OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2011, Az. 3 U 1463/11
§ 5 UWG
Das OLG Nürnberg hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entscheiden, dass ein Toilettenpapier nicht deshalb als „besonders umweltfreundlich“ beworben werden darf, weil es zu 100 Prozent aus Frischzellstoff ohne Chlorbleiche hergestellt wird. Auch Recyclingpapier werde ohne Chlorbleiche hergestellt und verzichte darüber hinaus auf neue Rohstoffe. Der Verbraucher könne die Werbung jedoch so verstehen, dass nur die Verwendung von Frischzellstoff den Einsatz von Chlorbleiche verhindere und das beworbene Toilettenpapier daher umweltfreundlicher als andere sei.