OLG Köln: Selbstbezeichnung als „Dr. …“ ist ein erheblicher Wettbewerbsverstoß, wenn der Betreffende in der Slowakei „nur“ den akademische Grad „doktor práv (JUDr.)“ erworben hat

veröffentlicht am 3. März 2011

OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 109/10
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Führung eines Doktortitels einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Betreffende in der Slowakei „nur“ den akademische Grad „doktor práv (JUDr.)“ erworben hat. Zitat:  „Der Adressat eines solchen Schreibens nimmt an, dass der Beklagte über den von einer deutschen juristischen Fakultät verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Rechte oder über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation verfügt. Dies mag aus heutiger Sicht unter Umständen auch bei der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordneten Doktorgraden der Fall sein, die in anderen Staaten der Europäischen Union erworben wurden.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeführte Fall, dass jemand einen in diese Kategorie fallenden juristischen Doktortitel in Ungarn erworben hat und ohne den früher üblichen Zusatz „(HUN)“ führt, liegt hier aber nicht vor. Denn der in der Slowakei – sei es auch auf Grund einer rigorosen Prüfung – verliehene Titel eines „doktor práv (JUDr.)“ gehört anders als der deutsche akademische Grad eines „Dr. jur.“ nicht der dritten, sondern der zweiten Stufe der Bologna-Klassifikation an. In der angegriffenen Form begründet mithin die Selbstbezeichnung des als Rechtsbeistand im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassenen, tatsächlich nur über den Grad eines „JUDr.“ verfügenden Beklagten als „Dr.“ ohne aufklärenden Zusatz die Gefahr von Fehlvorstellungen über seine durch den Doktorgrad ausgewiesene Qualifikation; dieser Umstand ist objektiv geeignet, die Interessen der angesprochenen Verbraucher und der Mitbewerber im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.“

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