OLG Köln: Zur Erkennbarkeit von Preisangaben – Fußnoten müssen „aus dem Stand“ lesbar sein

veröffentlicht am 7. März 2013

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 114/12
§ 1 PAngV; § 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Plakatwerbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt, wenn eine Erläuterung zum Preis in einer Fußnote erfolgt, die so klein gedruckt am unteren Rand des auf dem Boden aufgestellten Plakats angebracht war, dass sie aus dem Stand für den Betrachter nicht lesbar war. Eine Anforderung, dass der Betrachter sich erst bücken oder in die Hocke gehen müsse, um den Hinweis zur Kenntnis nehmen zu können, vertrage sich nicht mit dem Erfordernis der leichten Lesbarkeit eines solchen Hinweises. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Köln

Urteil

1.)
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24.5.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 26/12 – wird zurückgewiesen.

2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung, die sich nur gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 5.3.2012 zu Ziffer 1 a) richtet, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter II 1 bis vor a) (= S. 2 – 6) in dem heute verkündeten Urteil in der im Ausgangspunkt gleichgelagerten Parallelsache 6 U 84/12. Danach war die Antragsgegnerin wegen des Umstandes, dass nicht jeder Neukunde die Kosten für einen Kabelanschluss tragen muss, zwar nicht gehalten, diese Kosten in den Endpreis einzurechnen, sondern durfte sie und die näheren Voraussetzungen für ihr (Nicht-)anfallen auch in einer Fußnote oder sonst auf eine Weise mitteilen, dass diese Informationen am Blickfang teilhaben. Diese Anforderungen sind aber nicht eingehalten.

Das Werbeplakat enthielt eine Fußnote mit dem (umfangreichen) Text, den die Antragsgegnerin in der Widerspruchsschrift unwidersprochen vorgetragen hat. Dieser Text, der auch Gegenstand des Verfahrens 6 U 84/12 ist, würde trotz seiner beträchtlichen Länge und Komplexität inhaltlich aus den Gründen ausreichen können, die der Senat in dem erwähnten Urteil auf S. 6 unter b) dargelegt hat. Gleichwohl hat die Berufung keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Lesbarkeit des Fußnotentextes im vorliegenden Fall fehlt. Die Plakatwerbung war auf einem Aufsteller angebracht, der vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg positioniert war. Der Raum an ihrem unteren Rand, der die Fußnote enthielt, befand sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Es erscheint schon zweifelhaft, dass an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt im Sinne der PAngV hinreichend lesbar angebracht werden können. Jedenfalls für den hier in Rede stehenden umfangreichen Text ist das nicht der Fall. Der Text, dessen engzeilige Wiedergabe in der Widerspruchsschrift sich über etwa eine ¾ Seite erstreckt, umfasst in der Flyerwerbung, die Gegenstand des Verfahrens 6 U 84/12 ist, 3 ½ ebenfalls sehr eng gedruckte Zeilen über die gesamte innere Doppelseite. Er kann daher – was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt – auch auf dem Plakat nur in sehr kleiner Schrift angebracht gewesen sein. Das genügt indes den Anforderungen der PAngV nicht. Der Fußnotentext muss aus der üblichen Position des Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Das war unter den gegebenen Umständen nicht der Fall. Ob ein besonders interessierter Leser auf der Suche nach der Information diese etwa aus der Hocke heraus lesen konnte, ist unerheblich, weil ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken muss, nicht im preisangabenrechtliche Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar ist.

Die in erster Instanz von der Antragsgegnerin noch vertretene Auffassung, die zu stellenden Anforderungen seien im Streitfall deswegen geringer, weil die Kunden des Elektronikmarktes „D“, vor dem der Aufsteller positioniert war, besonders „technikaffin“ seien, teilt der Senat nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 25.000 € festgesetzt. Gegenstand des Berufungsverfahrens in der vorliegenden Auseinandersetzung ist ausschließlich die Bewerbung von Q ohne Einrechnung der Kabelanschlusskosten in den Endpreis. Auf diesen Antrag, der – neben weiteren Anträgen – auch in den heute verkündeten Parallelverfahren zwischen den Parteien Gegenstand war, entfiel dort rechnerisch ein Wert von 25.000 €. Dem entspricht es, den Wert im vorliegenden Verfahren auf diesen Betrag festzusetzen.

Auf das Urteil wurde hingewiesen von openjur.de (hier).

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