OLG Oldenburg: AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, ist im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern unwirksam

veröffentlicht am 3. November 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Rechtswahlklausel in Online-Handels-AGB, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage bestimmt, unwirksam im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern ist. Richteten sich Angebote eines Onlinehändlers auch an Verbraucher im Ausland, müsse deutlich darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher nicht der durch zwingende Vorschriften oder Richterrecht gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes entzogen werden solle, anderenfalls seien die AGB nicht klar und verständlich.

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