OLG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloße Zusendung eines Microsoft Product-Keys ohne dessen Aktivierung

veröffentlicht am 4. November 2019

OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 3449/15
§ 69c UrhG

Das OLG München hat entschieden, dass die bloße Zusendung eines Product Keys für ein Microsoft-Computerprogramm noch keine Gestattung einer Vervielfältigung, Verbreitung o.ä. im Sinne des § 69c UrhG darstellt und deshalb auch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche begründet. Allerdings begründe die Versendung von Product Keys für Computerprogramme die Erstbegehungsgefahr, dass die Empfänger das entsprechende Programm herunterladen und damit in das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Computerprogramms eingreifen; aus diesem Grund bestünde ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Colorandi causa: Aus dem Besitz des Product Keys ergibt sich noch keine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten an den betreffenden Computerprogrammen.  Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloße Zusendung eines Microsoft Product-Keys ohne dessen Aktivierung).


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