OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Ende 2010 gegründet wird und die Nutzungsrechte an einem Unternehmen mit über 150-jähriger Firmentradition erwirbt, ohne dessen Geschäftsbetrieb zu übernehmen, nicht mit den Aussagen werben darf: „Degussa – Gold und Silber seit 1843″ oder/und „Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht …“. Derartige Werbeaussagen, so der Senat, würden beim Durchschnittsverbraucher unzulässig den Eindruck erwecken, die Beklagte verfüge über eine bis ins 19. Jahrhundert zurückgreifende Unternehmenskontinuität, da es an der hierfür notwendigen wirtschaftlichen Fortdauer fehle.