OLG München: Die Marke „Ballermann“ ist nicht nur rein beschreibend

veröffentlicht am 24. Oktober 2018

OLG München, Urteil vom 27.09.2018, Az. 6 U 1304/18
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 6 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG; § 242 BGB

Das OLG  München hat entschieden, dass die eingetragene Marke „Ballermann“ nicht nur rein beschreibend und daher gültig ist. Die Markeninhaber sind berechtigt, bei unautorisierter Nutzung Unterlassung und Lizenzgebühren zu fordern, z.B. für die Bewerbung einer „Ballermann Party“ in einer Discothek. Das Gericht war nach Prüfung der Auffassung, dass die Bezeichnung „Ballermann“ sich nicht zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen, insbesondere Partyveranstaltungen, gewandelt habe, sondern noch Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Marke Ballermann).


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