OLG Köln, Urteil vom 23.09.2011, Az. 6 U 66/11
§ 97 UrhG, § 101 UrhG, § 121 UrhG; Art. 7 Abs. 8 RBÜ
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verleger, der von ihm verlegte Werke aus gutem Grund als gemeinfrei ansehen durfte, dem Inhaber der daran doch bestehenden Urheberrechte nur zur Auskunft und zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist, nicht jedoch zum Schadensersatz. In dieser sehr speziellen Fallkonstellation hatte der beklagte Verleger Gedichte und Texte eines russischen Autors vertrieben, welche tatsächlich zwischendurch gemeinfrei gewesen waren. Der Beitritt der Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen führte jedoch zu einem Wiederaufleben des Schutzes der Werke des Autors, der auf der Grundlage des bis zum Ende der Sowjetunion geltenden Rechts spätestens fünfundzwanzig Jahre nach seinem Tod – also im Jahr 1967 – zunächst erloschen war. In dieser Konstellation sei der Verleger zwar zu Auskunft und Unterlassung verpflichtet, Schadensersatz könne jedoch nicht geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Urteil
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2010 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 716/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Gesamtauflage (Stückzahl) sie seit dem 01.01.2002 die Bücher
· „Geschichten von Himmelkumov und anderen Persönlichkeiten“,
· „Briefe aus Petersburg 1933″,
· „Die Kunst ist ein Schrank: aus den Notizbüchern 1924-1940″,
· „Fälle. Prosa, Szenen, Dialoge“ und
· „Zirkus T.. Vorstellung in zwei Akten“.
hergestellt und verkauft hat, und zwar unter Angabe des jeweiligen Ladenverkaufspreises.
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2002 die unter Nr. 1 bezeichneten Werke oder Teile davon durch Lizenzierung (Vergabe von Nutzungsrechten) verwertet hat, also Auskunft darüber zu erteilen,
a)
ob und wie häufig sie an den unter Nr. 1 bezeichneten Werken oder Teilen davon Nutzungsrechte vergeben hat,
b)
an wen (unter Angabe von Namen und Anschrift) sie solche Nutzungsrechte vergeben hat,
c)
in welcher Höhe sie Bruttolizenzeinnahmen durch solche Lizenzierungen (unter Zuordnung zu dem jeweiligen Lizenznehmer) sie jeweils erzielt hat.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), künftig
zu unterlassen,
die unter Nr. 1 bezeichneten Werke oder Teile davon zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder vervielfältigen oder verbreiten zu lassen oder durch Lizenzierung zu verwerten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches und des Auskunftsanspruchsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht geltend, einziger Erbe des unter dem Pseudonym E. D. schreibenden RUSSLAND Autors E. J. (K. L.) zu sein. Er nimmt die beklagte Verlegerin wegen urheberrechtswidriger Vervielfältigung und Verbreitung von Werken dieses Autors in Anspruch.
D., der von absurder Komik geprägte Prosatexte, Gedichte und Theaterstücke verfasste und Mitglied der avantgardistischen Schriftstellervereinigung „Oberiu“ war, lebte und arbeitete in M. (St. Petersburg). Unter Stalin konnte er bis auf einige Werke für Kinder nichts veröffentlichen. Er wurde mehrmals verhaftet und starb Anfang 1942 mit 36 Jahren während der deutschen Belagerung M.s im Gefängnis oder in einer psychiatrischen Klinik. Kurz nach seinem Tod übergab seine Frau N. O. (Q.), deren Sohn aus einer späteren Ehe der Kläger ist, zusammen mit seiner Schwester seinem Freund P. F. in einer zerstörten M.er Wohnung die von ihm hinterlassenen Manuskripte. Verbreitet wurden D.‘ Werke in der Sowjetunion und im Ausland erst nach der kulturellen „Tauwetter“-Periode ab 1956; die Beklagte behauptet, seine 1960 erfolgte Rehabilitierung sei später für ungültig oder gegenstandslos erklärt worden. Seit 1983 wurden einige seiner ins Deutsche übersetzten Werke von der Beklagten verlegt. Ihr anwaltlicher Berater und ein für den B. Verlag in Zürich erstelltes Gutachten hatten D.‘ Werke als gemeinfrei angesehen. Die Mutter des Klägers wurde 1997 in Venezuela, wo sie inzwischen lebte, von den Literaturwissenschaftlern X. H. (I.) und R. S. (U.) aufgesucht. Nach ihrem Tod 2002 sprach die Agentin W. V. bei der Leipziger Buchmesse 2003 die Beklagte darauf an, dass Frau O. Rechte an D.‘ Werken zugestanden haben könnten. Seit 2004 ist Frau V. für den Kläger tätig.
Mit seiner am 20.12.2007 eingereichten und am 09.01.2008 zugestellten Stufenklage begehrt der Kläger vorbereitende Auskunft, Schadensersatz sowie Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der bei der Beklagten erschienenen Bücher (in Klammern angegeben sind die in der Berufungsverhandlung unstreitigen Jahre der Erstveröffentlichung) „Geschichten von Himmelkumov und anderen Persönlichkeiten“ (1983), „Briefe aus Petersburg 1933″ (1988), „Die Kunst ist ein Schrank: aus den Notizbüchern 1924-1940″ (1992), „Fälle. Prosa, Szenen, Dialoge“ (2002) und „Zirkus T.. Vorstellung in zwei Akten“ (2002). Die Beklagte, die auch Lizenzen für die Werkverwertung – insbesondere durch einen Hörbuchverlag – erteilt hat, hält die Werke für gemeinfrei, jedenfalls den Kläger nicht für erbberechtigt; hilfsweise erhebt sie die Einrede der Verjährung und meint, die Mutter des Klägers habe auf Rechte an den Werken verzichtet oder diese verwirkt.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Teilurteil Bezug genommen wird, hat die Beklagte auf der ersten Stufe antragsgemäß zur Auskunft sowie zur Unterlassung verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
II.
Die zulässige Berufung bleibt dem Grunde nach ohne Erfolg, führt jedoch (neben geringfügigen redaktionellen Änderungen des Tenors) zu einer Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf Verwertungshandlungen der Beklagten seit Anfang 2002.
1.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16, 17 UrhG) gegen die Beklagte in Bezug auf die streitbefangenen Bücher zusteht (Nr. 3 der Urteilsformel).
a)
Dass das Landgericht die durch den Streitfall aufgeworfenen urheberrechtlichen Fragen nach deutschem Sachrecht beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach der in Rechtsprechung (BGHZ 136, 380 = GRUR 1999, 152 – Spielbankaffaire; GRUR 2007, 691 = WRP 2007, 996 [Rn. 22] – Staatsgeschenk; GRUR 2007, 871 = WRP 2007, 1219 [Rn. 24] – Wagenfeld-Leuchte) und Schrifttum (Fromm / Nordemann / Nordemann-Schiffel, UrhR, 10. Aufl, Vor §§ 120 ff., Rn. 59 ff.; Schricker / Katzenberger, UrhR 4. Aufl., Vor §§ 120ff., Rn. 120 ff. m.w.N.) herrschenden Auffassung ist auf Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte generell das Recht desjenigen Staats anzuwenden, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (Schutzlandprinzip). Soweit Teile der Literatur (Schack, Zur Anknüpfung des Urheberrechts im internationalen Privatrecht, 1979, passim; ders., MMR 2000, 59 [63 f.]; Wandtke / Bullinger / von Welser, UrhR, 3. Aufl., 9 ff.) für Entstehung und Übertragung des Urheberrechts an die Staatsangehörigkeit des Urhebers bzw. den Ort der ersten Veröffentlichung anknüpfen wollen (Ursprungslandprinzip), führt diese von der Berufung aufgegriffene Auffassung hier zu keinem anderen Ergebnis. An der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der Werke von D. in allen in Betracht kommenden Ländern bestehen keine Zweifel und die Frage, auf wen das mit dem Tod des Autors nicht erloschene Urheberrecht überging, beantwortet sich über Art. 25 Abs. 1 EGBGB ohnehin nach dem zum Todeszeitpunkt in der damaligen Sowjetunion geltenden Erbrecht.
b)
Werke russischer Staatsangehöriger genießen in Deutschland Urheberrechtsschutz nach Maßgabe der internationalen Verträge (§ 121 Abs. 4 S. 1 UrhG), soweit sie nicht erstmals hier erschienen sind und damit ohnehin deutschem Urheberrecht unterfallen (§ 121 Abs. 1 UrhG). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Werke von D. nach Art. 5 Abs. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ), der Russland 1995 beigetreten ist, wie die eines Inländers zu behandeln sind und ihr – zwischenzeitlich erloschener, dann aber wieder aufgelebter – Schutz noch nicht abgelaufen ist.
Unter Berücksichtigung des nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs sind die Werke in Deutschland bis zum Ablauf des siebzigsten auf das Todesjahr des Schriftstellers (1942) folgenden Jahres (§§ 64, 69 UrhG), also bis zum 31.12.2012 (vgl. zur Berechnung Fromm / Nordemann / A. Nordemann, a.a.O., § 64 Rn. 14; richtig Anlage K 6, S. 50 d.A.) urheberrechtlich geschützt. In Russland als dem Ursprungsland der Werke (Art. 5 Abs. 4 RBÜ) gilt heute keine kürzere, die inländische Schutzdauer begrenzende Frist mehr. Dies folgt aus der neueren Entwicklung des russischen Urheberrechts (vgl. zum Folgenden Sevillano, GRUR Int 2003, 404 ff., und Hoeren, GRUR Int 2009, 557 ff. [561]; Übersetzung der wichtigsten Gesetze in GRUR Int 1993, 853 ff., 865, GRUR Int 2009, 205 ff. und 305 ff.).
aa)
Bis zum Beitritt der damaligen Sowjetunion zu dem in Art. IV Abs. 4 ebenfalls einen Schutzfristenvergleich vorsehenden Welturheberrechtsabkommen im Jahr 1973 galt dort allerdings eine Schutzfrist von nur fünfzehn Jahren, danach von fünfundzwanzig Jahren post mortem auctoris. Erst das 1993 in Kraft gesetzte Urheberrechtsgesetz der russischen Föderation (RussUrhG 1993) sah in Art. 27 eine längere, fünfzigjährige Schutzdauer vor. Nach Nr. 3 des Einführungsbeschlusses von 1993 sollte diese Frist in allen Fällen – rückblickend – anzuwenden sein, in denen am 01.01.1993 die fünfzigjährige Schutzfrist des Urheberrechts noch nicht abgelaufen war. Die Urheberrechtsnovellen 2004 und 2008 nahmen eine Verlängerung auf siebzig Jahre zunächst für noch am 01.01.2004 geschützte Werke und schließlich gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 18.12.2006 über die Inkraftsetzung von Teil IV des Zivilgesetzbuchs der russischen Föderation (RussZGB IV 2008) für alle Fälle vor, in denen die fünfzigjährige Schutzdauer zum 01.01.1993 noch nicht abgelaufen war.
bb)
Bezogen auf den Streitfall führte diese Entwicklung zu einem Wiederaufleben des Schutzes der Werke von D., die auf der Grundlage des bis zum Ende der Sowjetunion geltenden Rechts spätestens fünfundzwanzig Jahre nach seinem Tod – also im Jahr 1967 – zunächst gemeinfrei geworden waren.
Dass ein Wiederaufleben von Urheberrechten durch rückblickende Neuberechnung der Schutzfrist grundsätzlich möglich ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. § 137f Abs. 2 und 3 UrhG). Die retrospektive Wirkung der Rechtsänderung von 1993 war in Russland zwar nicht unumstritten (vgl. Sevillano, a.a.O. [406 ff.]), steht nach den Urheberrechtsnovellen 2004 und 2008 aber inzwischen außer Frage. Im Falle des Schriftstellers D. hätte es zu einem Wiederaufleben der Rechte allerdings nicht mehr kommen können, wenn der Lauf der neu zu berechnenden Frist – wie in den meisten Vertragsstaaten der Berner Union – mit dem Ablauf des Todesjahres des Urhebers begonnen hätte. Die dann ab Ende 1942 laufende neue Fünfzigjahresfrist hätte nämlich buchstäblich eine juristische Sekunde vor dem Stichtag 01.01.1993 mit dem Ablauf des Jahres 1992 geendet, so dass die Werke von D. nicht mehr unter die gesetzlichen Neuregelungen (RussUrhG 1993 und RussZGB IV) gefallen wären. Nach den „spezifisch RUSSLAND“ (vgl. Hoeren, a.a.O.) Vorschriften in Art. 27 Abs. 5 RussUrhG 1993 und Art. 1281 Abs. 3 und 4 RussZGB IV gelten jedoch besondere Regeln für den Lauf der Schutzfrist bei nach dem Tod des Urhebers veröffentlichten Werken sowie bei unterdrückten und nach ihrem Tod rehabilitierten Urhebern; die Frist beginnt im einen Fall erst mit dem Jahr der Erstveröffentlichung, im anderen mit dem Jahr der Rehabilitation.
Die in Rede stehenden Werke von D. fallen unter diese Sonderbestimmungen. Unstreitig konnten die meisten Werke des Schriftstellers nur posthum erscheinen, wobei nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die in den „Geschichten von Himmelkumov“, den „Briefen aus Petersburg 1933″, den „Notizbüchern 1924-1940″ und den „Fällen“ versammelten Texte vor Ende des Zweiten Weltkrieges und auch vor der Entstalinisierung und dem „Tauwetter“ der 1950er Jahre nicht einmal im Selbstverlag veröffentlicht worden sind. Waren also am 01.01.1993 noch keine fünfzig Jahre seit der Erstveröffentlichung verstrichen, so galt für sie bereits unabhängig von der Rehabilitation des Autors die neue längere Schutzfrist. Eine Ausnahme betrifft nur das nach einer vom Kläger vorgelegten Mitteilung der Beklagten (Anl. K 33) schon zu D.‘ Lebzeiten veröffentlichte, kurz nach seiner Uraufführung im Oktober 1935 aber unterdrückte Kindertheaterstück „Zirkus T.“. Insoweit kommt es gemäß den vorerwähnten Bestimmungen darauf an, ob der Autor nach seinem Tod rehabilitiert wurde. Dies hat das Landgericht mit überzeugender Begründung der vorgelegten staatsanwaltlichen Bestätigung (Anlage K 3) entnommen. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zeigt die Berufung nicht auf. Nach ihrem in das Wissen der Zeugen S. und C. gestellten Vorbringen soll die am 25.06.1960 erfolgte Rehabilitierung zwar im Jahr 1989 vom sowjetischen Geheimdienst aus formalen Gründen für ungültig erklärt worden sein, weil dem Autor als Geisteskrankem die inkriminierte Tat nicht zur Last hätte gelegt werden dürfen (S. 421 der auf Angaben des Zeugen S. verweisenden Biografie der Zeugin C., Anlage zum Schriftsatz vom 14.09.2010); diese (nach Ansicht der Zeugen) „abscheuliche Formalität“ (ebd.) steht der Verwirklichung des Tatbestandes der posthumen Rehabilitierung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 RussUrhG 1993 und Art. 1281 Abs. 4 RussZGB IV aber nicht entgegen.
c)
Das seit 1993 wieder aufgelebte Urheberrecht an den Werken von D. ist im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangen (§§ 28 Abs. 1, 30 UrhG).
aa)
Der Kläger ist Alleinerbe seiner zuletzt bei ihm lebenden und 2002 verstorbenen Mutter N. O.. Das hat das Landgericht entgegen dem zulässigen, gegenteilige Anhaltspunkte indes nicht aufzeigenden Bestreiten der Beklagten unter umfassender Würdigung aller vorgetragenen Indizien einschließlich eines Beschlusses des Nachlassgerichts für den Kreis Athens-Clarke, Georgia, vom 26.09.2008 festgestellt. In der Berufungsverhandlung hat der Klägervertreter zusätzlich – nachdem für ihn dazu in erster Instanz auf Grund des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 03.06.2009 keinAnlass mehr bestand – die bereits in Kopie bei den Akten befindlichen Urkunden (Anl. K 18 / 19) im Original vorgelegt.
bb)
Die Mutter des Klägers hat ihren damaligen Ehemann Daniil D. nach seinem Tod in M. Anfang 1942 allein beerbt. Das hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts dem vorgetragenen (Anl. K 15) Erbrecht der damaligen Sowjetunion (SowjZGB 1922) entnommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
N. O. als überlebende Ehefrau des kinderlosen, kein Testament hinterlassenden Erblassers war dessen einzige in Betracht kommende Erbin (§ 418 SowjZGB 1922). Dass die Ehe noch bestand, stellt die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage. Dem Einwand, dass es einer förmlichen oder jedenfalls deutlich erklärten Annahme der Erbschaft bedurfte, ohne die der Nachlass an den Staat fiel (vgl. § 433 SowjZGB 1922), ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Seine Auslegung, dass eine Bestätigung des Volksgerichts (§ 435 SowjZGB 1922) für den Antritt der Erbschaft nicht konstitutiv war und ihr Fehlen nicht auf ihre Ausschlagung schließen lässt, trifft ersichtlich zu. Die Kammer hat die Mutter des Klägers auch zu Recht als am Ort der Nachlasseröffnung „anwesende“ Erbin eingeordnet, die mangels Verzicht gegenüber dem zuständigen Gericht so angesehen wurde, als habe sie die Erbschaft angenommen (§ 429 Abs. 1 SowjZGB 1922; vgl. §§ 1942 f. BGB). Als „abwesende“ Erbin, die das geerbte Vermögen binnen sechs Monaten zu übernehmen hatte (§§ 429 Abs. 3, 430, 433 SowjZGB 1922), galt Frau O. schon deshalb nicht, weil sie sich nach dem inzwischen unstreitigen Sachverhalt zur Zeit des Erbfalls ebenso im seit September 1941 von den Deutschen belagerten M. aufhielt wie der Erblasser. Ob dieser im Gefängnis oder in einer psychiatrischen Klinik innerhalb oder außerhalb der Haftanstalt verstarb und ob er vor seiner Verhaftung noch in häuslicher Gemeinschaft mit Frau O. lebte, ist nicht entscheidend. Denn unter dem Ort der Nachlasseröffnung ist nicht die konkrete Wohnung, sondern der letzte Wohnort des Erblassers (also M.) zu verstehen (vgl. Anmerkung 2 des deutschen Herausgebers zu § 432 SowjZGB 1922, Anl. K 15). Hinzu kommt, dass Frau O. ihren Annahmewillen, ohne dass dies noch erforderlich gewesen wäre, deutlich betätigt hat, indem sie über die hinterlassenen Manuskripte des Erblassers wie über eigenes Vermögen verfügte und sie D.‘ Freund F. anvertraute, bevor sie M. und Russland verließ. Auf einen wirksamen Erbverzicht – auch in späterer Zeit – hindeutende Umstände sind nicht erkennbar; wie im angefochtenen Urteil zutreffend angenommen, tragen insbesondere ihre Äußerungen gegenüber dem Zeugen S. im Jahr 1997 dazu nichts bei.
d)
Der mit der Klage geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch (nicht das immaterielle Schutzrecht selbst) unterliegt zwar der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Weil diese mit jedem Verwertungsakt neu beginnt (vgl. Fromm / Nordemann / J. B. Nordemann, a.a.O., § 102 Rn. 6), geht die Einrede der Beklagten gegenüber dem in die Zukunft wirkenden negatorischen Anspruch jedoch ins Leere, denn dass in Bezug auf die am Tag der Klageeinreichung im Internet angebotenen streitbefangenen Bücher in unverjährter Zeit einschlägige, die Gefahr von Wiederholungen begründende Verwertungshandlungen begangen wurden, steht nicht in Frage.
e)
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung, die im Bereich des Urheberrechts regelmäßig nur die aus einer Rechtsverletzung erwachsenen Ansprüche ergreift, führt zu deren inhaltlicher Begrenzung wegen treuwidrig verspäteter Ausübung (vgl. BGHZ 67, 56 = GRUR 1977, 42 [46] – Schmalfilmrechte). Um dies annehmen zu können, bedarf es einer Interessenabwägung, bei der die Wertigkeit des Urheberrechts hoch angesetzt werden muss; der Schuldner muss sich einen wertvollen Besitzstand geschaffen haben und der Urheberrechtsverstoß muss dem Gläubiger so offenbar werden, dass sein Schweigen als Billigung oder jedenfalls als sicherer Hinweis gedeutet werden kann, er werde von der Verfolgung seiner Rechte absehen (BGH, GRUR 1981, 652 [653] – Stühle und Tische). Aus dem Nichtverfolgen von Ansprüchen für die Vergangenheit wird nur ausnahmsweise eine Selbstbindung in Bezug auf noch unbekannte künftige Verstöße abgeleitet und der Schluss gezogen werden können, der Rechtsinhaber werde endgültig keinerlei negatorische Ansprüche mehr geltend machen (vgl. Fromm / Nordemann / J. B. Nordemann, a.a.O., § 102 Rn. 12).
Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Der Beklagten ist einzuräumen, dass sie zu Lebzeiten der Mutter des Klägers von dieser niemals wegen ungenehmigter Verwertung von Werken ihres ersten Ehemannes in Anspruch genommen worden ist. Nach der vom Landgericht seinem Urteil zu Grunde gelegten Aussage des Zeugen S. kann auch angenommen werden, dass Frau O. seit dem Jahr 1997 dem Grunde nach bekannt war, dass ein Teil von D.‘ Werken in deutscher Übersetzung im Verlag der Beklagten erschienen war. Solange diese über den Umfang ihrer Verwertung der Werke keine Auskunft erteilt hat, muss jedoch bereits offen bleiben, ob sie durch die Herausgabe der streitgegenständlichen Bücher und Broschüren mit Werken des Autors einen wertvollen Besitzstand erlangt hat. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass sie aus der Untätigkeit der emigrierten Witwe ihres Autors auf deren Billigung oder Hinnahme aller künftigen urheberrechtsrelevanten Verwertungshandlungen schließen durfte. Dazu hatte sie um so weniger Anlass, als sie bei Herausgabe der seinerzeit von ihr vertriebenen Bände, die erstmals 1983, 1988 und 1992 erschienen waren, nach den von ihr eingeholten Erkundigungen – aus damaliger Sicht zu Recht – davon ausging, dass die Werke von D. gemeinfrei seien. Dann liegt es aber fern, dass sie Äußerungen von Frau O. gegenüber dem Zeugen S. (soweit sie ihr bekannt waren) als endgültiges Absehen von Ansprüchen auch für die Zukunft interpretiert haben könnte. Dies gilt auch für das von dem Zeugen geschilderte Wegwerfen von nicht näher bekannten Unterlagen des vorigen Besuchers H.s durch Frau O., zumal diese – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – mit dem Zeuge S. nach dessen eigener Bekundung nicht über finanzielle Fragen der Werkauswertung gesprochen hat.
Eine Verwirkung von Ansprüchen in der Person des Klägers kommt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht in Betracht.
2.
Dem Grunde nach zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch einen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte wegen der von ihr in der Vergangenheit vorgenommenen Verwertungshandlungen (§ 101 Abs. 1-3 UrhG, §§ 242, 259, 260 BGB) zuerkannt. Doch besteht ein solcher Anspruch erst für die Zeit seit dem Jahr 2002.
a)
Das unselbständige Auskunftsbegehren ist darauf gerichtet, den im Rahmen der Stufenklage angekündigten Schadensersatzanspruch vorzubereiten. Begründet kann er daher – wie auch die Kammer angenommen hat – nur sein, soweit eine Schadensersatzhaftung der Beklagten in Betracht kommt (arg. § 101 Abs. 4 UrhG).
Anders als der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt der Anspruch auf Schadensersatz Verschulden voraus (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG). Schuldhaft, nämlich fahrlässig handelt, wer wissen könnte, dass er eine Rechtsverletzung begeht, und es sorgfaltswidrig (§ 276 Abs. 2 BGB) unterlässt, Prüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Sorgfaltsanforderungen gegenüber dem Rechtsverletzer sind grundsätzlich hoch (vgl. Fromm / Nordemann / J. B. Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 63 m.w.N.). Insbesondere wird ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen, weil fahrlässig in der Regel bereits handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt (BGH, GRUR 2002, 248 [252] = WRP 2002, 214 – Spiegel-CD-ROM; GRUR 2007, 871 = WRP 2007, 1219 [Rn. 24] – Wagenfeld-Leuchte; Fromm / Nordemann / J. B. Nordemann, a.a.O., Rn. 65).
b)
Im Streitfall vermag der Senat für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2001 allerdings nicht von einer zur Schadensersatzhaftung führenden schuldhaften Vernachlässigung zumutbarer Prüfungspflichten der Beklagten auszugehen.
Eine außergewöhnliche Konstellation liegt hier insofern vor, als die Beklagte die Werke des 1942 verstorbenen Schriftstellers D. bei Herausgabe der in ihrem Verlag bis zum Jahr 1992 erschienenen Büchern und Broschüren – und zwar nicht nur nach gründlicher Prüfung, sondern zum damaligen Zeitpunkt auch objektiv zu Recht – als gemeinfrei ansehen konnte. Nach dem Wiederaufleben der bereits erloschenen Urheberrechte bedarf ihr Vertrauen in die erlaubnisfreie Nutzung der Werke jedenfalls während des „scheintoten“ Stadiums des Schutzes (vgl. Schack, GRUR Int 1995, 310 [311] zur Schutzerneuerung im Zuge der deutschen Wiedervereinigung). Aber auch darüber hinaus erscheint in Bezug auf die Verbreitung und mögliche Nachdrucke der bereits erschienenen Bände eine Pflicht der Beklagten zur erneuten Überprüfung der Urheberrechtslage nicht ohne weiteres gegeben.
aa)
Als die Beklagte im Jahr 1983 ungefähr gleichzeitig mit dem Erscheinen einer D.-Anthologie des Zürcher B. Verlags in ihrem Verlag die „Geschichten von Himmelkumov und anderen Persönlichkeiten“ herausgab, hatte sie Erkundigungen zur Urheberrechtslage eingezogen. Unstreitig waren sowohl ihr heutiger Prozessbevollmächtigter als auch ein im Auftrag des B. Verlages erstelltes Gutachten von Rechtsanwalt Kersten aus der Sozietät der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Werke gemeinfrei seien. Auch wenn die betreffenden Stellungnahmen in diesem Rechtsstreit nicht vorgelegt worden sind und daher letztlich unbekannt geblieben ist, auf welcher sachlichen Grundlage und mit welchen rechtlichen Erwägungen die beiden Urheberrechtsexperten zu dieser Einschätzung gelangt waren, so steht doch fest, dass die Beklagte die zu ihrer Kenntnis gelangten Expertenmeinungen nicht nur für richtig halten durfte, sondern dass diese damals – wie oben näher ausgeführt – jedenfalls im Ergebnis auch richtig waren.
Eine relevante Änderung der Rechtslage war beim Erscheinen der weiteren Sammlung mit D.‘ Texten „Briefe aus Petersburg 1933″ im Jahr 1988 und auch im Jahr 1992 bei Herausgabe des Bandes „Die Kunst ist ein Schrank: aus den Notizbüchern 1924-1940″ nicht eingetreten, obwohl es in den Jahren 1989 / 1990 zu den bekannten revolutionären Umwälzungen in den Staaten des damaligen Warschauer Paktes und im Dezember 1991 zur Auflösung der Sowjetunion gekommen war.
bb)
Mit dem Inkrafttreten des Russland Urhebergesetzes von 1993 und dem Beitritt Russlands zur RBÜ im Jahr 1995 änderte sich – wie oben dargestellt – die Rechtslage, insofern für die im Ausland verlegten Werke eines russischen Autors nunmehr eine urheberrechtliche Schutzdauer von fünfzig, später siebzig Jahren maßgebend wurde. Dass dies auch für bereits vor der Rechtsänderung gemeinfrei gewordene Werke gelten sollte, lag für eine deutsche Verlegerin trotz eines bei ihr zu unterstellenden allgemeinen urheberrechtlichen Problembewusstseins allerdings nicht auf der Hand. Erst recht war von ihr nicht zu erwarten, dass sie ohne konkreten Anlass die Auswirkungen der neuen Bestimmungen des russischen Rechts über die Berechnung der Schutzfrist bei posthum herausgegebenen oder von einem unterdrückten und später rehabilitierten Autor stammenden Werken auf die in ihren Verlag bereits erschienenen Bücher und Broschüren überprüfte. Anders hätte es gelegen, wenn sich jemand bei ihr gemeldet hätte, der Urheberrechte an den in ihrem Verlag veröffentlichten Werken von D.‘ innezuhaben beanspruchte. Bis zu dem Gespräch mit Frau V. auf der Buchmesse 2003 war dies jedoch ersichtlich nicht der Fall. Die bei der Beweisaufnahme vor dem Landgericht thematisierte Auseinandersetzung mit Herrn H. im Jahr 1992 betraf nicht den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung, sondern den des Diebstahls von Manuskripten.
Erst im Zusammenhang mit der Neuherausgabe der 2002 erstmals in ihrem Verlag erschienenen Bände „Fälle. Prosa, Szenen, Dialoge“ und „Zirkus F.. Vorstellung in zwei Akten“ hatte sie Anlass, sich zu vergewissern, ob an den betreffenden Werken – noch oder wieder – Rechte Dritter bestanden. Bei der insoweit gebotenen Erkundigung hätte die Beklagte nun allerdings feststellen können, dass infolge der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen auch die erlaubnisfreie Nutzung der von ihr früher herausgebrachten Werke nicht mehr möglich oder jedenfalls zweifelhaft geworden war.
cc)
Kann der Beklagten nach alledem ein Fahrlässigkeitsvorwurf erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der 2002 veranstalteten Neuauflagen gemacht werden, so
steht dem Kläger auch der unselbständige Anspruch auf Auskunft nur für die Zeit ab dem 01.01.2002 zu, wobei die Frage, ob die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit dem Jahresbeginn oder erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2002 einsetzt, erst nach erteilter Auskunft beantwortet werden und dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben kann.
c)
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Auskunft im zuerkannten Umfang entfällt nicht wegen – teilweise – eingetretener Verjährung (§ 102 S. 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB; § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO) oder Verwirkung des damit vorzubereitenden urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Wie in der Berufungsverhandlung erörtert, spricht nach den an die Bekundung des Zeugen S. anknüpfenden Feststellungen des Landgerichts zwar viel dafür, dass die Mutter des Klägers, deren Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis er sich als Erbe zurechnen lassen muss, seit 1997 von den bis dahin in deutscher Übersetzung im Verlag der Beklagten erschienenen Werken wusste. Nach Lage der Dinge war der in Betracht kommende Schadensersatzanspruch jedoch – mangels einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten – seinerzeit noch gar nicht entstanden. Dass Frau S. von den in ihrem Todesjahr neu herausgebrachten beiden Bänden und der damit einsetzenden, verschuldensbegründenden Prüfungspflicht der Beklagten erfahren hätte, ist nicht ersichtlich; schon deshalb kann nicht angenommen werden, dass sie seit Entstehung des Anspruchs neben der Person der Anspruchsschuldnerin auch die wesentlichen anspruchsbegründenden Umstände kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen.
Für den Kläger selbst gilt nichts anderes. Das Landgericht ist nach verfahrensfehlerfreier Vernehmung der Zeugin V. und Anhörung der Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass die Agentin erst seit 2004 für den Kläger tätig war und diesen nicht bereits 2003 darüber informiert hatte, dass – nach ihren Äußerungen bei der Leipziger Buchmesse im Frühjahr 2003 gegenüber der Beklagten selbst – urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf die von ihr verlegten Werke bestehen könnten. Die gegenteiligen, durch nichts belegten Mutmaßungen der Berufung setzen insoweit der sorgfältigen und abgewogenen Beweiswürdigung der Kammer lediglich die eigene Auffassung der Beklagten entgegen.
Ist somit bis in das Jahr 2004 nicht von einer rechtserheblichen Kenntnis des Klägers oder seiner Rechtsvorgängerin von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte auszugehen, so war ihre Nichtgeltendmachung auch nicht treuwidrig und scheidet eine Verwirkung solcher Ansprüche erkennbar aus.
d)
Ein über den 01.01.2002 zurückreichender Auskunftsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage besteht nicht.
Auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung durch Eingriff in ein fremdes Immaterialgüterrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB) gestützte Ansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und können auch nicht im Wege der Auslegung in den zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen angekündigten Auskunftsanspruch einbezogen werden. Der binnen zehn Jahren verjährende Anspruch auf Herausgabe einer durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangten Bereicherung (§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB) setzt die Entstehung eines verschuldensabhängigen deliktischen Ersatzanspruchs voraus, so dass sich daraus im Streitfall – aus den vorstehenden Erwägungen – keine weitergehenden Ansprüche als für die Zeit seit Anfang des Jahres 2002 ergeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Dem Kläger sind keine zusätzlichen Kosten nach § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, weil er die seine Erbenstellung nach Frau O. bestätigenden Originalurkunden erst in der Berufungsverhandlung vorgelegt hat; denn eine Vorlage der Urkunden bereits in erster Instanz war aus den oben dargestellten Gründen nicht erforderlich.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit ist ungeachtet der aufgeworfenen Rechtsfragen mit internationalem Bezug nicht von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr hat der Senat eine vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Einzelfallentscheidung zu treffen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 €.
Vorinstanz:
LG Köln, Az. 28 O 716/07