OLG Köln: Glücksspiel-Werbung mit rotem Sparkassenbuch verstößt gegen Markenrecht

veröffentlicht am 8. Dezember 2009

OLG Köln, Urteil vom 25.09.2009, Az. 6 U 66/09
§§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Dachverband der deutschen Sparkassen als Inhaber der für Finanzdienstleistungen eingetragenen Farbmarke „rot“ (HKS 13) von Dritten verlangen kann, dieselbe Farbe „rot“ nicht für das Werbeheft „Sparbuch für Gewinner“ und dessen Abbildung im Internet zu benutzen, um damit Werbung für Glücksspiele (hier den sog. „Winfonds“) zu betreiben. Hierdurch drohe eine Verwässerung und Rufbeeinträchtigung der Marke. Daneben ziele die Verbreitung von Werbemitteln in derselben Farbe für eine zur Glücksspielteilnahme dienende Fonds-Beteiligung durch die Antragsgegnerinnen darauf ab, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der den Verbrauchern von den Sparkassen, nicht zuletzt von deren Sparkassenbüchern bekannten Farbe „Rot“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG).

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