OLG München, Urteil vom 04.05.2017, Az. 29 U 335/17
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 S. 2 HWG; § 22 Abs. 2 AMG, § 105 Abs. 4a AMG
Das OLG München hat entschieden, dass ein homöopathisches Arzneimittel gegen Kopfschmerzen nicht mit Ausdrücken wie „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ oder „Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“ u.a. beworben werden darf. Mit solchen Aussagen werde der Eindruck eines sicheren Erfolges hervorgerufen, was nach dem HWG irreführend sei. Dabei sei nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen werde, sondern es reiche aus, wenn damit geworben werde, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden könne. Zudem sei die Aussage „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ ebenfalls irreführend, da es sich um ein homöopathisches Arzneimittel handele, welche häufig zu dem Phänomen der sog. Erstverschlimmerung führten, was für das streitgegenständliche Mittel ebenfalls gelte. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Werbung für Kopfschmerzmittel).
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