OLG Rostock: Bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer bleiben die Verfahrenskosten außer Betracht / § 511 Abs. 1 ZPO

veröffentlicht am 23. Oktober 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 22/09
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer von mindestens 600,00 EUR, also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO), die Verfahrenskosten („Kostenlast“) nicht erfasst werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Rostock

Beschluss

1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15.01.2009 wird verworfen.

2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 3.000,00 EUR .

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Der Senat verweist auf die der Klägerin unter dem 28.04.2009 erteilten Hinweise, die er nach wie vor für zutreffend erachtet. Lediglich folgende Erläuterungen sind angezeigt:

1.
Der Meistbegünstigungsgrundsatz kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil das Landgericht nach allgemeiner Ansicht (vgl. Zöller/Vollkommer, Komm. zur ZPO, § 91a Rn. 54 m.w.N. zur ständigen Rspr.) zu Recht durch Urteil über die Restklageforderung befunden hat und zugleich gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten der für erledigt erklärten Klage.

2.
Der für die Beschwer gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Rechtsmittelstreitwert beläuft sich auf den Wert der mit der Berufung weiterverfolgten Restklageforderung in Höhe von 387,82 EUR. Die notwendige Beschwer von 600,00 EUR ist nicht erreicht.

3.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für eine höhere Beschwer darauf, dass ihr Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt worden sind. Nach ständiger Rspr. des BGH (Beschluss vom 15.03.1995, Az. XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090) erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigung weder den Gebühren- noch den Rechtsmittelstreitwert, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache im Streit ist. Eine gegenteilige Rechtsprechung ist dem Senat nicht bekannt.

4.
Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist denkbar, hilft der Klägerin hier aber nicht weiter, weil die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten ist.

5.
Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 55/2003 [nicht 2008]) betrifft eine anders gelagerte Frage, nämlich die nach der Bemessung des Streitwerts im Rahmen des § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO.

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