OLG Köln: Zur Frage, wer bei einer Softwareentwicklung rechtlich für die Erstellung des Pflichtenhefts zuständig ist

veröffentlicht am 23. Oktober 2014

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2005, Az. 19 U 4/05
§ 254 BGB, § 631 BGB,
§ 634 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Auftraggebers einer Softwareentwicklung (Besteller) sei, für den Auftragnehmer (z.B. Systemhaus) das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer müsse dann aber daran in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittle, für ihn erkennbare Unklarheiten aufkläre, bei der Formulierung der Bedürfnisse helfe und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreite. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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