OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09
§§ 346; 433; § 634; § 640 Abs. 2 BGB
Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass E-Mail-Adressen, die zu Werbezwecken eingekauft werden, und bei denen die Rechtswidrigkeit der Adressgewinnung (hier: in Folge eines Internetgewinnspiels) bekannt ist, bezahlt werden müssen. Die Klägerin verlangte die Bezahlung von etwa 180.000 E-Mail-Adressen gemäß einem zwischen den Parteien im November 2007 geschlossenen Vertrag. Im Berufungsverfahren begehrte die Beklagte, die in dieser Instanz auch den Rücktritt erklärt hatte, Klageabweisung, hilfsweise die Verurteilung nur zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe beweiskräftig dokumentierter Einwilligungen. Die Adressen seien mangelhaft, da sie nicht im Double-Opt-ln-Verfahren generiert worden seien, eine zu geringe Konversionsrate gehabt hätten und zum Teil erfunden seien. Die Berufung wies der Senat zurück.
Eine ausdrückliche Vereinbarung des Double-Opt-In-Verfahrens habe sich in der Vertragsurkunde nicht gefunden. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, dies sei Mindeststandard und damit auch ohne Vereinbarung Vertragsgegenstand, sei von der Klägerin erfolgreich als verspätet bestritten worden. Im Übrigen sei es ausweislich des Tatbestands unstreitig, dass der Beklagten „vor Beginn“ die „genaue Gestaltung“ des Internetglückspiels bekannt gewesen sei.