OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 U 208/11
§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass beim Testkauf eines gefälschten Produkts der Markeninhaber keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Kontoinhabers gegen die in die Kaufabwicklung einbezogene Bank hat. § 19 MarkenG gewähre zwar u.a. auch einen Auskunftsanspruch gegen Personen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen; dies gelte jedoch nicht für solche Personen oder Unternehmen, die im Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Zitat:
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4. Die Beklagte kann eine Auskunft indes nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern, weil sie in einem Zivilprozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Dieses Recht steht nach den vorgenannten Vorschriften jeder Person zu, soweit ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut worden sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten ist. Dies gilt insbesondere für Kreditinstitute (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 383, Rn. 6), weil Kontodaten generell sensibel sind. Das betrifft – wie sich aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) ableiten lässt – nicht nur die Vermögensverhältnisse, sondern auch andere Personen bezogene Daten wie Namen und Anschrift. Denn es sind nicht nur solche Tatsachen „anvertraut“, die der Zeuge aufgrund einer vertraulichen Mitteilung erfahren hat. Es genügt, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von objektiv vertraulichen Tatsachen Kenntnis erhält (vgl. BGH, NJW 2011, 1077; NJW 1984, 2893, 2894). Bei der Auslegung des Umfangs des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechtes lässt sich zwar nicht unmittelbar auf das Bankgeheimnis zurückgreifen, weil es sich hierbei um eine rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung zwischen Kreditinstitut und Kunde handelt (vgl. Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken). Eine vertragliche Schweigepflicht, deren Umfang die Beteiligten selbst festlegen, kann nicht den Inhalt eines gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechts bestimmen. Indes hat die Rechtsprechung für andere Berufsträger geklärt, welche Tatsachen in das Zeugnisverweigerungsrecht fallen. So dürfen etwa Notare Angaben über Zeit und Ort der Verhältnisse, die Identität der Beteiligten, den Inhalt von Erklärungen und erteilter Belehrungen sowie über vorbereitende Maßnahmen verweigern (vgl. BGH, NJW 2005, 1948). Diese Überlegungen lassen sich auch auf Kreditinstitute übertragen, die bei der Eingehung eines Zahlungsdienstevertrages neben anderen vertraulichen Daten auch Name und Anschrift aufnehmen. Da das Markengesetz nicht auf das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 StPO Bezug nimmt, sondern auf § 383 ZPO, welcher den Kreis der schweigeberechtigten Personen weiterzieht, ist die Beklagte nach Maßgabe des nationalen Rechtes nicht zur Auskunft verpflichtet.
b) Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung von §§ 19 Abs. 2 Markengesetz; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nicht veranlasst.
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Vorinstanz:
LG Magdeburg, Az. 7 O 545/11