OLG Köln: Streitwert bei Fotoklau beträgt 6.000 EUR

veröffentlicht am 11. Oktober 2019

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015, Az. 6 W 15/15
§ 68 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung entschieden, dass der Streitwert für die Verwendung professionell gefertigter Fotos in einem gewerblichen Internetauftritt ohne Benennung des Urhebers grundsätzlich 6.000 EUR beträgt. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Köln

Beschluss

1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2014 – 14 0 265/14 – getroffene Streitwertfestsetzung wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

2.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2014 – 14 0 265/14 – getroffene Kostenentscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

1.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 90.000,00 € lässt im Rahmen des bestehenden weiten Ermessenspielraums keine Rechtsfehler erkennen. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Antragstellers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der Betrag ist als solcher nicht zu beanstanden. Es geht vorliegend um die Verwendung professionell gefertigter Fotos in einem gewerblichen Internetauftritt ohne Benennung des Urhebers, so dass auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung bei urheberrechtswidriger Nutzung von Lichtbildwerken ein Ansatz von 6.000,00 € für jedes der 15 streitgegenständlichen Bilder nicht zu beanstanden ist.

2.
Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss vom 22.12.2014 getroffene Kostenentscheidung bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dem Antragsgegner die Kosten nach § 91a ZPO auferlegt. Dies entsprach auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.

Dass die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung einen Urhebernachweis nach § 13 UrhG vorsieht und der Antragsgegner hiergegen bis jedenfalls zum 11.08.2014 verstoßen hat, ist unbestritten. Aus der bereits eingetretenen Urheberrechtsverletzung folgt eine tatsächliche Vermutung für das fortdauernde Bestehen der durch den Verletzungsfall begründeten Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr hat mithin der Antragsgegner darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Dabei kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr allerdings grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rn. 27 ff; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 41 f.; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 42; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 97 Rn. 36 f, vor § 97 Rn. 38; jew. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Aufforderung des Antragstellers im Schreiben vom 28.08.2014 zur Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist der Antragsgegner innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 04.09.2014 nicht nachgekommen, so dass die nach Ablauf der Frist am 09.09.2014 beantragte einstweilige Verfügung ursprünglich begründet gewesen war und erst nachträglich durch die im Rahmen des Widerspuchs vom 01.10.2014 abgegebene Erklärung des Antragsgegners unbegründet geworden ist. Umstände, die ausnahmsweise zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung führen könnten – wie z.B. eine Verurteilung des Schuldners auf Betreiben eines Dritten –  sind weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die tatsächliche Beseitigung der Rechtsverletzung genügt für die Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht, auch nicht in Verbindung mit dem Vorbringen, es läge ein einmaliges Versehen vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.

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