OLG München: Einstweillige Verfügung im Patentrecht nur nach vorheriger Einspruch-/Nichtigkeitsentscheidung

veröffentlicht am 13. Oktober 2021

OLG München, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 6 W 1146/20
§ 91a ZPO, § 93 ZPO

Das OLG München hat entschieden, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren der Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents nur im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes Berücksichtigung finden kann, wenn am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent tatsächlich anhängig ist. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Antragsgegner die Erhebung eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Etwas anderes gelte auch dann, wenn das Patent unter Würdigung von Einwendungen Dritter erteilt worden sei. Hierfür sei es unerheblich, ob diese Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit des Verfügungspatents durch den späteren Antragsgegner erhoben würden. Allein das Vorliegen einer Messesache rechtfertige jedenfalls noch keine generelle Ausnahme vom Erfordernis einer das Verfügungspatent bestätigenden zweiseitigen Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren. Von diesem Ausnahmefall würden vielmehr nur solche Fallgestaltungen erfasst, bei denen dem Patentinhaber aufgrund der besonderen Gegebenheiten, etwa des bevorstehenden Ablaufs seines Schutzrechts, ein Zuwarten bis zum erstinstanzlichen Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens nicht zumutbar sei. Vgl. auch OLG München vom 12.12.2019, Az. 6 U 4009/19 und LG München I, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 21 O 16782/20 (Vorlage an EuGH!). Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Einstweillige Verfügung im Patentrecht nur nach vorheriger Einspruch-/Nichtigkeitsentscheidung).


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