OLG Köln: Sehr weiter Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO

veröffentlicht am 6. Januar 2020

OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 75/18
Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art 15 DSGVO

Das OLG Köln hat entschieden, dass nach Art. 15 DS-GVO jede betroffene Person (nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person) das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dabei ist nach Ansicht des Senats zu berücksichtigen, dass der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DSGVO sehr weit gefasst ist und nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen umfasst , die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Hierzu gehören sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen nach Rechtsauffassung des Senats einen Personenbezug auf. Dem Begehren der Beklagte (hier: einem Versicherungsunternehmen), den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten zu begrenzen, wurde nicht entsprochen.Ddurch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gebe es keine belanglosen Daten mehr. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger festgehalten worden seien, handele es sich auch hierbei um personenbezogene Daten. Ferner wurde die Verteidigung der Beklagten, bei solch umfassenden Daten werde ein Geschäftsgeheimnis berührt, zurückgewiesen: Dies gelte schon deshalb nicht, weil Angaben, die der Kläger selbst gegenüber seiner Versicherung gemacht habe, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig seien und damit auch nicht Geschäftsgeheimnis der Beklagten sein könnten. Interessant ist schließlich die Behauptung der Beklagten, es sei für Großunternehmen, die wie sie einen umfangreichen Datenbestand verwalten würden, mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wirtschaftlich unmöglich, Dateien auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern. Das OLG Köln erklärte hierzu, dass es Sache der Beklagten sei, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bediene, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen werde. Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Az. IV ZR 213/19 anhängig. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Sehr weiter Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO):


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