OLG Oldenburg: Werbung für Möbel mit Holzdekor ist nicht irreführend, wenn das Dekor aus Kunststoff in Holzoptik besteht

veröffentlicht am 13. August 2018

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2018, Az. 6 U 111/17
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Bewerbung einer Wohnwand in einem Möbelprospekt mit der Angabe „Dekor Sonoma Eiche“ auch dann nicht irreführend ist, wenn die Möbel mit einer Kunststofffolie mit Eichenmaserung überzogen sind. Es müsse bei der Beurteilung einer Werbung auch immer die allgemeine Erwartung des Verbrauchers berücksichtigt werden. Vorliegend erwarte ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass die Möbel aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen. Der Begriff „Dekor“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet, beziehe sich somit also auf das Aussehen eines Gegenstandes,  nicht auf das Material. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Oldenburg – Werbung Möbeldekor).


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