OLG Köln: Werbung „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ ist bei undeutlichem Drosselungsvorbehalt irreführend

veröffentlicht am 3. Dezember 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht mit der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ werben darf, wenn es die Datenübertragungsgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten monatlichen Datenvolumens (hier: 100 MB) auf max. 64 Kbit/s reduziert. Ein entsprechender Hinweis des Unternehmens im Fußnotentext reichte dem Senat nicht aus, da dieser nicht mit der vorgenannten Aussage, sondern nur mit dem Preis verbunden war, so dass es an einer unmittelbar verknüpften Aufklärung und Erläuterung fehle. Auch aus der Relativierung „bis zu“ könne der Verbraucher nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die Datenübertragungsrate ab einer bestimmten Datenmenge erheblich reduziert werde.

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