OLG Köln, Mündliche Verhandlung vom 17.01.2012, Az. 15 U 157/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das OLG Köln hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bekundet, dass ein Zeitungsbericht, der sich unter Verwendung eines Zitats, welches seinerseits als Verletzung des Persönlichkeitsrechts befunden worden ist, kritisch mit der Berichterstattung einer Boulevard-Zeitung auseinandersetzt, keinen unerlaubten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Die Zeitung habe sich die beanstandeten reißerischen Äußerungen, welche der Senat zuvor als unerlaubte Berichterstattung aus dem Intimleben des betroffenen Wettermoderators verurteilt hatte, nicht zu eigen gemacht, sondern als Gegenstand ihrer Kritik referiert. Allgemein sei die Wiedergabe einer an sich verbotenen Aussage zulässig, wenn „aus der Sicht des durchschnittlichen Empfängers der wiederholten Äußerung das Darstellen eines Sachverhalts, das Stellung nehmen zu einem Vorgang“ im Vordergrund stehe. Ähnlich entschieden hat bereits das OLG München (AfP 2001, 322 f.).