OLG München: Möbelkonfigurator im Internet ist noch kein „Angebot“, welches eine Preisangabe erfordert

veröffentlicht am 11. Juli 2016

OLG München, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 1711/15
§ 3a UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG;
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV, § 4 Abs. 4 PAngV

Das OLG München hat entschieden, dass ein Möbelkonfigurator im Internet ohne Angaben von Preisen, bei welchem der Kunde nach Zusammenstellung seines Wunschmöbels / seiner Wunschmöblierung erst nach Kontaktaufnahme über ein Formular ein Preisangebot des Händlers erhält, nicht gegen die Preisangabenverordnung verstößt. In der Zurverfügungstellung des Konfigurators sei noch keine Aufforderung zum Kauf und damit kein „Angebot“ im Sinne der Preisangabenverordnung zu sehen. Insofern könne die Nichtangabe von Preisen im Rahmen des Konfigurators auch keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Preisangabe Möbelkonfigurator).


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