OLG München, Urteil vom 17.09.2009, Az. 29 U 3271/09
§§ 2, 51, 62, 129 UrhG; 1 LUG
Das OLG München hat entschieden, dass ein aus einem Sprachwerk entnommenes Zitat auch als Motto verwendet werden darf, da eine solche Verwendung den Zitatzweck erfüllt. Dafür reiche es nach Ansicht des Gerichts aus, wenn das Zitat in einem Ausstellungskatalog und nicht im Rahmen eines selbständigen Sprachwerkes dargestellt werde. Auch diese Verwendung sei von der Zitierfreiheit des § 51 UrhG erfasst. Die Beklagte hatte für den Katalog der Ausstellung „Typisch München“ den Vers des Lyrikers Eugen Roth „Vom Ernst des Lebens halb verschont, Ist der schon, der in München wohnt“ als Ausstellungsmotto abgedruckt. Die Erben des Lyrikers sahen darin einen Verstoß gegen Urheberrechte und klagten. Das Gericht wertete die Kunstfreiheit der Beklagten allerdings höher als den nach Auffassung des Gerichts nur geringfügigen Eingriff in Urheberrechte der Kläger. Wirtschaftliche Nachteile seien durch die Verwendung des Zitats auf Seiten der Kläger keine zu befürchten. Auch in einer Übersetzung der Verszeilen ins Englische, Französische und Italienische konnte das Gericht keinen Urheberrechtsverstoß erkennen. Übersetzungen seien, sofern der Benutzungszweck es erfordere, zulässig. Da keine autorisierten Übersetzungen des Lyrikers oder seiner Erben vorlagen, habe die Beklagte eigene Übersetzungen benutzen dürfen, die den Sinngehalt zutreffend wiedergeben. Eine Werkentstellung auf Grund von Nichtentsprechung von Metrik und Reimform zum deutschen Original wurde vom Gericht ausgeschlossen.