OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 18/11
§ 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhG
Das OLG Rostock hat entschieden, dass diverse Honorarbedingungen für freie Journalisten der Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt, unwirksam sind. Für rechtswidrig erklärt wurde die unbeschränkte Übertragung der journalistenseitigen Nutzungsrechte für die Erstellung von Print- und Onlinemedien, Werbung und Merchandising-Produkte auf den Verlag gegen Pauschalhonorar. Es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Verlag steht es frei, das Hauptsacheverfahren durch die Kläger eröffnen zu lassen. Im Ergebnis ebenso entschieden haben das
OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, AZ. 6 U 4127/10, hier
OLG Jena, Urteil vom 14.05.2012, Az. 2 U 61/12, hier