OLG Nürnberg: Irreführung durch die Bezeichnung „frische Weide-Milch“?

veröffentlicht am 22. März 2017

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.02.2017, Az. 3 U 1537/16
§ 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; Art. 7 Abs. 1a LMIV, Art. 8 Abs. 3 LMIV

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vollmilch als „frische Weide-Milch“ nicht gegen das Irreführungsverbot der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verstößt. Zur Erläuterung war auf der Verpackung abgedruckt „Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“, was auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Der Senat ging nicht davon aus, dass die Bezeichnung „Weide-Milch“ beim Verbraucher eine Vorstellung hervorrufe, dass diese Milch nur von Kühen stamme, die sich am Tag der Melkung oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden und angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegten, dass die Milch aus Teilen der Welt komme, in denen Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können. Jedenfalls würde eine solche unzutreffende Vorstellung aber auch durch die Erläuterung auf dem Etikett beseitigt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – frische Weide-Milch).


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