OLG Köln: Wer irreführende Werbung zu unterlassen verspricht, darf auch nicht Kundenmeinungen dafür werben lassen

veröffentlicht am 20. Juni 2017

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches sich zur Unterlassung der Werbung „Spart Waschmittel“ verpflichtet, auch zur Löschung von Kundenäußerungen auf seiner Website verpflichtet ist, die das Produkt ebenfalls in gleichwertiger Weise bewerben, z.B. „Ich benutze weniger Waschmittel“. Zur Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.06.2017 und (darunter folgend) dem Volltext der Entscheidung nachstehend:


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„Werbung durch Kundenbewertungen auf der Website

Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt.

Zu Grunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: „Ich benutze weniger Waschmittel“, „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktioniert wirklich… Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“.

Der 6. Zivilsenat hat entschieden, dass auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommen-tare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Vorinstanz:
LG Aachen, Urteil vom 26.08.2016, Az. 42 O 15/16


Volltext:

 

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 15/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:2

Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 17.09.2015 abmahnen. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass im Internet unter der Domain www.Q.de für „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschine und Geschirrspüler mit irreführenden Angaben geworben werde. Die „Zauberwaschkugeln“ würden mit der Aussage beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese Aussage sei irreführend, weil dem keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde lägen. Dem war der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich die Beklagte verpflichten sollte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 € zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart Waschmittel““. Auf die als Anlage K4 vorgelegte Abmahnung wird ergänzend Bezug genommen.7

1.3. „Funktioniert wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr und der Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“,27

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des genannten sowie auch hinsichtlich der übrigen Anträge mit der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.32

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