OLG München: Übersetzer eines Fachbuches erhält „nur“ angemessene Vergütung trotz erforderlicher Einarbeitung

veröffentlicht am 18. Juli 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 28.10.2010, Az. 29 U 1728/06
§ 32 UrhG

Das OLG München hat entschieden, dass der Übersetzer eines Fachbuches – bei Vereinbarung eines Seitenhonorares – auch lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, wenn seinerseits ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen Einarbeitung in die Fachbegrifflichkeiten erforderlich war. Das Gericht erklärte, dass die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit geschuldet werde, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Demgemäß könne der Arbeitsaufwand nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Die üblichen Regelsätze für Seitenhonorare seien vorliegend angemessen und ausreichend. Auch der erhöhte Zeitdruck, unter dem die Übersetzung erstellt werden sollte, führe nicht zu einem erhöhten Honoraranspruch. Die dadurch gewonnene Zeit habe schließlich für andere Übersetzungen verwendet werden können.

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