OLG Köln: Zur Auskunftserteilung bei Nutzung eines fremden Fotos bei ebay.de

veröffentlicht am 1. März 2021

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
§ 97 UrhG, § 275 Abs. 1 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Unterlassungsgläubigers bei urheberrechtswidriger Verwendung seines Produktfotos auf der Plattform www.ebay.de auch im Falle des „Nichtwissens“ nur durch umfangreiche Auskünfte erfüllt werden kann, was versucht wurde, aber nicht erfolgreich war. Ein Auskunftsanspruch sei, so der Senat, nicht erfüllt, wenn die Auskunft nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubwürdig sei (BGH, GRUR 2001, 841, 844 – Entfernung der Herstellungsnummer II; Senat, GRUR 2006, 31 – Mitwirkung eines Dritten; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4.32). Die Beklagte hatte erstinstanzlich mitgeteilt, „dass eine über die vom Kläger dokumentierte Nutzung des Lichtbilds bei eBay hinausgehende Verwendung nicht bekannt ist. Obgleich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sich hierzu innerbetrieblich nochmals erkundigt hat, ist insbesondere nicht mehr ersichtlich, wann genau das Lichtbild bei eBay eingestellt wurde.“ Das OLG Köln hielt diese Auskunft für nicht ausreichend: Dass damit die Verpflichtung, über Dauer und Umfang der Nutzung des Lichtbilds Auskunft zu erteilen, objektiv nicht erfüllt ist, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz, es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen Abmahntätigkeit über die geforderten Informationen bereits verfüge, seien spekulativ und nicht geeignet, den Anspruch des Klägers entfallen zu lassen. In Betracht komme allenfalls ein Wegfall der Auskunftspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn es den Beklagten unmöglich wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen. Davon sei aber aufgrund des vagen Vortrags nicht auszugehen. Es sei zumindest darzulegen, bei wem nachgeforscht worden sei. Darzulegen wäre eine Nachfrage bei – sämtlichen – zuständigen Mitarbeitern sowie Auswertungen etwa vorhandener Unterlagen und Datensicherungen; ferner wäre auch eine Nachfrage bei eBay und deren Ergebnis darzulegen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Zur Auskunftserteilung bei Nutzung eines fremden Fotos bei ebay.de).


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