OLG Köln: Wettbewerbsrechtliches Unterlassungsurteil ist unmittelbar nach Verkündung zu beachten

veröffentlicht am 13. Februar 2009

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009, Az. 6 W 40/08
§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2, 793, 890, 891 ZPO

In dieser Entscheidung des OLG Köln befasste sich das Gericht mit der Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen. Sofern ein Verstoss gegen das Urteil vorliege, könne sofort vollstreckt werden, einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung bedürfe es nicht. Ist ein Unterlassungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, gelte das dort ausgesprochene Verbot unmittelbar und sofort. Es kommt nicht darauf an, dass das Urteil in einer Rechtsmittelinstanz möglicherweise aufgehoben werden könnte. Im Grundsatz ist im Vollstreckungsverfahren von der Richtigkeit des Titels, d.h. des zu Grunde liegenden Urteils, auszugehen. Grenzen der Vollstreckbarkeit finden sich erst, wenn sich die Vollstreckung des Urteils des offensichtlich missbräuchlich erweist, d.h. wenn gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „der Titel unrichtig und seine Ausnutzung in hohem Maße unbillig und geradezu unterträglich ist“.

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