OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011, Az. 5 U 144/11
§ 158 Abs. 5 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 BGB, § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, § 675 BGB
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Rechtsberatung nicht Hellseher zu sein braucht und sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung (Frage der Deutlichkeit) durchaus auf die geltende Rechtslage beziehen darf. Ergeht nach dem anwaltlichen Gutachten ein höchstrichterliches Urteil, nach welcher die im konkreten Fall verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam, da nicht hinreichend deutlich hervorgehoben ist, so haftet der Rechtsanwalt nicht auf Grund etwaiger Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag.