OLG München: Facebook darf Klarnamen-Pflicht einführen

veröffentlicht am 22. April 2021

OLG München, Endurteil vom 08.12.2020, Az. 18 U 5493/19
Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO, § 307 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 3 Abs. 2 S. 1, § 13 As. 4 S. 1 TMG, Art. 99 Abs. 2 DSGVO

Das OLG München hat entschieden, dass Facebook („der Betreiber eines sozialen Netzwerkes“) zur Vermeidung eines rechtswidrigen Verhaltens seiner Benutzer berechtigt ist, die Verwendung von Klarnamen zu verlangen und bei Verstößen gegen diese Pflicht das Nutzerkonto zu sperren. Es existiere keine Verpflichtung auf Grund der DSGVO, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Der Senat hat in diesem Verfahren die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Facebook darf Klarnamen-Pflicht einführen).


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