OLG Köln: Welche Auskunft zu erteilen ist, wenn die geschuldete Auskunft unmöglich ist / Negativauskunft

veröffentlicht am 23. Mai 2022

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
§ 97 UrhG, § 275 Abs. 1 BGB

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass bei einer Urheberrechtsverletzung (Verletzung von Bildrechten auf der Plattform ebay.de) die geschuldete Auskunft nicht erfüllt ist, wenn der Auskunftsverpflichtete (Beklagte) schlicht mitteilt, „dass eine über die vom Kläger dokumentierte Nutzung des Lichtbilds bei eBay hinausgehende Verwendung nicht bekannt ist. Obgleich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sich hierzu innerbetrieblich nochmals erkundigt hat, ist insbesondere nicht mehr ersichtlich, wann genau das Lichtbild bei eBay eingestellt wurde.“ Dass damit die Verpflichtung, über Dauer und Umfang der Nutzung des Lichtbilds Auskunft zu erteilen, objektiv nicht erfüllt worden sei, bedürfekeiner näheren Erläuterung. Die Ausführungen der Beklagten, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen Abmahntätigkeit über die geforderten Informationen bereits verfüge, seien spekulativ und nicht geeignet, den Anspruch des Klägers entfallen zu lassen. In Betracht käme allenfalls ein Wegfall der Auskunftspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn es den Beklagten unmöglich wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen. Davon sei aber aufgrund des vagen Vortrags nicht auszugehen; sie müssten zumindest darlegen, bei wem nachgeforscht worden sei. Darzulegen wäre eine Nachfrage bei – sämtlichen – zuständigen Mitarbeitern sowie Auswertung etwa vorhandener Unterlagen und Datensicherungen; ferner wäre auch eine Nachfrage bei eBay und deren Ergebnis darzulegen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Welche Auskunft zu erteilen ist, wenn die geschuldete Auskunft unmöglich ist / Negativauskunft).

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