OLG München: Bestimmte Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen ist unwirksam

veröffentlicht am 15. November 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07
§§ 195, 199, 215, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Das OLG München hat der Firma Amazon verboten, über die Plattform amazon.de selbst oder über Onlinehändler Geschenkgutscheine anzubieten, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können, wenn folgende Bedingungen zum Einlösen der Gutscheine aufgestellt werden: „Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig“ und „Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.“ Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschafften, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, sei eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sogar weithin üblich. Werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, aber auf höchstens ein Drittel der vom gesetzlichen Leitbild vorgesehenen Frist herabgesetzt, so sei dies eine unangemessene Benachteiligung; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen solle.


Oberlandesgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008 für Recht erkannt:

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2007 wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Verfallsklausel für Geschenkgutscheine, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 3 f. UKlaG.

Die Beklagte vertreibt Waren im Fernabsatz über das Internet. Sie bietet Geschenkgutscheine an, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können. Dazu heißt es im Internetauftritt der Beklagten unter der Überschrift Bedingungen zum Einlösen von Gutscheinen (vgl. Anlage K 2):

– Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
[…]
– Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto
gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden. […]

Die Klägerin hat diese Regelungen als gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam angesehen und folgende Anträge gestellt:

I.
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlich zu erwerbenden Geschenkgutscheinen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1. Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

2. Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.

II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die angegriffenen Klauseln enthielten keine unangemessene Benachteiligung. Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine liege in ihrem Rationalisierungsinteresse; bei längerer Gültigkeitsdauer sei das für jeden Gutschein zu führende Konto hinsichtlich des Restguthabens ebenfalls länger zu führen; die Gutscheine müssten bei längerer Gültigkeitsdauer auch als Forderungen gegen sie gebucht und gegebenenfalls über mehrere Jahre in den Bilanzen berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.04.2007, auf dessen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Klauseln bestimmten den Inhalt ihrer Verpflichtung und seien deshalb gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterworfen. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klauseln in das Äquivalenzverhältnis eingriffen. Ebenfalls rechtlich unzutreffend sei es gewesen, auf die Interessen des Beschenkten abzustellen; nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 Abs. 1 BGB komme es allein auf die Interessen des Schenkers als ihres Vertragspartners an. Dieser habe lediglich das Interesse, seiner Anstandspflicht nachzukommen und ein werthaltiges Geschenk zu machen; ein solches liege aber im Hinblick auf ihr immenses Warenangebot auch bei einer Einlösefrist von einem Jahr vor. Sie beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 17.01.2008 Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1.
Zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Klauseln als kontrollfähig i. S. d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB angesehen. Nach dieser Vorschrift unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 III ZR 247/06 Tz. 18 m. w. N., in juris dokumentiert). In diesen engen Bereich fallen die streitigen Klauseln nicht, da der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien auch ohne die Klauseln zum Verfall des Guthabens bestimmt werden könnte (vgl. Senat NJW 2006, 2416 [2417]; Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 307 Rz. 14).

2.
Die angegriffenen Klauseln sind unwirksam, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.

a)
Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774 [1775] m. w. N.). Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen. Auch für den mit einem Geschenkgutschein verknüpften Anspruch gegen die Beklagte ist ohne dass es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme keine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Geschenkgutscheine der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1124 Tz. 28 m. w. N.), das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet wird. In dieses Äquivalenzverhältnis wird auch durch eine vertragliche Regelung eingegriffen, die die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt (vgl. BGH NJW 2001, 2635 [2637]).

b)
In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung der Gutscheine einen so weit gehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass sie als unangemessene Benachteiligung der Gutscheininhaber angesehen werden muss.

aa)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei ohne Belang, dass die von ihr ausgegebenen Geschenkgutscheine von ihren Vertragspartnern regelmäßig als Geschenke an Dritte weitergegeben werden, die ihrerseits nicht Vertragspartner der Beklagten sind. Denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1258 Tz. 12; NJW1999. 3558 [3559]; Coester in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307 Rz. 146; jeweils m. w. N.).

Im Streitfall ist die Weitergabe der Gutscheine, die die Beklagte selbst unter der Bezeichnung Geschenkgutscheine anbietet, eine vertragsgemäße Verwendung, nach der dem Gutscheininhaber gegen die Beklagte ein Anspruch auf Lieferung der von ihm gewählten Ware mit einem den Gutscheinwert nicht übersteigenden Kaufpreis zusteht. Da der Gutscheininhaber unmittelbare Rechte aus dem durch die angegriffenen Klauseln geregelten Vertrag herleiten kann, sind seine Interessen in die Angemessenheitsprüfung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB einzubeziehen.

bb)
Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. BGH NJW 2001, 2635 [2637]; OLG München NJW 2007, 227 [228]; jeweils zu einer Abkürzung der damals noch dreißig Jahre betragenden Regelverjährungsfrist).

Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB a. F.) auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht.

Die Umstände des vorliegenden Falls führen jedenfalls dazu, dass die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Geschenkgutscheine bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen des Gutscheininhabers als eine die Gutscheininhaber unangemessen benachteiligende, nicht hinnehmbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip angesehen werden muss.

cc)
Die angegriffenen Klauseln zielen auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht verjähren.

So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen soll.

dd)
Diese doppelte Abweichung vom gesetzlichen Leitbild betreffend die Rechtsfrage, wie sich der Zeitablauf auf einen bestehenden Anspruch auswirkt, begründet die Unangemessenheit der Benachteiligung des Gutscheininhabers, weil keine anerkennenswerten höherrangigen oder zumindest gleichwertigen Interessen der Beklagten für eine derartige Regelung sprechen.

(1)
Die Berufung der Beklagten auf einen erhöhten Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand ist nicht geeignet, die durch die angegriffenen Klauseln bewirkte Beschneidung der Rechte der Gutscheininhaber zu rechtfertigen.

Dieser Aufwand ist dem Grunde nach schon in dem von der Beklagten selbst gewählten Geschäftsmodell, zur Steigerung ihres Umsatzes Geschenkgutscheine anzubieten, angelegt. Auch bei nur einjähriger Gültigkeit der Gutscheine müssen die jeweils noch offenen Gutscheinwerte in Konten geführt und am Ende des Geschäftsjahrs bilanziert werden. Zu dem Umfang des mit der Führung der Konten über ein Jahr hinaus mindestens bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist verbundenen zusätzlichen Aufwands, der durch die angegriffenen Klauseln vermieden werden soll, ist von der Beklagten trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts nicht näher vorgetragen worden; dieser Aufwand erscheint bei der praktizierten Kontoführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vernachlässigbar gering.

Eine Rechtfertigung dafür, dem Inhaber eines Gutscheins den unter Umständen erheblichen damit verbundenen Wert ersatzlos zu entziehen, kann in dem zusätzlichen Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand jedenfalls nicht gesehen werden.

(2)
In gleicher Weise fällt der von der Beklagten ebenfalls zur Rechtfertigung ihrer Verfallsregelung angeführte Aufwand, bei Änderungen der Gutscheinbedingungen parallel alte und neue Bedingungen beachten zu müssen, dem Grunde nach auch bei einer Gültigkeitsdauer der Gutscheine von nur einem Jahr an. Zudem ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass derartige Änderungen in beachtenswertem Umfang anfallen und welcher konkrete Aufwand damit verbunden ist; insoweit handelt es sich bei diesem Vorbringen der Beklagten lediglich um hypothetische Behauptungen ohne praktische Bedeutung. Schließlich können Änderungen der Bedingungen, die ihren Anlass in der Sphäre der Beklagten haben, nicht dazu herangezogen werden, eine Benachteiligung der Gegenseite zu rechtfertigen. Auch dieser Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, den ersatzlosen Verlust des Anspruchs auf die Gegenleistung für den bereits erbrachten Kaufpreis zu rechtfertigen.

(3)
Weitere Belange der Beklagten, die die Beschneidung der vom gesetzlichen Leitbild vorgesehenen Rechtsposition der Gutscheininhaber rechtfertigen könnten, sind weder von der Beklagten vorgebracht noch sonst ersichtlich.

III.

1.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

I