OLG Rostock, Beschluss vom 17.01.2013, Az. 2 UH 1/12
§ 4 Abs. 2 KonzVO MV, § 104 S.1 UrhG
Das OLG Rostock hat entschieden, dass es für die Qualifikation eines Rechtsstreits als Urheberrechtsstreit keine Rolle spielt, ob der Klageanspruch neben urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird oder gestützt werden kann; dieses habe nur zur Folge, dass der für Urhebersachen zuständige Richter auch zur Entscheidung über die sonstigen Anspruchsgrundlagen berufen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Rostock
Beschluss
In Sachen
…
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch … am 15.01.2013 beschlossen:
Das Amtsgericht Rostock wird als das für den Rechtsstreit gemäß § 4 Absatz 2 KonzVO M-V zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Zahlung wegen einer vorangegangenen Urheberrechtsverletzung. Der Kläger behauptet, über die Klagforderung in Höhe von 1.200,00 EUR sei wirksam ein mündlicher außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden.
Das Amtsgericht Rostock als das für Urheberrechtssachen zuständige Konzentrationsgericht hat sich mit Beschluss vom 04.07.2012 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgerichts Ludwigslust verwiesen. Mit Beschluss vom 20. August 2012 hat sich das Amtsgerichts Ludwigslust für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rostock zurückgegeben. Auf den Inhalt der vorgenannten Beschlüsse wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18.09.2012 hat das Amtsgerichts Ludwigslust das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Das Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Der im Übrigen zulässigen Vorlage durch das Amtsgericht Ludwigslust steht auch nicht eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Rostock vom 04. Juli 2012 entgegen.
Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits gemäß § 281 ZPO unwiderruflich für das verweisende und grundsätzlich bindend für das aufnehmende Gericht und dies selbst bei Rechtsirrtum oder Verfahrensfehlern. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss in Verkennung des Streitgegenstandes ergangen ist (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2003, Az. 13 AR 6/03).
Der Streitgegenstand wird zunächst durch das Klagebegehren bestimmt, das in dem Klageantrag unter Einbeziehung der Klagebegründung zum Ausdruck kommt. Hieraus ergibt sich in diesem Fall ein Urheberrechtsstreit, für den gemäß § 4 Abs. 2 KonzVO MV das Amtsgericht Rostock zuständig ist.
Nach der LegaldefinitIon des § 104 S.1 UrhG gehören zu den Urheberstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus einem im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben. Zweck der Konzentrationsermächtigung des § 105 UrhG ist, die besondere Sachkunde des auf Urhebersachen spezialisierten Gerichts zu nutzen. Um diesen Zweck zu erreichen, ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen. Er umfasst alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche und Folgeverfahren (Mestmäcker/Schulze/Haberstrumpf, Urheberrecht, § 104 UrhG Rdn. 6). Dabei genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt.
Wie auch das Amtsgericht Rostock selbst zu Recht feststellt, liegt dem streitgegenständlichen Vergleichsschluss ein nach dem Urheberrecht zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde. Denn streitursächlich sind aus der Verletzung von Urheberrechten resultierende Ansprüche aus § 97 Abs.2 S.1 und § 97a UrhG. Auch der von der Klägerin behauptete Vergleichsabschluss über diese Ansprüche ändert nichts daran, dass die Parteien aus einem im Urheberrecht geregelten Rechtsverhältnis streiten. Denn ein Vergleich hat in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung (BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2004, Az. X ZR 204/02). Für einen hiervon abweichenden Parteiwillen bedürfte es besonderer Anhaltspunkte. Solche, z.B. in Form eines schriftlichen Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses, liegen hier nicht vor.
Für die Qualifikation des vorliegenden Rechtsstreits als Urheberrechtsstreit spielt es entsprechend keine Rolle, ob der Klageanspruch neben urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird oder gestützt werden kann; dieses hat nur zur Folge, dass der für Urhebersachen zuständige Richter auch zur Entscheidung über die sonstigen Anspruchsgrundlagen berufen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen und die anwaltlichen Kosten gemäß § 19 Abs.1 S.2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug der Hauptsache gehören.
Vorinstanz:
AG Ludwigslust, Az. 5 C 247/12