OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21
§ 14 Abs. 4 TMG a.F.
Das OLG Köln hat entschieden, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.2019, Az. VI ZB 39/18) der – zwischenzeitlich aufgehobene – § 14 Abs. 4 TMG a.F. nicht nur auf Betreiber sozialer Netzwerke, sondern auf sämtlicher Diensteanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG Anwendung finde. Im vorliegenden Fall sei Amazon Services Europe S.à r.l. „Diensteanbieter“, mag auch der rein technische Betrieb der Website www.amazon.de (unstreitig) als solches durch eine andere juristische Person (Amazon Europe Core S.à r.l.) erfolgen und die Amazon Services Europe S.à r.l. daran anknüpfend nur den „Marketplace“ verantworten. Geklagt hatte ein Händler, der auf Grund zahlreicher Fake-Kundenbewertungen wohl von Wettbewerbern u.a. eine Kontosperrung durch Amazon befürchtete. Zugleich hat der Kölner Senat zur Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Auskunftsklagen gegen Amazon Services Europe S.à r.l. entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
….
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.12.2020 – 15 O 159/20 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 4 TMG. Dabei begehrt sie im Ergebnis von der Beteiligten Auskunft betreffend in ihren Anträgen näher bezeichneter (Bestands-)Daten im Zusammenhang mit auf der Plattform Internetadresse 1 von registrierten Nutzern über Online-Formulare in den Kundenkonten zu einzelnen, über die sog. A (A) im Antrag konkretisierten Angeboten der Antragstellerin eingereichte Beschwerden als (vermeintliche) Kunden der Antragstellerin.
4Dem liegt wiederum folgender Sachverhalt zu Grunde: Der technische Betrieb der Website Internetadresse 1 erfolgt durch die am hiesigen Verfahren nicht beteiligte B. Die Beteiligte verantwortet den „Betrieb“ des sog. „Marketplace“ auf Internetadresse 1 (Impressum, Anlage LHR 1, Bl. 24 ff. d.A), über den Onlinehändler Produkte bundesweit über das Internet vertreiben können. Händler können ihre Waren dabei unter Verwendung eigener Produktbilder und – beschreibungen einstellen, wobei neu eingestellten Angeboten jeweils eine A zugewiesen wird, über die das Produkt im System eindeutig identifiziert und aufgefunden werden kann. Für die Erstellung von Angeboten durch ihre Kunden (=Onlinehändler) hat die Beteiligte Richtlinien aufgestellt. Die Antragstellerin ist Kundin der Beteiligten auf Basis eines sog. „C Vertrag“ (C-Vertrag) und bietet so als Onlinehändlerin unter dem Namen „Träumegut“ auf Internetadresse 1 Neuwaren – keine Gebrauchtwaren – aus dem Bereich Matratzen/Matratzentopper an. Neben einer monatlichen Grundgebühr werden für die vertraglichen Leistungen der Beteiligten dabei jeweils auch Verkaufsprovisionen fällig. Seit Mai 2020 ist die Antragstellerin auch Teilnehmerin am Programm „D.“ Gegenstand dieser gebührenpflichtigen Abrede ist u.a. ein personalisiertes Coaching und Training für das Verkaufskonto sowie ein sog. Premium-Service wie aus Anlage LHR 21 (AH der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) ersichtlich.
5Kunden, welche über Internetadresse 1 Bestellungen bei den dort agierenden Online-Händlern getätigt haben, können über ihr Kundenkonto im System eigene Bestellungen einsehen, Waren retournieren und (intern) über bereitgestellte Onlineformulare auch etwaige Probleme mit einer Bestellung (wie z.B. Abweichungen zwischen Zustand und Beschreibung) der Beteiligten melden (vgl. Screenshot auf S. 8 der Antragsschrift = Bl. 10 d.A.). Daneben wird den Kunden ein Onlinebewertungssystem für die angebotenen Produkte bereitgestellt, über welches Kundenrezensionen auf der jeweiligen Angebotsseite oder auf dem jeweiligen Verkäuferprofil im Internet abrufbar veröffentlicht werden können. Der Fortbestand der Verkaufsberechtigung der Onlinehändler auf dem „Marketplace“ der Beteiligten ist dabei auch von der sog. „Verkäuferleistung“ abhängig, die sich anhand verschiedener Kriterien bestimmt, u.a. von veröffentlichten Kundenbewertungen, aber auch von Beschwerden von Kunden gegenüber der Beteiligten über das zur Verfügung gestellte Onlinesystem abhängig ist. Die „Verkäuferleistung“ kann in dem im Verkäuferkonto eines jeden Onlinehändlers integrierten sog. „Kennzahlenmonitor“ eingesehen werden (Anlage LHR 5, Bl. 39 f. d.A.). Hinsichtlich der Einhaltung der „Produktrichtlinien“ der Beteiligten als Kriterium sollen nach deren Vorgaben „0 Beschwerden oder Verstöße“ erreicht werden, um nicht die Verkaufsberechtigung auf dem „Marketplace“ zu gefährden. Die einzelnen Beschwerden werden in dem System dabei für die Internethändler wiederum nicht sichtbar hinterlegt; diese erhalten von der Beteiligten auch keine Angaben zur Identität der Beschwerdeführer.
6Hintergrund des hiesigen Antrages ist, dass die Beteiligte zahlreiche Angebote der Antragstellerin auf Internetadresse 1 entfernte und die Antragstellerin darüber jeweils formularmäßig informierte. Meldungen über diese Entfernungen erfolgten am 12.09.2019 (Anlage LHR 8, Bl. 47 f. d.A. zu A „BO7GJMFGBN“), 14.11.2019 (Anlage LHR 9, Bl. 49 ff. d.A. zu A „BO7NWLQNP7“), 26.11.2019 (Anlage LHR 7, Bl. 44 ff. d.A. zu A „B07PYWCB61“) – insofern nach der A nicht streitgegenständlich -, 05.12.2019 (Anlage LHR 10, Bl. 51 ff. d.A. zu A „B07VY49ZZP“), 10.02.2020 (Anlage LHR 10 a.a.O mit Ausdruckdatum 03.03.2020 ebenfalls zu A „B07VY49ZZP“), 26.02.2020 (laut S. 9 der Antragsschrift = Bl. 11 d.A. i.V.m. Anlage LHR 6, Bl. 41 ff. mit Ausdruckdatum 03.03.2020 zu A „B07W56SP1G“), 20.03.2020 (Anlage LHR 20, Bl. 165 ff. d.A. zu A „B07QY18HWP“), 26.08.2020 (kein Ausdruck zu den Akten gereicht, betreffend A „B07W54RZHP“), 25.10.2020 (kein Ausdruck zu den Akten gereicht, betreffend A „B07W487MHK“), 22.12.2020 (Anlage LHR 25, Bl. 264 f. d.A. zu A „BO7NWLQNP7“) und 09.01.2021 (Anlage LHR 24, Bl. 262 f. d.A. zu A „B07VY49ZZP“). Die Meldungen betrafen unstreitig eingegangene Kundenbeschwerden, welche den angeblichen Zustand gelieferter Ware rügten („Gebrauchter Artikel als neu verkauft“). Zu der im Antrag genannten A „BO7PLBFTN6“ liegt – soweit ersichtlich – keine Meldung vor.
7Bei weiteren Angebotsentfernungen wurde seitens der Beteiligten nur allgemein ein Verstoß gegen die Angebotsrichtlinien ohne nähere Angaben als Grund für die Maßnahme angegeben, wobei auf die Übersichten in Anlage LHR 11, Bl. 56 f. d.A. und Anlagenkonvolut LHR 26, Bl. 266 ff. d.A. verwiesen wird. Im Juni 2019 war das Verkäuferkonto der Antragstellerin zudem einige Wochen ganz deaktiviert, ist nunmehr aber wieder aktiv geschaltet.
8Jedenfalls im Jahr 2019 war die Antragstellerin Betroffene missbräuchlicher Handlungen ehemaliger Wettbewerber, welche Käufe bei der Antragstellerin auf Internetadresse 1 tätigten, um dort über das System negative Bewertungen abgeben, Rücksendeaufträge auslösen und über das Beschwerdesystem auch Kundenbeschwerden einreichen zu können, jeweils mit dem Ziel, in wettbewerbsschädlicher Absicht viele Produktentfernungen – möglichst vor einem verkaufsträchtigen Wochenende – zu provozieren bzw. die „Verkäufer-Performance“/“Verkäuferleistung“ der Antragstellerin möglichst negativ zu beeinflussen bzw. gar deren Sperrung zu erreichen. Die Antragstellerin erwirkte in diesem Zusammenhang mehrere einstweilige Verfügungen gegen Dritte, wobei wegen der Einzelheiten auf Anlagen LHR 15 – 17 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
9Die Antragstellerin sah und sieht einen Zusammenhang mit diesem Geschehen und setzte die Beteiligte mit Schreiben vom 18.11.2019 und 02.12.2019 (Anlagen LHR 12 f., Bl. 58 ff. d.A.) von ihrem Verdacht missbräuchlicher Kunden-Beschwerden und der aus ihrer Sicht daher auch fehlenden Berechtigung der jeweiligen Beschwerden zu näher bezeichneten A in Kenntnis, verlangte ergebnislos eine Entfernung der Beschwerden aus dem Verkäuferkonto bzw. die Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung der „Verkäufer-Performance“ und zudem auch Auskunftserteilung über die Einzelheiten zum Zwecke der eigenen Inanspruchnahme der jeweiligen Beschwerdeführer wegen Falschbehauptungen. Auch ein weiteres Anwaltsschreiben vom 24.04.2020 (Anlage LHR 14, Bl. 74 ff. d.A.) blieb ohne Reaktion.
10Die Antragstellerin hat daraufhin am 30.04.2020 mit Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 1 ff. d.A.) einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 14 Abs. 3 – 5 TMG“ gestellt, mit der der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung eine entsprechende Auskunftserteilung „gestattet“ werden sollte, wobei auf S. 21 der Antragsschrift (Bl. 23 d.A.) u.a. auch ein Vorgehen nach § 49 Abs. 1 FamFG angeregt worden ist. Auf Hinweis des Landgerichts vom 07.05.2020 (Bl. 156 der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln – 15 W 4/21) hinsichtlich Bedenken an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 156 ff. d.A.) ihr Rechtschutzbegehren konkretisiert. Sie hat dabei deutlich gemacht, dass auch nach der begehrten gerichtlichen „Gestattung“ als datenschutzrechtliche Zulässigkeitserklärung die Auskunftserteilung möglicherweise erst auf gesonderte gerichtliche Inanspruchnahme der Beteiligten hin erfolge (S. 4 = Bl. 159 d.A.), dass sie in Bezug auf die begehrte Gestattung der Auskunftserteilung „keine einstweile Anordnung“ begehre und nur zur Meidung von Datenverlusten durch Löschung der Daten nach den sonst üblichen Vorhaltezeiten von 180 Tagen ein eigenständiger einstweiliger Anordnungsantrag zu formulieren sei. Das Landgericht hat daraufhin – nach Trennung der Verfahren mit Verfügung vom 18.05.2020 (Bl. 168 d.A.) – mit Beschluss vom 19.05.2020 – 28 O 139/20 (Bl. 170 ff. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beschluss näher bezeichneten Daten zu löschen. Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wird vom Senat zu Az. 15 W 4/21 geführt. Wegen der im hiesigen Verfahren in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf deren Wiedergabe in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 15.12.2020 Bezug genommen (Bl. 217 ff. d.A.).
11Mit diesem Beschluss hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die internationale Zuständigkeit fehle. Es liege – u.a. weil die fraglichen Beschwerden nur im internen System der Beteiligten erfolgten, nur in Luxemburg zur Kenntnis genommen und nicht im Internet veröffentlicht wurden – weder ein Handlungs- noch Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO im Bezirk, zumal keine Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Beschwerden überhaupt von Kunden aus dem hiesigen Bezirk erfolgt seien. Daher helfe auch nicht die Erwägung, dass die Zuständigkeit für den Auskunftsanspruch derjenigen für die deliktische Handlung folge. Es greife auch nicht Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO ein, weil Erfüllungsort für vertragliche Auskunftsansprüche gegen die Beteiligte deren Sitz in Luxemburg sei; zudem sei eine Auslegung des Vertrages für derartige Auskunftsansprüche „unerlässlich“, wobei man der „Brogsitter“-Rechtsprechung des EuGH allerdings nicht entnehme, dass für den an eine deliktische Handlung anknüpfenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB die Annahme einer Zuständigkeit über die Norm ansonsten ausgeschlossen sei. Der Antrag sei im Übrigen aber auch bei unterstellter internationaler Zuständigkeit unbegründet: Zwar sei die Beteiligte als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1 TMG anzusehen, aber es fehle an „Inhalten“ i.S.v. § 14 Abs. 3 TMG mangels öffentlicher Äußerung/Veröffentlichung/Einsehbarkeit der hier nur intern gebliebenen und nicht öffentlich einsehbaren Kundenbeschwerden (anders als bei veröffentlichten Kundenbewertungen); diese Konstellation werde von § 14 TMG nicht erfasst. Dass der Antragstellerin andererseits erhebliche Nachteile durch missbräuchliche Beschwerden drohten, ändere nichts und führe wegen der Abhängigkeit von der Mitwirkung der Beteiligten (nur) zu einem vertraglichen Auskunftsanspruch. Im Übrigen sei der Antrag in der konkret gewählten Form zu umfangreich und nicht „erforderlich“ i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG mangels sachlicher und zeitlicher Einschränkung zu den begehrten Auskünften. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 217 ff. d.A.) Bezug genommen.
12Gegen den ihr am 30.12.2020 (Bl. 226 d.A.) zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 12.01.2021, wobei sie erstmals die weiteren Vorfälle aufgrund der Mitteilungen der Beteiligten vom 26.08.2020, 25.10.2020, 22.12.2020 und 09.01.2021 in ihr Rechtschutzbegehren aufnimmt. Sie ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit ergebe sich jedenfalls mit Blick auf die in E am dortigen Sitz der Antragstellerin eingetretenen (Unternehmens-Persönlichkeitsrechtsverletzungen bzw. der dortigen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem sei auch an die durch die Beschwerden veranlassten Löschungen der Angebote der Antragstellerin anzuknüpfen, die ebenfalls direkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin im Inland und damit eben gerade auch in E beträfen. Ebenso wie bei einer direkten gerichtlichen Inanspruchnahme der Beteiligten wegen einer rechtswidrigen Konten-/Angebotssperre auf Grundlage unzureichender Verdachtsmomente richtigerweise eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte trotz der bestehenden Vertragsbeziehung auch über den deliktischen Gerichtsstand in Verbindung mit kartell- bzw. wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu begründen sei etwa mit LG München I v. 14.01.2021 – 37 O 32/21, n.v. (Anlage LHR 22, Bl.244 ff. d.A.) und mit der neueren Rechtsprechung des EuGH v. 24.11.2020 – C-59/19 (Anlage LHR 23, Bl. 256 ff. d.A.) eine Anwendung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO auch bei einer bestehenden Vertragsbeziehung möglich bleibe, gelte das entsprechend auch hier. Entgegen dem Landgericht sei in der Sache der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG nicht auf öffentlich einsehbare Inhalte beschränkt, sondern solle alle schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet erfassen und über die richterliche Gestattung so den wegen der erfolgten Rechtsverletzungen auch gegen die Beteiligte als Dritte begründbaren Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erfüllbar machen, den das Landgericht im Kern hier sogar als solchen materiell zuerkannt habe. Soweit das Landgericht den Antrag für zu weitgehend gehalten habe, werde dem durch die nunmehrige Konkretisierung Rechnung ausreichend getragen; zudem würden weitere gleichartige Vorfälle erfasst.
13Die Antragstellerin beantragt so zuletzt sinngemäß,
14in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.12.2020 – 28 O 159/20 –
15I. der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten der auf der Plattform Internetadresse 1 registrierten Nutzer, die sich als Kunden der Antragstellerin über die von der Beteiligten bereitgestellten Online-Formulare über den Zustand der von der Antragstellerin auf Internetadresse 1 unter den A B07QY18HWP, B07VY49ZZP, B07W56SP1G, BO7NWLQNP7, BO7GJMFGBN, BO7PLBFTN6, B07W487MHK bzw. B07W54RZHP angebotenen und ausgelieferten Produkte beschwert haben, wie von der Beteiligten mit Nachrichten vom „29.08.2019“ (gemeint ist wegen des Bezugs zu A B07W56SP1G aus Anlage LHR 6, Bl. 41 ff. hier ersichtlich aber richtigerweise der „26.02.2020“), 12.09.2019, 14.11.2019, 05.12.2019, 10.02.2020, 20.03.2020, 26.08.2020, 25.10.2020, 22.12.2020, 09.01.2021 mitgeteilt,
16durch Angabe jeweils der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:
17a. Namen der Nutzer
18b. Benutzername der Nutzer
19c. Anschrift der Nutzer
20d. E-Mail der Nutzer
21e. Nummer der Bestellung
22f. Genauer Zeitpunkt der Bestellung unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone
23g. Genauer Zeitpunkt der Kundenbeschwerde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone
24h. Inhalt der Kundenbeschwerden unter Angabe des vollständigen Wortlauts;
25II. der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten der auf der Plattform Internetadresse 1 registrierten Nutzer, die als Kunden der Antragstellerin über die von der Beteiligten bereitgestellten Online-Formulare Verstöße von Angebotsrichtlinien in den Angeboten der Antragstellerin auf Internetadresse 1 unter den A B07FLGV4H6, B07FL8MDTQ, B07VY49ZZP, B07FNKY117 bzw. B07PDXFDQF gemeldet haben, wie von der Beteiligten mit Nachrichten vom 21.04.2020 und 27.04.2020 mitgeteilt,
26durch Angabe jeweils der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:
27a. Namen der Nutzer
28b. Benutzername der Nutzer
29c. Anschrift der Nutzer
30d. E-Mail der Nutzer
31e. Nummer der Bestellung
32f. Genauer Zeitpunkt der Bestellung unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone
33g. Genauer Zeitpunkt der Kundenbeschwerde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone
34h. Inhalt der Kundenbeschwerden unter Angabe des vollständigen Wortlauts
35Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.02.2021, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 269/269 R d.A.), nicht abgeholfen und dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich eine internationale Zuständigkeit auch nicht daraus ergebe, dass die Äußerungen von der Beteiligten offenbar nach E „übersandt“ worden seien, zumal die von der Antragstellerin genannten und vorgelegten Entscheidungen jeweils andere Verfahren beträfen. In der Sache sei der zitierten Rspr. des Bundesgerichtshofs zur weiten Auslegung der Norm nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass auch die hiesige Konstellation von § 14 TMG erfasst werde.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin und der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37II.
38Die nach § 14 Abs. 4 S. 5 und 7 TMG, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
391. Es fehlt mit den zumindest im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den hier gestellten Antrag nach § 14 Abs. 4 TMG. Diese Frage ist auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dabei im Rechtsmittelzug stets von Amts wegen zu prüfen (zu § 14 Abs. 4 TMG auch BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 2897 Rn. 15).
40a) Die internationale Zuständigkeit folgt – mit dem Landgericht – nicht schon aus § 14 Abs. 4 S. 2 TMG, wie auch § 1 Abs. 5 TMG zeigt. Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 – 5 TMG handelt es sich – insofern im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/13013, 24) – nach der überzeugenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vielmehr um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO und nicht nur um ein Verfahren ohne Gegenpartei oder Beteiligte im eigentlichen Sinne (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 15 – 22 m.w.N.). Im Anwendungsbereich der Verordnung ist die Anwendung nationaler Zuständigkeitsregelungen im Grundsatz aber ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur EuGH v. 19.12.2013 – C-9/12, EuZW 2014, 181 Rn. 21 f. – Corman-Collins SA/La Maison du Whisky SA; Paulus, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 60. EL August 2020, Art. 5 VO (EG) 1215/2012 Rn. 4).
41b) Die ausweislich der Entscheidung des LG Düsseldorf v. 15.07.2020 – 12 O 285/19 (Anlagenkonvolut VB 1, Bl. 205 ff. d.A.) in dem zwischen der Beteiligten und der Antragstellerin geschlossenen C-Vertrag bei Ziff. 17 (möglicherweise) vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung ist zwar – auf Betreiben der Kartellbehörden – ausdrücklich nicht mehr ausschließlich gefasst (vgl. Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel-Ia-VO). Doch aus den Vorschriften der Brüssel-Ia-VO lässt sich die internationale Zuständigkeit dennoch im konkreten Fall nicht begründen und ein Fall der rügelosen Einlassung (Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel-Ia-VO) liegt hier nicht vor.
42aa) Zwar kann nach Art. 7 Nr. 1 lit a) Brüssel-Ia-VO eine juristische Person, die – wie hier – ihren Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, nicht nur dort (Art. 4 Abs. 1, 63 Brüssel-1a-VO), sondern (wahlweise) auch in einem anderen Mitgliedstaat gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ den Gegenstand des Verfahrens bilden; der Wahlgerichtsstand ist dann im Grundsatz vor dem Gericht des Ortes eröffnet, „an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.“ Nach der Sonderregelung in lit b) der Norm ist – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne der Regelung „für die Erbringung von Dienstleistungen“ jeweils der Ort in einem Mitgliedstaat, „an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.“ Ist der – neben Dienstleistungen auch Kaufsachen regelnde – lit. b nicht anwendbar, gilt nach lit c) im Übrigen wieder die allgemeine Auffangregelung in lit a).
43(1) Der – richtigerweise autonom zu bestimmende (dazu Leible, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 14 – 24 m.w.N.) – Begriff des „Vertrages“ ist ungeachtet der genauen rechtlichen Einordnung des C-Vertragsverhältnisses einschlägig. Vorliegend besteht zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten eine freiwillig eingegangene rechtsgeschäftliche Vertragsbeziehung über die dauerhafte Nutzung des „Marketplace“ und die Antragstellerin macht – letztlich als Nebenpflicht aus diesem Vertrag wegen der ihr (angeblich) drohenden Schädigung durch die Beschwerden Dritter – einen (ungeschriebenen) Auskunftsanspruch auf Mitteilung der näheren Einzelheiten der Kundenbeschwerden geltend. Der gleichsam autonom zu verstehende Begriff der Ansprüche aus einem Vertrag meint dabei anerkanntermaßen alle Primär- und Sekundäransprüche aus vertraglichen Haupt-, aber auch Nebenpflichten (Leible, a.a.O., Rn. 25, 33 m.w.N.; siehe für den Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen auch EuGH v. 14.07.2016 – C-196/15, EuZW 2016, 590 Rn. 28 – Granarolo/Ambrosi Emmi France). Dass es vorliegend „nur“ um ein Verfahren nach § 14 Abs. 4 TMG steht, steht der Zuordnung zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO nicht entgegen, weil die Art des Rechtschutzbegehrens richtigerweise keine Rolle spielt (Leible, a.a.O., Rn. 37). Soweit die Antragstellerin sich formal auf § 242 BGB stützt, ändert dies nichts daran, dass es hier gerade nicht um eine „klassische“ sog. Drittauskunft und dort sicherlich allein denkbare gesetzliche Ansprüche geht (vgl. nur etwa BGH v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13, GRUR 2014, 902 Rn. 5 ff. m.w.N.), sondern hier eben ausnahmsweise auch eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der von der Ehrbeeinträchtigung betroffenen Antragstellerin und der Beteiligten besteht, aus der sich entsprechende Nebenpflichten jedenfalls nach deutschen Recht (zur Anwendung luxemburgischen Sachrechts siehe noch unten) deutlich einfacher ableiten ließen als aus einem bei der sog. Drittauskunft sonst zu bemühenden gesetzlichen Schuldverhältnis. Dass weitere eigenständige gesetzliche Ansprüche auf sog. Drittauskunft (etwa aus § 101 Abs. 2 UrhG, § 19 Abs. 2 MarkenG, § 140b Abs. 2 PatG oder außerhalb dieser gesetzlichen Sonderregelungen aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB) frei konkurrierend neben etwaige (quasi-)vertragliche Ansprüche treten, ist im deutschen Recht anerkannt (vgl. etwa BeckOK-MarkenR/Eckhartt, Ed. 24, § 19 Rn. 52, vgl. zum vorprozessualen Auskunftsanspruch eingehend auch Laumen, in: Baumgärtel u.a., Hdb. der Beweislast, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Kap. 15 Rn. 8 ff. m.w.N.). Auch in dem außergerichtlichen Schreiben der Antragstellerin vom 18.11.2010 (Anlage LHR 12, S. 6 = Bl. 64 d.A.) wurde allein der C-Vertrag als Grundlage des Auskunftsanspruchs benannt und auch die Beteiligte hat auf S. 14 f. des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 194 f. d.A.) das Vertragsverhältnis zur Ermittlung der Reichweite ihrer Pflichten bemüht. Die von ihr dabei herangezogene Passage im „C Vertrag“ zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen ist freilich schon deswegen hier nicht behelflich, weil es vorliegend nicht um die Veröffentlichung von Kundenbewertungen (mit rechtswidrigen Inhalten im Bewertungsfreitext) im Internet geht, sondern um bisher rein intern gebliebene Beschwerden über das von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Kunden-Service-Tool, wie auch die Antragstellerin auf S. 10 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 230 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu Recht angemerkt hat.
44(2) Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO ist nach lit b) der Vorschrift – wenn (wie hier) nichts anderes vertraglich vereinbart ist – „für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.“ Der Begriff der „Dienstleistung“ ist dabei wiederum anerkanntermaßen autonom und auch insgesamt nicht zu weit auszulegen (statt aller Leible, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.); greift die Norm ein, sind dort jedoch im Grundsatz alle Klagen aus dem Vertrag zu erheben und nicht nur diejenigen aus der konkret streitigen Leistungsverpflichtung (EuGH v. 11.03.2010 – C-19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 27 = juris – Wood Floor Solutions Andreas Domberger/Silvia Trade; Leible, a.a.O., Rn. 57, 73), was einen Unterschied zu den Fällen von Art 7 Nr. 1 lit. a) und c) Brüssel-Ia-VO darstellt, bei der es nach herrschender Meinung bei der Bestimmung des Erfüllungsortes nach der sog. „Tessili/Dunlop“-Rechtsprechung des EuGH und den sonstigen bisher dazu anerkannten Grundsätzen bleibt (dazu allg. Leible, a.a.O. Rn. 41 – 54 m.w.N. und unten im Detail). Die hiesige Vertragsbeziehung zwischen der Beteiligten und der Antragstellerin ist aber überwiegend auf eine Tätigkeit gerichtet und dies – was für eine Entgeltlichkeit schon genügt (Leible, a.a.O., Rn. 67) – auch zur Erzielung eines „wirtschaftlichen Werts“, was bei gebotener Auslegung dafür streitet, den Vertrag einheitlich oder zumindest im eindeutigen Schwerpunkt als Dienstleistungsvertrag zu erfassen, etwa vergleichbar einem Vertriebsvertrag mit einem Recht auf exklusive Vermarktung (Leible, a.a.O.), denn es geht auch nicht etwa nur um eine wie auch immer gelagerte Gebrauchsüberlassung (zu solchen Fällen Leible, a.a.O., Rn. 70). In einem gemischttypischen Vertragsverhältnis stehen – was für die Zuordnung unter die Norm aber schon genügen muss (vgl. für Cloud-Computing etwa Leible, a.a.O. Rn. 72) – die Dienstleistungselemente jedenfalls klar im Vordergrund.
45Aufbauend darauf ist hier – mit dem Landgericht, das zwischen den einzelnen Fallgruppen aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO aber nicht getrennt hat – von einem (einheitlichen) Erfüllungsort in Luxemburg auszugehen, von wo aus die geschäftliche und technische Kontrolle über die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen ausgeübt wird, zumal es ersichtlich nicht darauf ankommen kann, wo tatsächlich die – hier ohnehin von einer anderen juristischen Person technisch betriebenen – Server stehen (für Cloud-Computing etwa auch Leible, a.a.O., Rn. 90). Zwar könnte man vertreten, dass „Kernleistung“ des Vertrages dennoch auch das Zurverfügungstellen eines deutschen (virtuellen) „Marketplace“ auf der mit der Domain-Endung „.de“ eindeutig dem deutschen Markt ausgerichteten Internetseite Internetadresse 1 ist, doch führt das allein noch nicht zu einem innerdeutschen Erfüllungsort (wie etwa bei einer vor Ort als Dienstleistung körperlich zu erbringenden Aufbauverpflichtung, zu solchen Fällen Leible, a.a.O. Rn. 77 ff.). Das Anknüpfen an den Unternehmenssitz der Beteiligten erscheint auch schon deswegen allein richtig, weil man „dort aller Wahrscheinlichkeit nach einen nicht unerheblichen Teil seiner Dienstleistungen erbringen wird“ (zu diesem Kriterium für die Niederlassung eines Handelsvertreters etwa EuGH v. 11.03.2010 – C-19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 42 = juris – – Wood Floor Solutions Andreas Domberger vs. Silvia Trade). Für eine solche Betrachtungsweise spricht zudem, dass sonst streng genommen das Bereitstellen des Marktzugangs auf Internetadresse 1 sogar eine bundesweit zu erbringende Dienstleistung wäre und – weil Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO dann auch die örtliche Zuständigkeit regeln würde – theoretisch so wohl sogar eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten denkbar erschiene, wenn man nicht hier – wie eigentlich (?) – einen Ort einer „Hauptlieferung“ herausarbeiten könnte (allg. zu solchen Fragen Leible, a.a.O., Rn. 86, 89). Auch angesichts dieser Auslegungsschwierigkeiten spricht alles für den Rückfall auf die Zweifelsannahme, dass der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort liegt (Leible, a.a.O., Rn. 83, 88 m.w.N.; siehe auch EuGH v. 08.03.2018 – C-64/17, RIW 2018, 206 Rn. 45 – – Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA).
46(3) Doch selbst wenn man den C-Vertrag nicht unter Art. 7 Nr. 1 lit b) Brüssel-Ia-VO fassen wollte, greift zwar Art. 7 Nr. 1 lit a) Brüssel-Ia-VO als Auffangregel für alle anderen Verträge und über lit. c auch für solche Dienst- und Kaufverträge, auf die lit. b nicht anzuwenden ist. Aber auch darüber gelangt man nicht zu einer internationalen Zuständigkeit der Kölner Gerichte. Insofern bleibt es nach der Rechtsprechung (EuGH v. 23.04.2009 – C-533/07, EuGHE 2009 I 3327 Rn. 57 – Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst) bei dem Grundsatz, dass anders als im Bereich des lit b) zwar die konkret streitige Verpflichtung aus einer Primärpflicht (und nicht die vertragscharakteristische Leistung) maßgeblich ist, was schneller eine Zerfaserung der Zuständigkeiten mit sich bringen kann (kritisch u.a. deswegen Leible, a.a.O. Rn. 41 ff. m.w.N.). Zudem ist nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung „Tessili/Dunlop“ (EuGH v. 06.10.1976 – 12/76, EuGHE 1976, 1473 Rn. 13, 15 – Tessili/Dunlop) der Erfüllungsort und die Abgrenzung von Primär- und Nebenpflichten nach der lex causae, d.h. nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht zu bestimmen. Dass das auf den C nach dessen Regelungen anzuwendende luxemburgische Sachrecht (dazu auch LG München I v. 06.10.2020 – 31 O 17559/19, BeckRS 2020, 41367 Rn. 24) hier aber – trotz des eindeutigen Leistungschwerpunkts am Sitz der Beteiligten – ausgerechnet den (obendrein ungeschriebenen) Auskunftsanspruch als vertraglichen Nebenanspruch als solches und dann auch noch (ausnahmsweise) mit einem Erfüllungsort in E anerkennen soll, obwohl alle Leistungen dafür von Luxemburg aus zu erbringen sind, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen und dies wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Wäre aber selbst bei einer Klage der Antragstellerin gegen die Beteiligte wegen direkter vertraglicher Ansprüche (etwa auf Wiederfreischaltung von Angeboten) somit kein Erfüllungsort im Inland zu begründen (so auch LG Düsseldorf, a.a.O, S. 9 f. = Bl. 213 f. d.A.), muss dies erst recht für den hier im Raum stehenden (ungeschriebenen) Auskunftsanspruch gelten, sofern man ihn nach dem auf den C anzuwendenden luxemburgischen Sachrecht überhaupt als (quasi-)vertraglichen Anspruch konstruieren könnte, was hier dahinstehen mag.
47bb) Auch soweit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO eine Klage „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ möglich ist, wenn eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“, hilft das der Antragstellerin nicht weiter.
48(1) Insofern ist die vom Landgericht am Rande angesprochene und von der Beteiligten hervorgehobene „Brogsitter“-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.03.2014 – C 548/12, NJW 2014, 1648) zwar durch die nunmehr vorliegende Entscheidung der Großen Kammer des EuGH v. 24.11.2020 – C-59/19, NJW 2021, 144 – Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV zumindest entschärft worden und – insofern mit dem Landgericht – im Zweifel davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer vertraglichen Beziehung – wie hier – den Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO jedenfalls dann nicht sperrt, wenn es nicht zugleich „unerlässlich“ erscheint, den Inhalt des Vertrages zu prüfen, um die Rechtswidrigkeit eines konkret vorgeworfenen unerlaubten Verhaltens zu prüfen (a.a.O., Rn. 33, 35) – mit der Folge, dass dort dann aber wiederum nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht kraft Sachzusammenhangs auch solche aus Vertrag zu prüfen wären (dazu Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.09.2020 – C-59/19, BeckRS 2020, 22699 Rn. 60 m.w.N.). Ob eine solche „Unerlässlichkeit“ hier fehlt, mag dahinstehen, weil auch bei uneingeschränktem Zugriff auf Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO keine internationale Zuständigkeit zu begründen ist:
49(2) Eine „unerlaubte Handlung“ der Beteiligten ist – mit dem Landgericht – schon nicht feststellbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch dieser Begriff autonom auszulegen ist (EuGH v. 24.11.2020 – C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 25 – Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV). Auch die Antragstellerin selbst betont auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21), dass es nicht um eigene rechtsverletzende Handlungen der Beteiligten, sondern nur um eine solche der Kunden der Antragstellerin geht.
50(a) Die Beteiligte hat nicht in E gehandelt, sie muss sich die Handlungen etwaiger Kunden der Antragstellerin (Versand der Kundenbeschwerden) nicht zurechnen lassen. Auch insofern ist ein Handlungsort in E zudem nicht einmal konkret behauptet, sondern nur auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) mit Nichtwissen – und damit für die Zuständigkeitsbegründung prozessual unerheblich – bestritten. Zuletzt ist auf S. 3 der Beschwerdebegründung (Bl. 236 d.A.) zuletzt sogar als „zutreffend“ bezeichnet, dass keine Versendung von Kundenbeschwerden aus Köln heraus erfolgt sei. Soweit auf S. 4/7 der Beschwerdebegründung (Bl. 237/240 d.A.) am Rande davon die Rede ist, dass die „streitgegenständlichen Äußerungen unbekannter Vertragspartner“ der Antragstellerin selbst an ihrem Geschäftssitz in E zugegangen seien (was denklogisch nur über die Beteiligte geschehen sein könnte), ist das ersichtlich nur ungenau formuliert, zumal bei Kenntnis von den Inhalten der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auch gar keinen Sinn ergeben würde. Gemeint waren ersichtlich nur die zu den Akten gereichten (substanzarmen) Mitteilungen über die Beschwerden, die die Antragstellerin ohne Preisgabe der Daten/Inhalt auf elektronischem Wege an ihrem hiesigen Unternehmenssitz erhalten hat. Darin liegt keine unerlaubte Handlung, zumal die Beteiligte nicht selbst eine unwahre Tatsachenbehauptung der Antragstellerin gegenüber aufgestellt, sondern nur die unstreitig wahre Tatsache mitgeteilt hat, dass es Kundenbeschwerden mit diesem tatsächlichen Inhalt gab.
51(b) Soweit der Begriff der „unerlaubten Handlung“ auch Persönlichkeits- oder Ehrverletzungen erfasst (EuGH v. 25.10.2011 – C-509/09 u.a., GRUR 2012, 300 Rn. 42 ff. – eDate Advertising; EuGH v. 07.03.1995 – C-68/93, NJW 1995, 1881 Rn. 23 ff. – Shevill), wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (EuGH v. 17.10.2017 – C-194/16, juris, Rn. 38 ff.) und soweit dann nach allgemeiner Ansicht der Erfolgsort (jedenfalls auch) am Unternehmenssitz wegen der dort eingetretenen Beeinträchtigung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts begründet sein kann (vgl. etwa EuGH v. 17.10.2017 – C-194/16, juris, Rn. 22 ff.; BGH v. 14.1.2020 – VI ZR 496/18, GRUR 2020, 435; v. 25.10.2016 – VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318), trägt das hier ebenfalls nicht. Denn die Beteiligte selbst hat auch nach dem Vortrag der Antragstellerin gerade keine „unerlaubte Handlung“ begangen. Insbesondere sind die fraglichen Kundenbeschwerden – anders als Kundenbewertungen auf der Onlineplattform mit tatsächlichen Behauptungen in den Bewertungstexten – unstreitig nicht von der Beteiligten veröffentlicht worden, so dass sich auch daraus nicht etwa doch noch ein Erfolgsort in E ableiten ließe. Daher bedarf auch keiner Entscheidung des Senats, ob zumindest in einem solchen Fall über Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Unternehmenssitz des betroffenen Unternehmens jedenfalls dann begründbar wäre, wenn zumindest nach einer konkreten Rüge der Unwahrheit und etwaigen Nachfragen beim User auch eine mittelbare Störerhaftung der Beteiligten konstruierbar wäre – wofür viel sprechen dürfte. Denn so liegt der Sachverhalt hier gerade nicht; die Beklagte hat nur ehrverletzende Mitteilungen Dritter als Empfänger erhalten, zur Kenntnis genommen und letztlich dann nur die hier im Kern begehrte Auskunft verweigert, was aber nicht genügt, um eine eigene unerlaubte Handlung festzustellen.
52(c) Die Verweigerung der Auskunft als solches ist auch für sich genommen sonst keine „unerlaubte Handlung“. Ob Fälle denkbar sind, in denen – insofern unter Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO fallende (EuGH a.a.O.) – kartell- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die eine Auskunft verweigernde und aufgrund missbräuchlicher Kundenbeschwerden u.U. die Tätigkeit des betreffenden inländischen Onlinehändlers behindernde oder gar ganz unterbindende Beklagte bestehen, bedarf keiner Vertiefung, denn wettbewerbsrechtliche oder kartellrechtliche Ansprüche sind hier schon nicht konkret geltend gemacht und im Einzelfall auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine bloße einfache „Verletzung“ (= Nichterfüllung) – nach luxemburgischem Sachrecht hier zunächst unterstellter – (quasi)vertraglicher Auskunftsansprüche oder ein einfache Nichterfüllung nach luxemburgischen Sachrecht unterstellter oder auch nach deutschem Recht ggf. begründbarer gesetzlicher Auskunftsansprüche aus § 242 BGB, was für sich genommen aber keine „unerlaubte Handlung“ darstellt. Dass die wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin im Inland möglicherweise gravierend sein mögen, trägt keine andere Sichtweise.
53(d) Ob es eine unerlaubte Handlung sein kann, wenn und soweit die Beteiligte infolge solcher Beschwerden Angebote entfernt usw., bedarf keiner Vertiefung, denn daraus kann jedenfalls nicht eine internationale Zuständigkeit für das hiesige Verfahren begründet werden, zumal die begehrte Auskunft dazu auch kein Hilfs-/Nebenanspruch ist.
54(3) Der Senat verkennt auch nicht, dass das Aufstellen unwahrer ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 186 StGB in einer an die Beteiligte in Luxemburg gerichteten Kundenbeschwerde aus dem Inland heraus wegen der darin liegenden Verletzung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu einer internationalen Zuständigkeit in E als Erfolgsort dieser unerlaubten Handlung führen mag, wenn etwa direkt mit Unterlassungsansprüchen o.ä. gegen diese Handlung (= Äußerung) unmittelbar gegen den äußernden Kunden vorgegangen würde. Die so begründete internationale Zuständigkeit würde sicherlich auch Nebenansprüche wie solche gegen den Störer auf Auskunft o.ä. erfassen (statt aller etwa MüKo-ZPO/Gottwald, 7. Aufl. 2017, Art.7 Brüssel-Ia-VO Rn. 48). Darum geht es jedoch vorliegend nicht, weil – nur formal anknüpfend an diese unerlaubte Handlung eines (unbekannten) Dritten – ein (ungeschriebener) Anspruch auf sog. Drittauskunft gegen die Beteiligte als „Nicht-Störer“ (!) und damit quasi unbeteiligten Dritten geltend gemacht wird. Solche Ansprüche sind zwar – wenn nicht schon auf (quasi-) vertraglicher Basis wie möglicherweise hier innerhalb einer bestehenden Vertragsbeziehung i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 133, 157 BGB – über § 242 BGB wohl auch außerhalb der gesetzlichen Spezialregelungen auch gegen selbst nicht verletzende natürliche oder juristische Personen z.B. in §§ 101 Abs. 2 UrhG, § 140b Abs. 2 PatG, 19 Abs. 2 MarkenG usw. im Grundsatz jedenfalls im deutschen Recht durchaus denkbar und hier im Zweifel auch zu unterstellen, wie noch unten auszuführen ist. Eine allgemeine „Annexzuständigkeit“ für solche – richtigerweise selbständigen und gerade nicht zur Verletzungshandlung des eigentlichen Störers ganz zwingend akzessorischen Auskunftsansprüche – kann sich dann aber schon zum Schutz des „Nicht-Störers“ nicht allein aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ableiten lassen. Auch eine Zuständigkeit über den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 8 Brüssel-Ia-VO) lässt sich hier nicht begründen.
55Dass der deutsche Gesetzgeber die Interessenlage u.U. anders bewertet haben mag, als er in der Gesetzesbegründung recht pauschal auf die Brüssel-Ia-VO verwiesen hat (so möglicherweise auch Prinz, K & R 2020, 69, 70, der ebenfalls auf den deliktischen Erfolgsort abzustellen scheint) – was schon deswegen verwundert, weil er sich mit der gegenteiligen herrschenden Lesart zu § 101 Abs. 9 UrhG (OLG München v. 12.09.2011 – 29 W 1634/11, GRUR-RR 2012, 228) dabei nicht auseinandergesetzt hat – trägt keine andere Sichtweise, zumal nationale Regelungen im Bereich der Verordnung – wie gezeigt – ohnehin keine Bedeutung haben.
56(4) Die internationale Zuständigkeit kann schließlich hier auch nicht über § 14 Abs. 4 TMG i.V.m. Art. 35 Brüssel-Ia-VO als „im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene(n) einstweilige(n) Maßnahme(n) einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ begründet werden. Mangels einer Definition im Normtext der Verordnung handelt es sich nach der autonomen Begriffsbestimmung des EuGH um einstweilige Maßnahmen bei Maßnahmen, die auf in den Anwendungsbereich der Brüssel I-VO fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (st. Rspr., vgl. EuGH v. 26.03.1992 – C-261/90, EuGHE 1992 I 2149 Rn. 34 Reichert vs. Dresdner Bank; Leible, a.a.O., Art 35 Rn. 11 m.w.N.). Erfasst werden im nationalen deutschen Recht vor allem Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 ff. ZPO), aber wohl schon nicht alle selbständige Beweisverfahren (zum Streitstand Leible, a.a.O. Rn. 15 f. m.w.N.), jedenfalls, wenn es nicht um eine reine Sicherung im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 35 der VO geht. Nach Auffassung des Senats – die er im anderweitig erledigten Verfahren 15 W 19/19 auch schon angedeutet hat – kann aber jedenfalls das hiesige Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG nicht unter die Regelung subsumiert werden, zumal es nicht nur um eine – was geboten wäre (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage zu 15 W 4/21)– „vorläufige“ Regelung geht, sondern um ein für sich genommen endgültiges Vorschaltverfahren zur Klärung der (datenschutzrechtlichen) Zulässigkeit der Auskunftserteilung (zu noch weitergehenden Reformüberlegungen BT-Drs 19/18792).
57(5) Schließlich ist das Berufen der Beteiligten auf die fehlende internationale Zuständigkeit auch nicht nach dem auch im internationalen Privatrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem ordre-public-Gedanken ausgeschlossen. Das Vorbringen der Beteiligten, sich einerseits auf S. 2 des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 182 d.A.) auf den Standpunkt zu stellen, dass die gerichtliche Klärung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung wichtig sei und es sich bei der von der Antragstellerin eingeschlagenen Verfahrensweise um den grundsätzlich richtigen Weg handele, eine vermeintliche Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte anzugreifen, andererseits aber dann die internationale Zuständigkeit des einzigen Landgerichts zu rügen, das nach dem Gesetz diese Gestattung nach § 14 Abs. 4 TMG zu erteilen verfahrensmäßig im Übrigen allein berufen wäre, mag zwar widersprüchlich und unredlich erscheinen. Dies kann jedoch für sich genommen noch nicht ausreichen, die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel-Ia-VO beiseite zu schieben. Auch kartellrechtliche Aspekte streiten nicht für eine andere Sichtweise, zumal es – soweit ersichtlich – eher um einen Einzelfall gehen dürfte und eine besondere Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung insofern auch nicht im Raum steht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Antragstellerin keineswegs schutzlos gestellt wird: Sie kann sich zumindest am luxemburgischen Gerichtsstand gegen die Beteiligte wenden. Dort kann – das ist der eigentliche wirtschaftliche Hintergrund des Verfahrens – ggf. so auch geklärt werden, ob die Behandlung der „Verkäufer-Performance“ der Antragstellerin korrekt ist und dabei wird u.U. zu klären sein, ob der Beteiligten „überfallartige“ Produktentfernungen aus der Angebotsseite der Antragstellerin ohne tragfähige Tatsachengrundlage und jedenfalls auch ohne vorherige Anhörung der betroffenen Antragstellerin (und daran ggf. anschließende weitere Sachverhaltsermittlung) erlaubt sind und waren.
582. Hat der hier gestellte Antrag schon allein deswegen ohne Erfolg zu bleiben, stellt der Senat jedoch vorsorglich klar, dass im Übrigen hinsichtlich des Antrages zu I. Bedenken an der Lesart des Landgerichts bestehen und nur hinsichtlich des Antrags zu II. der Antrag auch in der Sache sicher ohne Erfolg geblieben wäre:
59a) Der Senat geht mit dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs davon aus, dass § 14 TMG nicht nur auf Betreiber sog. sozialer Netzwerke, sondern richtigerweise auf alle Diensteanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG Anwendung findet (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn.46 – 54). Die Beteiligte ist hier aber „Diensteanbieter“, mag auch der rein technische Betrieb der Website Internetadresse 1 (unstreitig) als solches durch eine andere juristische Person (AEC) erfolgen (vgl. Impressum Anlage LHR 1, Bl. 25 d.A.) und die Beteiligte daran anknüpfend nur den „Marketplace“ verantworten. Dies führt entgegen S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 187 ff. d.A.) nicht dazu, nur die AEC als Diensteanbieter i.S.d. TMG anzusehen, deren (technische) Dienste die Beteiligte dann im Innenverhältnis nur selbst nutzen würde. Dies würde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung tragen: Mit Blick auf die eigenen „Kontaktinformationen“ ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beteiligte den „Betrieb“ des „Marketplace“ mit all seinen Funktionalitäten insgesamt nach außen hin verantwortet, mag der rein technische Betrieb der Website im Übrigen von der AEC übernommen werden. Betrachtet man Internetadresse 1 als eine Art „fliegenden“ Marktplatz, wäre die AEC – zur Veranschaulichung übertragen in die analoge Welt – nur Halter und technischer Betreiber der „fliegenden“ Marktplattform (etwa vergleichbar etwa der Federation hinsichtlich des Marktes auf der Raumstation „Deep Space Nine“), während „Marktrechte“ und der „Marktbetrieb“ inklusive des Betriebs des hier betroffenen (virtuellen) „Beschwerdebüros“ (mit den dort eingegangenen und hinterlegten inkriminierten Inhalten) bei der Beteiligten liegen würde. Das diese Sichtweise richtig ist, zeigt im Übrigen auch der im Tatsächlichen nicht bestrittene weitere Vortrag der Antragstellerin auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 28.07.2020 und S. 10 f. des Schriftsatzes vom 20.10.2020 (Bl. 226 ff./Bl. 262 f. d.A. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu den genauen Abläufen etwa in der Bestellabwicklung, beim Widerruf und im Beschwerdemanagement, wonach über die Beteiligte eine direkte Korrespondenz zwischen Händler und Kunden weitergehend unterbunden wird und unter Nutzung der Telemediendienste und der aufeinander abgestimmten Systeme sowohl aus Kunden- als auch aus Händlersicht die weitere Abwicklung und Kontaktaufnahme erfolgt. Dass die Beteiligte dabei die technischen Dienste einer anderen Konzerngesellschaft (AEC) nutzen mag, ist rechtlich ohne Belang, weil unerheblich ist, wie der Diensteanbieter sein Angebot bewerkstelligt. Deswegen ist etwa auch das Nutzen fremder Speicherkapazitäten und Server ohne rechtliche Relevanz, wenn – wie hier aber der Fall – das Angebot selbst gesteuert und bestimmt wird (allg. dazu Spindler, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 15).
60Bei dem in die Nutzerkonten der Kunden der Onlinehändler fest integrierten Beschwerde- und Kommunikationssystem mit einer festen Einbindung gerade auch in die automatisierte und dort abrufbare Auswertung der „Verkäufer-Performance“ handelt es sich um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht nur reine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG – mit Diensten die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetz bestehen – sind oder die den anderen Ausnahmen in § 1 Abs. 1 S. 1 TMG unterfallen. Auch die Unentgeltlichkeit (für Endkunden bei fehlender „Prime“-Bindung) ist für die Zuordnung unschädlich (§ 1 Abs. 1 S. 2 TMG). Auch ein Fall des § 11 Abs. 3 TMG liegt – u.a. mit Blick auf die aus den Screenshots und der engen technischen Verknüpfung der Beschwerden mit der Bestimmung der „Verkäufer-Performance“ und auch den eigenen Nutzerkonten der sich beschwerenden Käufer – nicht vor. Dass Angebote der Individualkommunikation über Handelsplattformen im Grundsatz vom TMG erfasst werden, ist auch anerkannt (Spindler, in: Spindler/Schmitz, a.a.O., § 1 Rn. 75); im Gegenzug ist zweifelhaft, ob auf der Plattform der Beteiligten der einzelne Online-Händler selbst noch Diensteanbieter ist (Spindler, a.a.O., § 2 Rn. 14).
61b) § 14 Abs. 3 – 5 TMG werden nicht durch den Anwendungsvorrang der DSGVO verdrängt, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich überzeugend erkannt hat (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 31 – 45 m.w.N.). Auf die Gebotenheit einer richtlinienkonformen Auslegung mit Blick auf die ungeklärte Streitfrage, ob eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DSGVO zugleich selbst eine Rechtsgrundlage für die mit dem ursprünglichen Zweck nicht vereinbare Weiterverarbeitung darstellt, oder ob sie lediglich die Möglichkeit einer solchen Weiterverarbeitung eröffnet, für diese aber zusätzlich einer der Rechtmäßigkeitstatbestände des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a) – f DSGVO erfüllt sein muss, wird unten noch zurückzukommen sein.
62c) Im Übrigen liegt – was in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen ist (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 27) ein wirksamer verfahrenseinleitender Antrag (§ 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. § 23 FamFG) vor, den die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz zuletzt (zulässig) angepasst und um nach § 14 Abs. 4 S. 5 und 7 TMG i.V.m. § 65 Abs. 3 FamFG zuzulassendem neuen Vortrag ergänzt hat. Es fehlt der Antragstellerin hier auch nicht an einem – ebenfalls von Amts wegen zu prüfenden (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 28) – Rechtsschutzbedürfnis, was nur ausnahmsweise anzunehmen wäre, wenn ihr kein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung der letztlich begehrten Auskunft offen stünde und sie kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat. Da die Beteiligte in der Sache selbst erklärt hat, den eingeschlagenen Weg für im Grundsatz den Richtigen zu halten (und sich nur gegen die Anordnung im konkreten Fall wendet), ist auch nicht etwa anzunehmen, dass eine tatsächlich erfolgte Gestattung eines deutschen Gerichts nach § 14 Abs. 4 TMG in Luxemburg als „Nullum“ behandelt würde und das gesamte Verfahren hier mithin von vorneherein „wertlos“ wäre. Angesichts dessen bedarf auch keiner Klärung durch den Senat, ob das luxemburgische Recht eine dem § 14 TMG vergleichbare Regelung i.S.d. Art. 6 Abs. 4, 23 Abs. 1 DSGVO als spezielle datenschutzrechtliche Ermächtigung kennt bzw. ob dort ggf. dem § 12 Abs. 2 TMG vergleichbare besondere Hürden bestehen und dabei eine deutsche „Gestattung“ als möglicher Rechtfertigungsgrund akzeptiert würde oder nicht, nichts anderes gilt für die Frage, ob dann das Herkunftslandprinzip aus § 3 Abs. 2 TMG (auf das die Beteiligte sich im Übrigen auch nicht berufen hat und zu dessen Einschlägigkeit hier auch nichts ersichtlich ist, vgl. allg. dazu BGH v. 20.03.1980 – III ZR 151/79, NJW 1980, 2022) zu beachten wäre. Dass – was schädlich wäre (BGH a.a.O., Rn. 28) – das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig wäre oder gar einen Missbrauch der Rechtspflege darstellen würde, vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen.
63d) Die Bedenken des Landgerichts zur Unbestimmtheit der Anträge auf S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 190f f. d.A.) – die das Landgericht im Rahmen der „Erforderlichkeit“ mit Blick auf die zu weitgehende Antragsfassung gerügt hat – könnten richtigerweise schon durch eine ohnehin gebotene Auslegung des Rechtsschutzbegehrens ausgeräumt werden (die ohnehin wegen der hinsichtlich der Daten und A ungenauen Antragstellung geboten ist). Verständigerweise ist hier aber von Anfang an nicht eine weitgehend sinnfreie und uferlose Auflistung aller Nutzerbeschwerden mit allen Daten verlangt worden, sondern nur konkrete Angaben zu den (wenigen) Beschwerden, die zu den hier bezeichneten As damals tatsächlich zur Entfernung der Produkte aus der Plattform im zeitlichen Zusammenhang zu den vorgelegten Mitteilungen geführt haben. Das gilt entsprechend dann auch für die nunmehrige Fassung des Antrages. Mit einer so vorzunehmenden Auslegung lägen dann aber zweifelsfrei nur „Einzelfälle“ i.S.d. § 14 Abs. 3 und 4 S. 1 TMG vor, bei denen auch etwa ohne weiteres die Unterrichtung konkreter Nutzer nach § 14 Abs. 5 S. 2 TMG möglich wäre. Insofern ginge es hier – im Einklang mit dem Normzweck des § 14 Abs. 4 TMG – nur darum, einen etwaigen materiell-rechtlichen Anspruch auf Verschaffung der Identität des Verletzers bei Rechtsverletzungen im Internet abzusichern und erfüllbar zu machen (BT-Drs. 18/13013, 23).
64e) Die Auskunft beträfe in dem nach dieser Auslegung beantragtem Umfang dann auch „Bestandsdaten“ (nachfolgend: aa)). Entgegen der Auffassung des Landgerichts würden dabei auch Fälle wie der vorliegende (zugegeben spezielle) Sonderfall erfasst, in denen es nicht um öffentlich gemachte und deswegen allen Beteiligten bereits bekannte „Inhalte“ im Internet geht (die vom Gericht im Gestattungsverfahren dann nur inhaltlich zu würdigen wären), sondern um „sonstige“ Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (nachfolgend: bb)). Die begehrte Auskunft wäre mit Blick auf den Antrag zu I. dann auch „zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von … § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich.“ § 1 Abs. 3 NetzDG verweist u.a. auf § 186 StGB, der hier – wie sogleich zu zeigen ist (nachfolgend: cc)) – einschlägig ist. Auch bestünde – was im Gestattungsverfahren gleichsam von Amts wegen zu prüfen ist (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 58; OLG Celle v. 07.12.2020 – 13 W 80/20, juris Rn. 27), von § 14 Abs. 4 TMG bewusst nicht geregelt und insgesamt der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleibt (BT-Drs. 18/13013, 23) – hier richtigerweise wohl auch ein materieller Auskunftsanspruch der Antragstellerin, ohne dass die Einzelheiten des luxemburgischen Sachrechts zu klären sind (nachfolgend: dd). Anderes gilt nur hinsichtlich des Antrages zu II.; insofern ist der Antrag – wie nachfolgend zu f) zu zeigen sein wird – unbegründet.
65aa) Die hier verlangte Auskunft erfasst „Bestandsdaten“ i.S.d. § 14 Abs. 1 TMG, so dass es auf den ergänzend für Nutzungsdaten flankierend eingreifenden § 15 Abs. 5 S. 4 TMG nicht mehr ankommen würde. Soweit teilweise im Zusammenhang mit Online-Shops generell ausgetauschte „inhaltsbezogene“ Daten ausgeklammert werden, wenn die Telemedien nur als Kommunikationsmittel der Vertragsparteien genutzt werden (so wohl Hullen/Roggenkamp, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 14 TMG Rn. 3, 5, weiter u.U. Rn. 18 zu den Inhalten bei Auktionsplattformen wegen der Speicherung für die vermittelten Vertragsschlüsse mit Dritten), wäre das zwar möglicherweise auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem der Endkunde – der ebenfalls in die Nutzung der Plattform eingewilligt hat und insofern vertraglich an die Beteiligte gebunden ist – der Beteiligten gegenüber eine Mitteilung zu einem mit der Antragstellerin geschlossenen Vertrag macht (und dies wiederum Folgen für diese haben kann). Diese enge Lesart überzeugt richtigerweise aber so nicht (Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 13), weil der Telemediendienst eben hier auch und gerade in der Bereitstellung des Marketplace mit seinen verschiedenen Interaktions- und Beschwerdemöglichkeiten liegt, dort Persönlichkeitsrechtsverletzungen wegen der dabei mitgeteilten Inhalte drohen und die datenschutzrechtliche Ausgangslage letztlich noch dem Regelungszweck des § 14 TMG entspricht. Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass im Regelfall des § 14 Abs. 4 TMG die rechtsverletztende Handlung als solche offen zu Tage getreten ist (wie bei einer Internetveröffentlichung etwa in sozialen Netzwerken) oder dem Betroffenen zumindest als solche bekannt ist (wie bei rechtsverletztenden Mitteilungen über einen Messenger-Dienst an Bekannte des Betroffenen im Fall BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976). Die richterlich zu gestattende Auskunft betrifft in einem solchen Regelfall sicher nur die Bestandsdaten, die zur Feststellung der Identität des Verletzten bekannt sind. Auch ist § 14 Abs. 4 TMG bewusst der Regelung in § 101 Abs. 9 UrhG nachgebildet, wo die Rechtsverletzung mit Blick auf § 109 Abs. 2 UrhG regelmäßig als solche „offensichtlich“ und auch nach außen hin (etwa über illegale File-Sharing-Dienste) erkennbar geworden ist und es ebenfalls allein um die Aufdeckung der Identität geht. Das spricht nach Auffassung des Senats in einem Sonderfall wie dem vorliegenden aber dennoch nicht dagegen, als Bestandsdaten auch den „Inhalt der Kundenbeschwerden unter Angabe des vollständigen Wortlauts“ zu erfassen, zumal auch diese nach § 14 Abs. 1 TMG als personenbezogene Daten zur „inhaltlichen Ausgestaltung“ der wechselseitigen Nutzerbeziehungen im Rahmen des Telemediendienstes der Beteiligten erhoben, verwendet und gespeichert werden. Ob sich dann ein – zu prüfender – materieller Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen die Beteiligte auch darauf erstreckt, wird unten noch näher zu thematisieren sein, wäre aber zu bejahen.
66Soweit der Auskunftsanspruch aus § 103 Nr. 1 UrhG jedenfalls Email-Adressen nicht erfasst (BGH v. 10.12.2020 – I ZR 153/17, MDR 2021, 178) ist das dem dortigen enger gefassten Wortlaut und Art 8 der Richtlinie 2004/48/EG geschuldet und daher auch nicht nach hier zu übertragen.
67bb) § 14 Abs. 4 S. 1 TMG verweist auf § 14 Abs. 3 TMG und dieser wiederum auf „rechtswidrige Inhalte“, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden. Diese Regelung nennt wiederum „Inhalte im Sinne des Absatzes 1“, welche zugleich den Tatbestand einer der in Bezug genommenen strafrechtlichen Regelungen im konkreten Fall erfüllen. § 1 Abs. 1 NetzDG erläutert den Begriff der „Inhalte“ weiter, so dass es um „Plattformen“ geht, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer „beliebige Inhalte“ entweder „mit anderen Nutzern teilen“ oder aber „der Öffentlichkeit zugänglich machen“; aus dem so definierten Begriff der „soziale(n) Netzwerke“ werden dann in Abs. 1 S. 2 und 3 NetzDG bestimmte Fälle ausgenommen. Spricht schon der erste Satzteil von Abs. 1 S. 1 eher dagegen, nur allgemein im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Inhalte (wie etwa Tatsachenbehauptungen in Kundenbewertungen) zu erfassen (sondern zumindest bei sozialen Netzwerken eben auch direkt übermittelte Nachrichten z.B. im Messengerdienst), hat jedenfalls der Bundesgerichtshof die richterliche Gestattung aus § 14 Abs. 4 TMG – vorbehaltlich fehlender Feststellungen zur Einordnung als Telemedium im damaligen Fall – ausdrücklich von dem engen Begriff der „sozialen Netzwerke“ und dem NetzDG losgelöst und ganz allgemein so etwa auch auf Fälle erstreckt, in denen private Nachrichten mit ehrverletzenden Inhalten an einzelne Nutzer verschickt worden sind, weil richtigerweise hier alle Rechtsverletzungen im Internet im Zusammenhang mit der Nutzung von Telemedien zu erfassen seien (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 53). Das ist überzeugend. Der Gedanke greift dann aber auch hier durch, weil es – durchaus vergleichbar – um ehrverletzende Tatsachenbehauptungen in bilateral bleibenden Beschwerden/Nachrichten (nur) der Beteiligten gegenüber geht; auch darin liegen „Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet“, die § 14 Abs. 4 TMG eigentlich bei gebotener Schwere umfassend ahnden helfen soll. Dass der Gesetzgeber Sonderfälle wie den vorliegenden dabei sicher nicht vor Augen gehabt haben mag, trägt allein keine einschränkende Auslegung der Norm.
68cc) Wie eingangs bereits betont, ginge es hinsichtlich des Antrages zu I. – mit Ausnahme der nicht zuzuordnenden A „BO7PLBFTN6“ – dann auch um eine tatbestandliche Erfüllung der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Strafvorschriften, hier konkret des § 186 StGB. Das Gericht ist in Verfahren nach § 14 Abs. 4 TMG gehalten, sicherzustellen, dass es nicht „vorschnell“ zur Herausgabe der Daten kommen kann, weswegen etwa eine bloße Behauptung, ein Nutzer habe eine verletzende Nachricht verschickt, nicht genügen kann, so dass das Gericht in solchen Fällen etwa von Amts wegen zu ermitteln (§§ 26 ff. FamFG) und sich davon zu überzeugen hat (§ 37 FamFG), ob, wann und mit welchem Inhalt zu den streitgegenständlichen A von Kunden Beschwerden mit rechtswidrigen Inhalten i.S.d. § 1 Abs.3 NetzDG versandt worden sind (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 57). Im hier vorliegenden Fall tritt insofern aber die oben bereits beim Begriff der „Bestandsdaten“ angesprochene Problematik hinzu, dass – anders als im Regelfall des § 14 Abs. 4 TMG – die genauen Inhalte der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung bisher der Antragstellerin gar nicht bekannt und als solche erst Gegenstand des Auskunftsverlangens sind, doch würde dies im vorliegenden Fall die Gestattung nicht hindern.
69(1) Denn dass es insofern tatsächlich entsprechende Nachrichten (Beschwerden) der (vermeintlichen) Kunden der Antragstellerin zu den genauen ANSIs über die Systeme der Plattform der Beteiligten gegenüber gegeben hat und deswegen durch diese auch die Entfernung der Produkte erfolgt ist, ist unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass alle Beschwerden inhaltlich stets die angebliche Zusendung von gebrauchter Ware statt der vertraglich zugesagten Neuware rügten. Dass dies wiederum nicht den Tatsachen entsprach und mithin mit der Behauptung unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden ist, hat die Antragstellerin aber mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht und dafür streitet auch deutlich die im Übrigen wiederum unstreitige Tatsache, dass sie erheblichen Angriffen durch missbräuchlich agierende Wettbewerber ausgesetzt war, sie allein durch den Verkauf von Neuware auf der Plattform der Beteiligten erhebliche Umsätze generiert und retournierte Ware gerade nicht erneut veräußert. Dass eine derartige unwahre Tatsachenbehauptung jedenfalls für einen Onlinehändler im Bereich der aus Kundensicht ganz besonderen Hygieneanforderungen unterliegenden Matratzenwelt ehrenrührig i.S.d. § 186 StGB ist, steht außer Frage. Soweit OLG Celle v. 07.12.2020 – 13 W 80/20, juris Rn. 12 juristischen Personen offenbar generell den Schutz des § 186 StGB abgesprochen hat, folgt das nicht aus der a.a.O. zitierten Entscheidung des BGH v. 08.01.1954 – 1 StR 260/53, juris Rn. 19 (sondern im Gegenteil), die zitierte Literaturstimme von Kett-Straub, ZStW 120 (2008), 759 (776 ff.) ist auch eine Minderauffassung. Es entspricht – zu Recht – der seit langem herrschenden Auffassung im Strafrecht, dass Kapitalgesellschaften gleichsam der Schutz der §§ 185 – 187 StGB zukommt, wenn sie – wie die Antragstellerin – eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (vgl. etwa OLG Köln v. 20.02.1979 – 1 Ss 69/79, NJW 1979, 1723; BeckOK-StGB/Valerius, Ed. 48, § 185 Rn. 11 ff.; Sch/Sch/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, Vorbem zu den §§ 185 ff. Rn. 3; Schneider, in: Dölling u.a., Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 185 Rn. 10)
70(2) Die Unwahrheit der – im wesentlichen Kern somit unstreitigen – Tatsachenbehauptungen der Kunden der Beteiligten gegenüber – steht für den Senat nach § 37 Abs. 1 FamFG fest und es besteht insbesondere auch kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch förmliche Beweisaufnahme nach § 30 Abs. 1 FamFG, zumal insofern gerade auch kein ausdrückliches Bestreiten seitens der Beteiligten (§ 30 Abs. 3 FamFG) vorliegt. Vielmehr ist zu sehen, dass die Beteiligte trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 26 FamFG nach § 27 Abs. 1 FamFG selbst auch eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes trifft (zur Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast statt aller Sternal, in: Keidel, a.a.O., § 26 Rn. 20). Unabhängig davon, ob einen Diensteanbieter insoweit stets eine Art sekundäre Darlegungslast trifft (so OLG Nürnberg v. 17.07.2019 – 3 W 1470/19, juris Rn. 41; Bohlen, NJW 2010, 1999, 2001), wäre jedenfalls zu verlangen, dass man etwaige Zweifel konkret benennt, soweit dies möglich ist, ohne hierdurch bereits die Identität des Nutzers aufzudecken oder eigene Pflichten aus § 12 Abs. 2 TMG zu verletzen. Hierzu wäre die Beteiligte grundsätzlich auch in der Lage. So wie sie bei Internetveröffentlichungen etwa zur Meidung einer mittelbaren Störerhaftung aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht gehalten wäre, von einem Bewertenden zusätzliche Angaben und ggf. Belege für die Richtigkeit der infrage stehenden Tatsachenbehauptungen zu verlangen (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 48) – was auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 TMG zu berücksichtigen wäre (OLG Celle v. 07.12.2020 – 13 W 80/20, juris Rn. 18 f.) – wird man auch im vorliegenden Fall aufgrund der Mitwirkungsobliegenheiten – sofern sich aufgrund der intern vorliegenden oder zumindest zumutbar einzuholenden Informationen konkrete Zweifel ergäben – der Beteiligten weiteren eigenen Vortrag zuzumuten und auch von ihr zu erwarten haben, dass und warum die im wesentlichen Kern als solche unstreitigen Tatsachenbehauptungen nach den dem Diensteanbieter vorliegenden Informationen auch wahre Tatsachenbehauptungen sein sollen. Da es an solchem Vorbringen fehlt, bestünde auch für den Senat kein weiterer Aufklärungsbedarf.
71(3) Entsprechendes gilt für die weitere Frage, ob und wie die einzelnen Beschwerden inhaltlich so gefasst sind, dass sie den Tatbestand des § 186 StGB im konkreten Fall nicht erfüllen und/oder dem jeweiligen Äußernden jedenfalls mit Blick auf § 193 StGB keine strafrechtlichen Vorwürfe zu machen wären, weil es im Kern bei Produktbeschwerden um die eigene Rechtsverfolgung geht und dies jedenfalls in einem technisch miteinander verwobenen Beschwerdesystem auf einer Onlineplattform mit wechselseitigen Vertragsbindungen dann u.U. auch mit Drittbezug (allg. zur eigenen Rechtsverfolgung mit Drittrechtsbezug auch etwa Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap 10 Rn. 30 m.w.N.), bei der die Beteiligte auch die Funktion einer Art „Beschwerdestelle“ einnimmt (vgl. zu Beschwerden bei einer dazu eingerichteten Stelle für den Verein etwa auch Burkhardt, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Denn auch entsprechenden Sachvortrag dazu – beispielsweise, dass eine gelieferte Matratze nach den Angaben des Nutzers oder gar mit einer Beschwerde vorgelegten Lichtbildern Verschmutzungen aufwies, die dem Nutzer den laienhaften Schluss aufdrängen durften, es handele sich um Gebrauchtware – hat die Beteiligte bis zuletzt nicht ins Verfahren eingeführt. Sie drängt nur auf eingehend gerichtliche Prüfungen, ermöglichst diese dann aber nicht durch die ihr nach § 27 FamFG obliegende fördernde Mitwirkung. Angesichts dessen bedarf hier keiner Vertiefung, welche Anforderungen an die Feststellung eines Falles nach § 1 Abs. 3 NetzDG dann zu stellen wären: Soll etwa bei offenen Meinungsäußerungen im Internet durch das richterliche Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG gerade auch vermieden werden, dass es zu „Einschüchterungseffekten“ kommt (BT-Drs. 18/13013, 24), betont die Beteiligte auf S. 17 f. des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 197 d.A.) zwar abstrakt durchaus zutreffend, das sich ganz ähnliche Fragen auch bei Kundenbeschwerden wie hier stellen könnten, bei denen die Kunden u.U. nicht vorschnell mit der Aufdeckung ihrer Anonymität rechnen. Mangels weiteren Sachvortrages kann der Senat dies aber nicht weiter prüfen. Hinzutritt, dass es sich um tatsächlich bestehende Kundenbeziehungen handelte, in denen typischerweise in diesen Fällen ohnehin auch eine Retournierung der Waren mit einer Aufdeckung der Identität im Raum stehen dürfte, so dass die Interessenlage auch nicht ganz vergleichbar sein dürfte (mag eine Retournierung als solches ggf. auch grundlos erfolgen können und die Begründung tatsächlich nur in der internen Beschwerde im Vertrauen auf eine Anonymität gegeben worden sein).
72(4) Soweit die Beteiligte auf S. 15 des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 195 d.A.) u.a. darauf verweist, dass es der Antragstellerin im Ergebnis nur um den Schutz ihrer vertraglichen Position und die Verkaufsberechtigung auf dem „Marketplace“ gehe, welche aber kein absolutes Recht sei, dass in den Schutzbereich der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände falle, auf den § 14 TMG verweise, trägt das nicht. Denn es geht – wie gezeigt – eben auch um schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. § 186 StGB. Dass deren weitere Verfolgung hier dann auch die genannten wirtschaftlichen Hintergründe haben mag, wäre nicht schädlich.
73(5) Selbst wenn man dann mit dem OLG Nürnberg (Beschl. v. 17.07.2019 – 3 W 1470/19, juris Rn. 21 ff., wohl auch OLG Celle v, 07.12.2020 – 13 W 80/20, juris Rn. 11 ff.) zudem – dort sogar vorab geprüft – zusätzlich noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Antragstellerin und einen bestehenden Unterlassungsanspruch gegen den (unbekannten) Störer als (fiktiven) „Hauptanspruch“ prüfen wollte, liegt mit der (weitergehenden) Feststellung eines Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG denklogisch auch ein solcher vor (deswegen auf die Prüfung verzichtend KG v. 11.03.2020 – 10 W 13/20, juris Rn. 18).
74(dd) Der Senat geht schließlich derzeit auch von einem im Grundsatz aus der (unstreitigen) vertraglichen Beziehung ableitbaren Auskunftsanspruch aus, wobei es mangels Entscheidungsrelevanz hier dann aber keiner weiteren Feststellungen mehr zu den Detailfragen des richtigerweise anzuwendenden luxemburgischen Sachrechts nach § 26 FamFG, § 293 ZPO bedarf. In der Rechtsprechung ist im Grundsatz anerkannt, dass es auch außerhalb der oben bereits angeführten gesetzlichen Sonderregelungen (jedenfalls im Inland) einen Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB geben kann, der sich nicht nur gegen den Störer/Verletzer (und dort dann auch auf sog. Drittauskunft, vgl. etwa BGH v, 24.03.1994 – I ZR 42/93, GRUR 1994, 630 – Cartier-Armreif; v. 17.05.2001 – I ZR 291/98, GRUR 2001, 841 – Entfernung der Herstellungsnummer II), sondern auch gegen einen Dritten richten kann, der unschwer und zumutbar zur Auskunftserteilung in der Lage ist, wenn und soweit der eigentlich Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. etwa nur zum vorprozessualen Auskunftsanspruch gegen einen Krankenhausträger auf Mitteilung der Behandlerdaten oder gegen einen Vermittler auf Herausgabe der Daten des Auftraggebers bei einem AGG-Verstoß nur Laumen, in Baumgärtel u.a., Hdb. der Beweislast, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Kap 15 Rn. 9 m.w.N.). Für diesen „Hilfsanspruch“ genügt zwar allein die Tatsache nicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder informiert sein könnte, die für den Berechtigten möglicherweise von Bedeutung sind, denn Voraussetzung ist zumindest, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Dritten besteht (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 10.12.2020 – I ZR 153/17, juris Rn. 33 – YouTube-Drittauskunft II m.w.N.). § 14 Abs. 4 TMG kann eine solche Rechtsbeziehung allein nicht begründen, sondern ist nur eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm auch und gerade mit Blick auf § 12 Abs. 2 TMG (wegen der sonst drohenden Unmöglichkeit der Auskunftserteilung nach BGH v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13, juris Rn. 9 ff. – Ärztebewertung I); der Gesetzgeber hat – wie oben bereits betont – die Klärung des Bestehens eines materiellen Auskunftsanspruchs hier also der Rechtsprechung überlassen (siehe auch BGH a.a.O., Rn. 36; Schmitz, in: Spindler/Schmitz, a.a.O., § 14 Rn. 52, 60). Grundlage einer solchen Auskunftspflicht kann nach dem Stand der Rechtsprechung insbesondere ein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 1004 Abs. 1 BGB sein, wenn auch der Dritte mittlerweile – insbesondere wegen Verletzung der Prüfpflichten – als (mittelbarer) Störer haftet (wie im Ausgangsfall BGH v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13, juris Rn. 6 f. – Ärztebewertung I;. In anderen Fällen droht indes in der Tat schnell ein Leerlaufen des § 14 Abs. 4 TMG, wenn sich der Gesetzgeber nicht doch noch durchringt, nach dem Vorbild der genannten gesetzlichen Sonderregelungen etwa in § 101 Abs. 2 UrhG auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als „Nicht-Störer“ zu kodifizieren (zutreffend OLG Frankfurt a.M. v. 06.09.2018 – 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780 Rn. 68; Bohlen, NJW 2020, 1999, 2003).
75Um einen solchen Fall geht es hier aber ersichtlich nicht: Denn es kann richtigerweise an die unstreitig zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten bestehende recht enge vertragliche Verbindung als Grundlage angeknüpft werden, die etwa im Fall BGH v. 10.12.2020 – I ZR 153/17, juris – wie häufig bei Internetdelikten – fehlte. Gerade die Provisionsansprüche der Beteiligten an den Geschäften der mit ihr verbundenen Onlinehändler dürfte im Zweifel jedenfalls nach deutschem Recht deutlich dafür sprechen, dass sie mit Blick auf § 242 BGB und auch § 241 Abs. 2 BGB zur Kooperation angehalten sind. Dass und warum das nach luxemburgischen Recht nennenswert anders sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht und die Parteien machen dies jedenfalls auch bisher nicht geltend. Mangels Entscheidungsrelevanz hatte der Senat das nicht zu vertiefen und die Parteien dazu ggf. auch zu weiterem Vortrag anzuhalten.
76f) Der Antrag zu II. hat hingegen hier schon deswegen keinen Erfolg, weil die vage Angabe von Verstößen gegen die Angebotsrichtlinien mit den zutreffenden Ausführungen auf S. 17 f. des Schriftsatzes der Beteiligten vom 08.07.2020 (Bl. 197 f. d.A.) nicht den sicheren Schluss auf rechtswidrige Inhalte i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG erlaubt und nicht einmal klar ist, dass es dazu überhaupt konkrete Kundenbeschwerden gegeben hat. Aus den Unterlagen ergibt sich das nicht und die Beteiligte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei diesen Fällen um eher technische Verstöße gehandelt habe, die sie zur eigenständigen Entfernung veranlasst hätten. Doch selbst entsprechende Kundenbeschwerden unterstellt, ginge es ohne weitere Anhaltspunkte nicht um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 186 StGB, zumal es oft auch nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachenfragen gehen dürfte, weil die Frage, ob etwas einer Richtlinie entspricht oder nicht, typischerweise – wie bei Rechtsfragen – eine Bewertungsfrage ist. Gegen – nicht schmähende/beleidigende – Meinungsäußerungen schützt § 14 Abs. 4 TMG aber anerkanntermaßen nicht.
779.) Zum Antrag zu I. kann im Übrigen dann hier mangels Relevanz die von BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 44 f. und OLG Celle v. 07.12.2020 – 13 W 80/20, juris Rn. 28 ebenfalls offen gelassene Frage nach der Gebotenheit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 4 TMG: Selbst wenn man eine „Erforderlichkeit“ im Sinne der Norm und eine Möglichkeit zur gerichtlichen Gestattung nur annehmen würde, wenn zusätzlich auch einer der Rechtmäßigkeitsgründe aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erfüllt wäre, lägen mit Blick auf den oben genannten Umfang der gebotenen Auskunft mit Blick auf § 186 StGB und den Antrag zu I. jedenfalls auch die dann zu prüfenden Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO (BGH a.a.O., Rn. 45) bei gebotener Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vor. Es ist nämlich auch mit Blick auf die Besonderheiten des § 193 StGB bei der Rechtsverfolgung in eigenen Angelegenheiten nicht ersichtlich, weswegen Dritte mit schutzwürdigem Interesse noch die – nach den nicht konkret in Zweifel gezogenen Angaben der Antragstellerin – unwahre Tatsachenbehauptung aufstellen können sollen, diese habe Gebraucht- als Neuware verkauft. Umstände des Einzelfalls, die geeignet wären, das grundsätzliche Abwägungsergebnis generell oder zumindest für einzelne der in Betracht kommenden Vorfälle noch in Frage zu stellen, sind nicht ersichtlich und die Beteiligte, der das hier allein möglich wäre, hat im Rahmen ihrer auch im Rahmen der Amtsermittlungspflichten des Gerichts aus § 26 FamFG bestehenden sog. Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast (siehe oben) auch keine Anhaltspunkte für weitere Feststellungen des Senats in diese Richtung vorgebracht, obwohl ihr das leicht und auch ohne Verletzung der Pflichten aus § 12 Abs. 2 TMG möglich gewesen wäre, wenn es denn solche Anhaltspunkte gegeben hätte.
783. Angesicht der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde bedarf es hier dann auch keiner weiteren Befassung damit, ob und wie andernfalls eine Sicherstellung der Information der „Nutzer“ i.S.d. § 14 Abs. 5 S. 2 TMG durch den Senat zu erfolgen hätte, etwa durch Einholung einer Versicherung der Beteiligten (dazu BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 41) bzw. subsidiär durch gerichtliche Inkenntnissetzung nach den vom VI. Zivilsenat a.a.O. zitierten Ausführungen des BVerfG und auch mit Blick auf § 7 FamFG. Der Senat gibt hier nur zu bedenken, dass den berechtigten Nutzerinteressen u.U. schon durch die nach BGH a.a.O. verlängerten kenntnisabhängigen Beschwerdefristen Rechnung getragen wird und auch sonst bei fehlender Unterrichtung eher über Wiedereinsetzung etc. Abhilfe gesucht zu werden pflegt (vgl. nur etwa Rensen, NZG 2011, 569 ff. m.w.N. zu ähnlichen Fragen rund um die gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelklage) und dem Gericht eine Information – welcher (?) – Nutzer kaum selbst möglich wäre.
794. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. § 84 FamFG (und nicht schon auf den insofern nicht einschlägigen und das reine Gestattungsverfahren beschränkten § 14 Abs. 5 S. 6 TMG).
805. Vorliegend war die – trotz § 14 Abs. 4 S. 7 TMG denkbare (BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 12 – 14) – Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die bisher wenig ausgeleuchteten Fragen rund um § 14 Abs. 4 TMG grundsätzliche Bedeutung hat. Anlass für die (ggf. vorherige) Einleitung eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV sieht der Senat dabei im konkreten Fall nicht.
81Beschwerdewert: 20.000,00 EUR (kein § 36 Abs. 3 GNotGK wegen § 36 Abs. 1 GNotGK i.V.m. § 3 ZPO und der behaupteten Existenzbedrohung)