten und wenden sich damit – zumindest auch – an ein inländisches Publikum. Nach dem Vorbringen der Kläger, wonach die streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe „scientology“ und „betrug“ eine gedankliche Verbindung zu den von dem Nutzer eingegebenen Suchworten „T“ hervorrufen sollen, wird ein Bezug gerade zu inländischen Sachverhalten, nämlich dem im Inland wohnhaften Kläger zu 2) und dem in T2 ansässigen Unternehmen der Klägerin zu 1) hergestellt. Vor diesem Hintergrund liegt es nicht nur nahe, dass die angegriffenen Ergänzungssuchbegriffe gerade im Inland von Nutzern der Suchmaschine der Beklagten zur Kenntnis genommen werden, sondern dass sich die damit vermeintlich verbundenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Ansehens der Kläger auch gerade im Inland auswirken.
b)
Zu Recht hat das Landgericht weiter die für die Zulässigkeit der Klage vorauszusetzende hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bejaht.
aa)
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis in dem Vollstreckungsverfahren die Entscheidung darüber fällt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, GRUR 2010, 835 ff – „POWER BALL“- Rdz. 18 gem. Juris-Ausdruck; BGHZ 156, 1 ff = NJW 2003, 3406 ff -„Paperboy“- Rdz. 41 gem. Juris-Ausdruck). Diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hält der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsantrag stand. Der formulierte Unterlassungsantrag gibt klar zu erkennen, welches konkrete, in dem Medium Internet gezeigte Verhalten der Beklagten untersagt werden soll. In Verbindung mit der für das Verständnis des Inhalts und der Reichweite dieses Klageantrags heranzuziehenden Klagebegründung wird deutlich, dass es sich bei den beanstandeten und zur Unterlassung begehrten Begriffen um im Rahmen der B-Funktion der Suchmaschine der Beklagten angezeigte Ergänzungssuchbegriffe („Predictions“/„Suggestions“) handelt, so dass die konkret angegriffene Verletzungshandlung, damit insgesamt der Streitgegenstand in einer sowohl eine erschöpfende Rechtverteidigung der Beklagten ermöglichenden als auch die künftigen Vollstreckungsmöglichkeiten eines etwa ergehenden Verbotstitels aufzeigenden Weise hinreichend definiert ist.
bb)
Soweit sich einzig aus der Frage, ob die angegriffenen Ergänzungssuchbegriffe „Scientology“ und „Betrug“ auch alternativ zur Unterlassung begehrt werden oder ob sich das Petitum nur gegen die kumulative Anzeige dieser beiden Begriffe in der sich im Rahmen der B-Funktion öffnenden Suchmaske richtet, ein der Klarstellung bedürftiger Punkt ergab, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass das Unterlassungsbegehen auch die alternative Verwendungsform der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe umfasst. Im Hinblick darauf, dass die Kläger in ihrer Klagebegründung von Anfang an den sich aus der Kombination der jeweiligen Einzelbegriffe mit dem Namen des Klägers zu 2) vermeintlich ergebenden persönlichkeitsrechtsverletzenden Aussagegehalt angegriffen haben, liegt hierin eine sich auf lediglich redaktionellem Niveau bewegende Anpassung des Unterlassungsantrags und nicht etwa eine sachliche Änderung oder Erweiterung des Petitums.
2.
In der Sache hat das Landgericht die auf Unterlassung und Zahlung u. a. einer Geldentschädigung gerichtete Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass den angegriffenen Suchwortergänzungen weder eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) noch eine das geschäftlichen Ansehen der Klägerin zu 1) und/oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzende Aussage der Beklagten zu entnehmen ist.
a)
Das Landgericht hat diese Beurteilung zutreffend unter Anwendung deutschen materiellen Rechts und deutscher Rechtsgrundsätze getroffen. Die hier in Frage stehenden, aus der vermeintlichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) und u.a. des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) hergeleiteten Ansprüche beurteilen sich anhand des Deliktstatuts gemäß den Art. 40 ff EGBGB. Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich daraus hergeleiteter Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. BGH, a.a.O., -„Blog-Eintrag“ – Rdzn. 14 f gem. Juris-Ausdruck; Palandt/Thorn, BGB, 71. Auflage, Art. 40 EGBGB Rdn. 10 – jew. m. w. Nachw.). Danach ergibt sich im Streitfall die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass die Kläger i. S. von Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Klageschrift ihr Bestimmungsrecht zu Gunsten des deutschen Rechts ausgeübt haben. Die Kläger haben sich in der Klageschrift auf die deutschen Rechtsnormen der §§ 1004, 823 BGB, überdies auf sich aus hierzu ergangener inländischer höchstrichterlicher Rechtsprechung ergebende Grundsätze („Stolpe-Rechtsprechung“) berufen und ihre Klagebegehren hiermit sowie ebenfalls in Auseinandersetzung mit weiterer, zu den §§ 823, 1004 BGB ergangener Rechtsprechung deutscher Gerichte begründet. Gleiches gilt hinsichtlich des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 28 O 314/10 (vgl. die Anlage K 25 und K 26, Bl. 93 ff d. A.) und der vorprozessualen Schreiben der Kläger (vgl. Anlagen K 23, Bl. 86 ff, und K 30 Bl. 114 d. A.), die sämtlich erkennbar auf der Heranziehung deutscher Rechtnormen beruhen und bereits die in dem vorliegenden Hauptsacheprozess sich fortsetzende Rechtswahl indizieren. Das damit ausgeübte Bestimmungsrecht stand den Klägern auch zu, weil der gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland liegt. Die Kläger wohnen bzw. haben ihren Sitz in Deutschland; hier wirken sich die mit der Internetmeldung der Beklagten vermeintlich verbundenen rechtsverletzenden Aussagen beeinträchtigend aus und kollidiert ihr Unterlassungsinteresse mit einem etwaigen Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der angegriffenen Suchbegriffergänzung.
b)
Nach den damit anwendbaren deutschen Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG lässt sich weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bejahen noch ergibt sich hieraus ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung oder auf Ersatz aufgewandter vorgerichtlicher Anwaltskosten.
aa)
Allerdings folgt dieses Ergebnis nicht aus einer die Beklagte – einer Diensteanbieterin i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG – von der Verantwortlichkeit für den Inhalt ihrer Webseite nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 TMG befreienden Haftungsprivilegierung. Unabhängig davon, dass die für die Speicherung fremder Informationen in § 10 Satz 1 TMG vorgesehene Haftungsbeschränkung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadenshaftung betrifft und damit Unterlassungsansprüche nicht erfasst, (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 – „Kinderhochstühle“- Rdz. 26 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2009, 2888- „Sprickmich.de“ – Rdz 14 gem. Juris-Ausdruck; BGHZ 158, 236/246 bereits zu der inhaltgleichen Vorgängerregelung in § 11 TDG – jeweils m. w. Nachw.), nehmen die Kläger die Beklagte im gegebenen Fall nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen, sondern wegen einer eigenen Information, konkret der als Ergebnisse ihres B-Hilfsprogramms dem Nutzer auf der Webseite ihrer Suchmaschine von dieser angezeigten Suchergänzungsvorschläge in Anspruch. Es geht mithin um einen von der Suchmaschine der Beklagten angebotenen „eigenen“ Inhalt und nicht um das Zugänglichmachen und/oder Präsentieren von Fremdinhalten, auf die allein sich aber die die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter beschränkenden Bestimmungen der §§ 8 bis 10 TMG beziehen. Für die zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen und Inhalte ist der Diensteanbieter – wie § 7 Abs. 1 TMG klarstellt – nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
bb)
Die Klagebegehren scheitern indessen, weil den – eigenen – Suchergänzungsvorschlägen „T scientology“ und/oder „T betrug“ der Suchmaschine der Beklagten keine, die eingangs bezeichneten Rechtspositionen der Kläger verletzender Aussagegehalt innewohnt.
(1)
Welcher Aussagegehalt einer aus der Zusammenstellung einzelner sprachlicher Begriffe gebildeten sprachlichen Äußerung beizumessen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese darf sich nicht in der semantischen Würdigung der verwendeten einzelnen Begriffe erschöpfen, sondern hat die daraus gebildete Äußerung als zusammenhängendes Ganzes zu würdigen (ganz h. M.: vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303/3305 – „Soldaten sind Mörder II“-; BGH, NJW 2000, 656; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage. 4. Kap., Rdn. 1). Da es auf die Ermittlung des objektiven Sinnes der Äußerung ankommt, ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen maßgeblich, sondern entscheidend darauf abzustellen, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum die Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände versteht (vgl. BVerfG, a.a.O., BGH, AfP 2008, 297 -„Gen-Milch“- Rdz. 15 gem. Juris-Ausdruck – jew. m. w. Nachw.). Dabei können allgemeine Kenntnisse und Erfahrungssätze ebenso wie vorhandene Kenntnisse über Denk- und Verhaltensweisen des sich Äußernden zu berücksichtigen sein, da diese den Erfahrungshorizont und die Wahrnehmung des von einer Äußerung angesprochenen Verkehrskreises prägen und dessen Verständnis des Aussagegehalts einer Äußerung beeinflussen (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., 4. Kap. Rdn. 4 m. w. Nachw.).
Bei Anwendung dieser Kriterien kommt den in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Suchbegriffes „T“ angezeigten Ergänzungssuchbegriffen „T scientology“ und „T betrug“ keine Aussage des Inhalts zu, dass T entweder Mitglied bei Scientology sei oder aber Scientology zumindest positiv gegenüberstehe oder dass er Täter oder Teilnehmer eines Betrugs sei.
Es begegnet bereits Zweifeln, ob den Begriffskombinationen überhaupt eine solche Konnotation bzw. ein insofern aus sich heraus verständlicher eigenständiger Sinngehalt beigemessen werden kann. Beide Ergänzungssuchbegriffe „Scientology“ und „Betrug“ sind zwar jeweils für sich genommen geeignet, in einem mehr als nur unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs negative Vorstellungen hervorzurufen, welche sich auf die in unmittelbarem sprachlichem Kontext namentlich erwähnte Person erstrecken und sie damit in Verbindung bringen können. Ein relevanter Teil des Verkehrs verbindet mit „Scientology“ die Vorstellung einer aggressiv missionierenden, ihre geworbenen Mitglieder massiv kontrollierenden und einschränkenden Sekte und bringt – da solche Verhaltensweisen mit allgemein geachteten Wertprinzipien der Selbstverantwortung und Toleranz nicht zu vereinbaren sind – einem dieser Sekte zugehörigen Mitglied oder einer dieser zumindest positiv gegenüberstehende Person nur geringe Wertschätzung entgegen. Hinsichtlich eines Konnexes mit dem Begriff des „Betruges“ liegt das auf der Hand. Dass das maßgebliche Durchschnittspublikum die hier angezeigten Wortkombinationen als geschlossene, bereits aus sich heraus aussagekräftige Äußerungen wahrnimmt, mit denen eine inhaltliche Verbindung zwischen der namentlich genannten Person und dem jeweils hinzugefügten Begriff zum Ausdruck gebracht wird, und die Begriffskombinationen nicht lediglich als ohne weiteres unvollständige und ergänzungsbedürftige Äußerungen mit derart variablen Inhaltsspektrum begreift, dass sie nicht als eigenständige Aussagen zu einem bestimmten Sachverhalt verstanden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 – 1 BvR 1890/08 – „Gen-Milch“ – Rdz. 23 gem. Juris-Ausdruck), lässt sich jedoch nicht uneingeschränkt bejahen. Insbesondere bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen, die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen, liegt das Verständnis einer eigenständigen, aus sich heraus aussagekräftigen Äußerung fern (BVerfG, a.a.O.). In diesen Fällen fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falschen Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht dann auch der Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit entgegen (BVerfG, a.a.O.). Danach kann aber allenfalls der Begriffskombination „T scientology“ ein als solcher fassbarer eigenständiger Aussagehalt entnommen werden. Der mit dem Begriff Scientology in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lässt sich hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen der Sekte Scientology, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch vorangegangene Medienberichterstattungen bewirkte konkrete Vorstellungen existieren, und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung besteht. Welcher Art diese Verbindung ist, ist damit zwar noch nicht zum Ausdruck gebracht. Das ändert indessen nichts daran, dass die behauptete Verbindung zwischen der Person und der Sekte geeignet ist, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen, die dann ggf. als mehrdeutig eingeordnet werden kann. Die Einordnung der begrifflichen Verbindung von „Betrug“ mit dem Namen einer real existierenden Person als in sich aussagekräftige Äußerung begegnet indessen angesichts des mit dem Begriff „Betrug“ verbundenen vielfältigen, unspezifischen Bedeutungsspektrums durchgreifenden Zweifeln. Schon zu der Frage, welcher Sachverhalt als Betrug zu werten ist, existieren verschiedene Vorstellungen, die von einem den Straftatbestand des Betrugs erfüllenden Verhalten bis zu einem generell als beanstandungswürdig empfundenen Geschäftsgebaren reichen. Dies würdigend vermittelt der Begriff des „Betrugs“ für sich genommen keine substantielle Vorstellung und keinen konkret fassbaren Aussagegehalt. Wegen des vagen und unkonturierten Vorstellungsbildes, das der Verkehr mit dem Begriff des Betrugs verbindet, ergibt auch die Kombination mit dem Namen einer real existierenden Person keinen aus sich heraus aussagekräftigen Aussagegehalt. Denn es bleibt auch aus der Sicht der Adressaten völlig offen, mit welchem Sachverhalt der namentlich Genannte in Verbindung stehen soll. In dieser Situation spricht alles dafür, dass der angesprochene Adressatenkreis den Suchergänzungsvorschlag „T betrug“ von vornherein als unvollständige und ergänzungsbedürftige Begriffskombination versteht, die lediglich einen Anreiz für die weitere Nachfrage bzw. dazu bieten soll, sich unter Heranziehung weiterer Informationsquellen Aufschluss zu verschaffen, welcher Aussagegehalt sich hinter der angezeigten Wortverbindung verbirgt.
Letztlich kann es indessen offen bleiben, ob den im Rahmen der B-Funktion angezeigten Suchwortergänzungsvorschlägen bereits ihrem sprachbegrifflichen Bedeutungsgehalt nach der Charakter von aus sich heraus aussagekräftigen Äußerungen der Suchmaschine der Beklagten beigemessen werden kann. Denn jedenfalls nach dem in die Beurteilung der Äußerung einzubeziehenden Erfahrungshorizont, welche die Nutzer der Suchmaschine aus dem Umgang mit dem Internetdienst der Beklagten gewonnen haben, und dem dadurch geprägten Vorstellungsbild liegt das Verständnis der in der Suchmaske der Beklagten im Rahmen der B-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffe als Äußerungen, mit denen inhaltliche Bezüge zwischen dem eingegeben Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen hergestellt werden, fern.
Dem etablierten Nutzungsverhalten entspricht es, sich der Internetsuchmaschine der Beklagten zu bedienen, um auf in das „World Wide Web“ eingestellte und dort bereitgehaltene Informationen Dritter zuzugreifen. Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist es, Fremdveröffentlichungen und darin enthaltene Informationen nachzuweisen, nicht aber – jedenfalls nach derzeitigem Stand – eigene, einen inhaltlichen Bezug zu dem mit dem eingegebenen Suchwort indizierten Thema der Rechercheanfrage herstellende Informationen mitzuteilen. Eine solche inhaltliche Verknüpfung wäre Ergebnis eines kognitiven Prozesses, mit dem in das World Wide Web eingegebene und dort verfügbare Informationen Dritter anhand bestimmter Suchkriterien analysiert und inhaltlich ausgewertet werden und mit dem ihre Bedeutung in Bezug auf das von dem Nutzer eingegeben Suchwort „erkannt“ wird. Diese „intellektuelle“ Leistung erwartet indes der durchschnittliche Nutzer der Suchmaschine der Beklagten von dieser nicht. Ihm ist bewusst, dass mittels der Suchmaschine der Beklagten auf Inhalte jeder Art zugegriffen wird, die aus weltweit in das Internet eingegebenen, dort gespeicherten und zum Abruf bereitgehalten Informationen bestehen, die in der Summe einen Milliarden Einzeldaten umfassenden Informationsbestand ergeben. Dass die Suchmaschine der Beklagten hinsichtlich dieses „Ozeans von Daten“ einen kognitiven Abgleich und nicht lediglich einen automatisierten rechnerischen Suchprozess auf formale Begriffsübereinstimmungen hin durchführt, liegt fern und prägt den das Verständnis der angezeigten Ergänzungssuchbegriffe beeinflussenden Erwartungshorizont der Nutzer nicht. Bereits die Bezeichnung des Dienstes der Beklagten als „Suchmaschine“ impliziert, dass der geleistete Nachweis an Information nicht aus kognitiver intellektueller Leistung herrührt, sondern das Ergebnis eines computergesteuerten, automatischen Vorgangs ist (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 2011, 670 ff – Rdz. 113), in dessen Rahmen eine Überprüfung allein anhand formaler rechnerischer Kriterien stattfindet. Das auf dieser Grundlage ermittelte Ergebnis stellt sich für den Nutzer erkennbar als Anzeige von durch Anwendung eines mathematischen Algorithmus gefundener Begriffsübereinstimmungen, nicht aber als eine eigene inhaltliche Aussage der Suchmaschine der Beklagten zum Thema der von dem Nutzer initiierten Recherche dar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die in der Suchmaske angezeigten Ergänzungssuchbegriffe sich je mit dem Fortschritt der eingegebenen Buchstabenfolge des von dem Nutzer formulierten Suchworts verändern. Bereits bei der Eingabe des ersten Buchstabens des Suchwortes, also noch bevor überhaupt ein Sinngehalt des einzugebenden Suchworts und damit ein etwaiger Themenbezug der initiierten Recherche erkennbar werden, werden in dem sich öffnenden Fenster der B-Funktion Ergänzungsvorschläge angezeigt. Dies verdeutlicht, dass es sich bei den angezeigten Ergänzungsvorschlägen nicht um auf kognitiver Zuordnung basierende Präzisierungsvorschläge, sondern um anhand bloß formaler äußerer Übereinstimmungen gewonnene Ergebnisse handelt. Denn die während des Prozesses der Eingabe der Einzelbuchstaben des Suchbegriffs angezeigten variierenden Ergänzungen lassen eine über die teilweise Buchstabenidentität hinausgehende Übereinstimmung, erst Recht aber eine inhaltliche Beziehung nicht erkennen. Dies würdigend erwartet der Nutzer der Suchmaschine aber auch nach vollendeter Eingabe seines Suchworts nicht, dass ein sachlicher Bezug zu dem mit dem Suchbegriff indizierten Thema der Recherche hergestellt wird und daher die angezeigten Ergänzungssuchbegriffe eine solche inhaltliche Verbindung zum Ausdruck bringen. Ist aber das Hintergrundwissen des durchschnittlichen Rezipienten, der sich der Internetsuchmaschine der Beklagte bedient und dem bei Eingabe seines Suchbegriffs in der sich öffnenden Suchmaske der B-Funktion Ergänzungssuchbegriffe angezeigt bzw. Suchbegriffskombinationen vorgeschlagen werden, von der Erwartung bestimmt, anhand eines lediglich formalen algorithmischen Abgleichs und danach ermittelter Begriffsübereinstimmungen aufgelistete „Treffer“ vorzufinden, steht dies der Vorstellung entgegen, dass die Suchmaschine der Beklagten mit den Ergänzungssuchbegriffen eine eigene, unter Anwendung kognitiver Maßstäbe gewonnene Aussage getroffen hat, mit welcher ein inhaltlicher Bezug zu dem als Suchbegriff eingegebenen Begriff – hier der Name des Klägers zu 2) – hergestellt wird.
(2)
Eine hiervon abweichende Würdigung ergibt sich weder aus den von den Klägern vorgebrachten, angeblich stattgefundenen und stattfindenden Manipulationsversuchen sowie Presseberichterstattungen noch aus den Ergebnissen der von den Klägern als Anlage BK 4 zur Akte gereichten gfk-Verkehrsbefragung.
Die behaupteten Manipulationsversuche sowie ebenfalls unterstellt, dass die Manipulatoren damit nicht lediglich die Hinleitung der Nutzer zu bestimmten Drittinformationen bewirken wollen, folgt daraus allenfalls, dass die Manipulatoren sich eine Wirkung dahin versprechen, dass der sich der Suchmaschine der Beklagten bedienende Nutzerkreis den im Rahmen der B-Funktion angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen einen bestimmten sachlichen Aussagegehalt entnimmt. Dass dies aus der maßgeblichen Sicht des verständigen und unvoreingenommenen Durchschnittspublikums tatsächlich so gewertet wird, lässt sich dem ebenso wenig entnehmen, wie der Presseberichterstattung, in der lediglich subjektive Einschätzungen einzelner Personen wiedergegeben werden, bei denen nicht zu erkennen ist, ob und inwiefern sie die die Rezeption prägenden Umstände der Nutzung der Suchmaschine der Beklagten und die mit deren Informationsmöglichkeiten verbundenen Umstände einbezogen haben. Die bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten die Suchergänzungsvorschläge missverstehen, weil sie in diese von dem objektiven Aussagehalt, wie dieser sich unter Einbezug der erkennbaren Begleitumstände bei verständiger und unvoreingenommener Rezeption ergibt, nicht gedeckte subjektive Vorstellungen „hineininterpretieren“, kann den Anspruch nicht begründen.
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern als Parteigutachten zur Akte eingereichten Verkehrsbefragung. Die Kläger sind mit diesem „neuen Angriffsmittel“ ihres Parteivortrags zwar nicht gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Das vorgelegte demoskopische Gutachten ist als solches unstreitig. Die Parteien streiten lediglich um die methodologische Korrektheit der Erhebung und die Bewertung der danach ermittelten Resultate bzw. deren Aussagekraft für die hier relevante Frage, wie der durchschnittliche Rezipient die Suchergänzungsvorschläge bei verständiger, unvoreingenommener Wahrnehmung versteht. Dieser Streit wird aber nicht von der Präklusionswirkung der §§ 529, 531 ZPO erfasst, wenn er – wie hier – auf als solcher unstreitiger Basis ausgetragen wird. Indessen lassen die Ergebnisse der gfk-Verkehrsbefragung nicht den Rückschluss darauf zu, dass das verständige unvoreingenommene Durchschnittspublikum den Suchergänzungsbegriffen einen Aussagegehalt mit inhaltlichem Bezug zu dem von dem Nutzer eingegeben Suchwort beimisst. Nach den in dem gfk-Gutachten dokumentierten Ergebnissen hat zwar ein nicht unerheblicher Teil der insgesamt 795 Befragten auf die offene Frage, welche Vorstellung sie mit den Suchergänzungsvorschlägen verbinden, Antworten gegeben, die einen inhaltlichen Bezug zwischen dem Namen des Klägers zu 2) und den Ergänzungsbegriffen „scientology“ und „betrug“ herstellen. Indessen ist nicht ersichtlich, dass das mit den vorstehenden Antworten zum Ausdruck gebrachte Verständnis der insgesamt 795 Befragten repräsentativ ist. Maßgeblich ist allein die Sicht des die Ergänzungssuchbegriffe unvoreingenommen und verständig würdigenden Durchschnittsrezipienten. Der angesprochene Adressaten- bzw. Nutzerkreis ist hier zwar denkbar weit zu bestimmen; es zählen hierzu nahezu sämtliche, der deutschen Sprache mächtige, des Lesens und Schreibens kundige Personen, die über einen Internetzugang verfügen. Das ändert indessen nichts daran, dass allein die in diesem Kreis zu platzierende Gruppe der „unvoreingenommenen verständigen Durchschnittsrezipienten“ als diejenige herauszufiltern ist, auf deren Verständnis der Ergänzungssuchbegriffe es maßgeblich ankommt. Es zählt weder das Verständnis eines mäßig intelligenzbegabten, im Umgang mit Internetrecherchen per Suchmaschine wenig erfahrenen Personenkreises noch die Gruppe überdurchschnittlich intelligenter, mit Internetsachverhalten erfahrener und diese reflektierende Personen. Maßstab ist das Durchschnittspublikum. Dass aber der Teil der insgesamt von der gfk befragten 795 Personen, der den streitgegenständlichen Ergänzungssuchvorschlägen eine den eingegebenen Suchbegriff betreffende eigene thematische Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnommen hat, dieser Gruppe des verständigen und unvoreingenommenen Durchschnittspublikums in repräsentativem Umfang zugehörig ist, lässt sich dem demoskopischen Gutachten gemäß Anlage BK 4 nicht entnehmen. Allein die Zuordnung nach Altersgruppen und Internetnutzungsgewohnheiten („Nutzer im engeren Sinne“) ergibt das nicht. Es fehlen Angaben zu dem Beruf/der Bildung der Befragten selbst, vielmehr wird nur der Beruf des „Haushaltsvorstandes“ angegeben, der aber keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Befragten selbst zulässt. Hinzu kommt, dass nicht zu erkennen ist, inwieweit die Befragten ihre Antworten und die sich darin widerspiegelnden Begriffsverständnisse unter dem oben beschriebenen Eindruck einer sich im Prozess der Eingabe der Buchstabenfolge des Suchbegriffs variierenden Anzeige gewonnen haben. Eben diese Wahrnehmungssituation prägt aber das Verständnis der Ergänzungssuchbegriffe ganz maßgeblich, so dass – wird das Begriffsverständnis unter anderen, der oben beschriebenen Wahrnehmungssituation nicht entsprechenden Umständen abgefragt – die Repräsentativität der Befragungsergebnisse beeinträchtigt ist.
Bei alledem bestand und besteht auch kein Anlass für die von den Klägern beantragte Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens.
Gehören die Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers – so wie hier – zu dem angesprochenen Adressatenkreis, so kann das Gericht grundsätzlich aus eigener Sachkunde selbst beurteilen, wie eine Äußerung von einem Durchschnittsrezipienten verstanden wird. Von den Parteien vorgelegte Verbraucherumfragen zum Verständnis der Durchschnittsrezipienten sind zwar als Elemente des Parteivortrags grundsätzlich in die rechtliche Würdigung der Äußerung einzubeziehen, und auf ihre Stichhaltigkeit oder ihre Verwertung als Beweismittel hin zu würdigen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1461 – Rdz. 26 f gem. Juris-Ausdruck; BGH, a.a.O., -„Gen-Milch“ – Rdz. 26). Damit ist allerdings nicht die Frage beantwortet, ob das Gericht auch in den Fällen, in denen es einen rechtsverletzenden Aussagegehalt einer angegriffenen Äußerung verneinen will, der unter Sachverständigenbeweis („demoskopisches Gutachten“) gestellten Behauptung nachgehen muss, dass jedenfalls ein relevanter Kreis der Adressaten der Äußerung einen solchen Aussagegehalt beimisst. Denn entnimmt das zum angesprochenen Adressatenkreis gehörende Gericht der streitgegenständlichen Äußerung bei verständiger und unvoreingenommener Würdigung keinen rechtsverletzenden Aussagehalt, so schließt das nicht zwingend aus, dass ein anderer Teil des angesprochenen Publikums der Äußerung gleichwohl ein rechtsverletzendes Verständnis beimisst. Die damit aufgeworfene Frage, ob das zum angesprochenen Rezipientenkreis gehörende Gericht, welches der Äußerung keinen rechtsverletzenden Aussagegehalt beimessen will, einem zu der gegenteiligen Behauptung angebotenen Sachverständigenbeweis nachgehen und eine Verkehrsbefragung einholen muss, ist eng verflochten mit der Frage, ob sich das Verständnis der Äußerung rein faktisch oder aber unter Anlegen eines normativ geprägten „Rezipientenleitbildes“ auf der Grundlage von Erfahrungswerten ermittelt. Kommt es allein auf die Faktizität an, wird eine Verkehrsbefragung nicht zu umgehen sein, wenn eine Partei konkret behauptet, ein relevanter Teil der von einer Äußerung angesprochenen Adressaten verstehe diese in einem bestimmten, von dem Gericht indessen nicht erkannten – rechtverletzenden – Sinn, wobei dann als Anforderung an die Substantiierung des Vortrags der Partei zu verlangen ist, dass sie den als „relevant“ zu verstehenden Teil des Rezipientenkreises definiert. Kommt es demgegenüber auf das anhand normativer Vorgaben definierte Verständnis des Rezipientenkreises an, lässt sich ein rechtsverletzender Aussagegehalt einer Äußerung durch das zum angesprochenen Publikum zählende Gericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund eigenen Erfahrungswissens verneinen, weil es auf die möglicherweise abweichenden Anschauungen einer Minderheit oder eines nicht die normativen Anforderungen der Rezeption erfüllenden Teils des Publikums nicht ankommt. Letzteres ist zu bejahen:
In dem vergleichbaren Bereich des Verbots von zur Irreführung geeigneten Werbeaussagen (§ 5 UWG), in dem es ebenfalls um die Ermittlung des Verständnisses einer (werblichen) Äußerung bzw. darum geht, ob ein mehr als nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einer Äußerung einen zur Irreführung geeigneten Sinngehalt beimisst, entsprach es bis etwa 2000/2001 der ganz herrschenden Meinung, dass zwar regelmäßig eine Beweiserhebung durch Verkehrsbefragung entbehrlich war, wenn der Richter die Irreführungseignung bejahen wollte; denn in dieser Situation bestand jedenfalls aus der Sicht eines nicht unerheblichen Teils des Verkehrs eine Irreführungsgefahr und war der Tatbestand des § 3 UWG (bei wettbewerblicher Relevanz der Fehlvorstellung) erfüllt. Demgegenüber ließ sich die Irreführungsgefahr jedoch in aller Regel nicht ohne Verkehrsbefragung verneinen, weil selbst in den Fällen, dass der zum angesprochenen Adressatenkreis zählende Richter der Werbeaussage keinen zur Irreführung geeigneten Inhalt beigemessen hat, dies nicht ohne weiteres auch für andere – nicht unerhebliche – Teile des Verkehrs zu gelten hatte (vgl. Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 5 Rdn. 138 ff m. w. Nachw.). In dieser auf die rein faktische Verkehrsauffassung abstellenden Rechtsprechung hat sich indessen unter dem Einfluss des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des EuGHs, der das Verbraucherleitbild anhand eines von dem Richter im Rahmen wertender Beurteilung anzulegenden normativen Maßstabs bestimmt, seit 2001 eine Wende vollzogen: Die einer werblichen Äußerung innewohnende Irreführungsgefahr ist danach auf der Grundlage einer normativen Verkehrsauffassung zu ermitteln. Maßstab ist das Leitbild eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGHZ 156, 250 ff – „Marktführerschaft“ – Rdz. 14 gem. Juris-Ausdruck; BGH, GRUR 2003, 247 -„THERMAL BAD“ – Rdz. 19 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, GRUR 2002, 550 ff – „Elternbriefe“ – Rdz. 25 gemäß Juris-Ausdruck; Sosnitza, a.a.O., § 2 Rdn. 96/97). Vor dem Hintergrund dieses normierten Verbraucherleitbildes geht die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass der Richter die Irreführungsgefahr bzw. eine entsprechende Verkehrsauffassung regelmäßig auch ohne Verkehrsbefragung verneinen kann. Denn kommt es nicht darauf an, welche Verkehrsauffassung in einem ggf. weitgespannten vielschichtigen Personenkreis bei ggf. uneinheitlichen Wahrnehmungsbedingungen real vorhanden ist, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter, durchschnittlich (situationsadäquat) aufmerksamer und durchschnittlich verständiger Durchschnittsverbraucher die Äußerung versteht, sind die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit von Verbrauchern nicht relevant und macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzt (vgl. BGH, a.a.O., -„Elternbriefe“- Rdz. 24 f gemäß Juris-Ausdruck“-).
Diese Erwägungen lassen sich auf die hier zu beurteilende Situation übertragen, in der es um die Ermittlung des der äußerungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden Verständnisses geht, das der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsrezipient einer Äußerung beimisst. Anders als in dem vorbezeichneten wettbewerbsrechtlichen Umfeld ist zwar der Figur des „Durchschnittsrezipienten“ keine ausdrückliche „Leitbildfunktion“ zugewiesen worden. Das ändert indes nichts daran, dass sich die danach maßgeblichen Kriterien der Rezeption einer Äußerung normativ, nämlich auf der Grundlage bestimmter Anforderungen bestimmen, was impliziert, dass andere Wahrnehmungsstrukturen und sich danach herausbildende faktische Vorstellungen irrelevant bzw. nicht geeignet sind, das der rechtlichen Wertung zu Grunde zu legende Verständnis einer Äußerung zu beeinflussen. Insofern beurteilt sich das Verständnis einer Äußerung auch im Bereich des Äußerungsrechts anhand eines idealtypischen „Rezipienten-Leitbildes“. Dies alles würdigend kann der Senat, dessen Mitglieder ebenso wie die der erstinstanzlich entscheidenden Kammer zu dem von den im Rahmen der B-Funktion der Suchmaschine der Beklagten angezeigten streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffen angesprochen Verkehr zählen, auch ohne Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens verneinen, dass die erwähnten Ergänzungssuchbegriffe eine eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten treffen, mit der jeweils ein inhaltlicher Bezug zwischen dem als Suchbegriff eingegebenen Namen des Klägers zu 2) und den angezeigten Ergänzungsbegriffen „scientology“ und/oder „betrug“ dergestalt hergestellt wird, dass der Kläger zu 2) oder das von ihm als Vorstand geführte Unternehmen der Klägerin zu 1) in Verbindung mit „Scientology“ oder einem „Betrug“ stehe.
(3)
Aus der Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Durchschnittsrezipienten lässt sich der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe nach alledem lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche – in welcher Kombination auch immer – auffinden lassen. Bei dieser Aussage handelt es sich indes um eine Tatsachenbehauptung, die keinen das allgemeine oder unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Kläger oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb verletzenden Aussagehalt hat. Sie ist wahr und von den Klägern hinzunehmen. Dass die Begriffe nicht in der angezeigten Kombination von anderen Nutzern eingegeben worden sind, haben die Kläger nicht vorgetragen. Allein der von ihnen in den Raum gestellte Manipulationsvorwurf ist nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten zu begründen, da die behauptete Manipulation gerade auf der realen Eingabe der Suchbegriffe beruht. Auch dass die angezeigten Ergänzungssuchbegriffe in abrufbaren Fremdtexten zu finden sind, stellen die Kläger nicht in Abrede. Allein der Umstand, dass diese mühsam aufzufinden sind, lässt dies nicht abweichend beurteilen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage der Maßgeblichkeit eines „normativen Rezipienten-Leitbildes“ und der sich daraus ggf. ergebenden Entbehrlichkeit der Einholung eines demoskopischen Gutachtens zur Ermittlung des von dem Betroffenen einer Äußerung behauptenden rechtsverletzenden Verständnisses eines Teils des angesprochenen Rezipientenkreises kann in einer Vielzahl äußerungsrechtlicher Fälle auftreten und entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 543 Rdn. 11 m. w. Nachw.).
Wert: 75.000,00 € (Unterlassung: 2 x 25.000,00 €
Geldentschädigung: 25.000,00 €)
Vorinstanz:
LG Köln, Az. 28 O 116/11