OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 EU-RL 2011/83/EU
Das OLG München hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die zur Verfügung zu stellenden Informationen vor Abschluss der Bestellung nur über einen Link abrufbar oder nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Die Informationen müssen sich vielmehr auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Zugleich stelle der Verstoß ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, da § 312j Abs. 2 BGB eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG sei. Das Urteil hat eine besondere Brisanz: In dem Verfahren ging es nicht etwa um die Artikelbeschreibung auf der Produktseite, die vorliegend offensichtlich als ausreichend erachtet wurde. Vielmehr hatte der Senat die Frage zu behandeln, welche Informationen auf der „letzten Webseite“ zu finden sein müssen, auf welcher sich der Button zum rechtsverbindlichen Abschluss des Kaufvertrags befindet. Es ging also um die wiederholte Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware. Hier ist Obacht geboten: Neben den von dem Senat erwähnten … als wesentlichen Eigenschaften der Ware gehören zu diesem Bereich auch … Weiterhin stellt sich die Frage, wie zu vefahren ist, wenn der Verbraucher mehrere Waren im Warenkorb hat und diese nun bestellen will. Nach Wertung des Senats müsste bei jedem Produkt die volle Artikelbeschreibung zu finden sein, was zu einer vollkommenen Unübersichtlichkeit des Warenkorbs führen würde. Ob Pull-Down-Menüs Abhilfe schaffen können, ist fraglich, da der Senat bereits die Verlinkung der Artikelbeschreibung als ausdrücklich nicht ausreichend erachtet hat. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Die Pflicht zur doppelten Angabe der wesentlichen Eigenschaften eines Produkts beim Check-Out im Onlinehandel).
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