OLG München: „Datum des Poststempels“ ist keine wirksame Ergänzung der Fristangabe in einer Widerrufsbelehrung

veröffentlicht am 24. August 2012

OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB; § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG

Das OLG München hat entschieden, dass die Fristangabe in einer Widerrufsbelehrung „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) an …“ unwirksam ist. Die Widerrufsbelehrung, die von einem Renditefonds für Fondsbeitritte verwendet wurde, stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Diese sei mit dem genannten Klammerzusatz unklar und missverständlich. Der Zusatz erwecke für den Verbraucher den Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreiche, sondern das Schreiben auch notwendigerweise mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trage. Außerdem werde der Anschein erweckt, andere Übermittlungswege als die der Postsendung, z.B. Telefax oder persönliche Übergabe, seien unwirksam.

I