OLG Köln: Filesharing – Wenn die dynamische IP-Adresse immer wieder gleich ist, spricht dies für eine fehlerhafte Ermittlung

veröffentlicht am 28. Februar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, wenn Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Sei dies der Fall, bestünden erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtverletzung. Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung nicht sichergestellt, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums immer eine Zwangstrennung und Neuvergabe einer IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber 2 oder 3 mal wieder dieselbe dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei verschwindend gering. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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