OLG Schleswig: Abkürzung „OEM“ darf nur für Erstausrüsterprodukte verwendet werden / Irreführung

veröffentlicht am 10. Oktober 2023

OLG Schleswig, URteil vom 14.09.2023, Az. 6 U 49/22
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die hervorgehobene Zeichenfolge „O.E.M.“ auch im Marktsegment der Motoröle bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung auslöst, es handele sich um ein Erstausrüsterprodukt. Zum Volltext der Entscheidung:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts werden zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

A.

Der klagende Wettbewerbsverein begehrt von der Beklagten Unterlassung der irreführenden Kennzeichnung von Motor- und Getriebeöl.

Die Beklagte vertreibt unter anderem unter der Marke „Mannol“ Schmierstoffe. Sie bot ein Getriebeöl unter der Bezeichnung „Mannol O.E.M. for 9G-Tronic 8221“ an. Zusätzlich trägt das Gebinde die Aufschrift „ATF 236.17“. Weiter bot sie ein Motoröl „Mannol Legend+Ester 7901“ an. Dieses enthielt u.a. die Aufschrift „Volkswagen 502 00, 505 00“.

Der Kläger hat beanstandet, dass die Beklagte mit der Angabe „O.E.M.“ auf dem Getriebeöl den Eindruck erwecke, Erstausrüster (original equipment manufacturer) zu sein. Unstreitig wird das Produkt nicht bei der Erstausrüstung von Fahrzeugen durch Kfz-Hersteller verwendet. Mit der Aufschrift „ATF 236.17“ verwende die Beklagte eine Spezifikation von Mercedes-Benz und erwecke damit den Eindruck, dieses Öl sei vom Hersteller Mercedes-Benz freigegeben. Mit der genannten Aufschrift auf dem Motoröl Legend+Ester 7901 verwende die Beklagte eine Produkt-Spezifikation von Volkswagen und erwecke den Eindruck, dieses Motoröl sei von Volkswagen freigegeben. Für beide Öle liegt keine Freigabe der Fahrzeughersteller vor.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab und begehrte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz seiner Aufwendungen.

Der Kläger hat die Unterlassung von Werbung für Produkte, hilfsweise Getriebeöle, als Erstausrüsterprodukte und die Bewerbung von Produkten, hilfsweise von Motoröl, mit Herstellerfreigaben verlangt, sofern die Produkte nicht Erstausrüsterprodukte seien, bzw. vom jeweiligen Fahrzeughersteller freigegeben seien.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die verlangte Unterlassungserklärung und auch die ursprüngliche Klage seien viel zu weit gefasst gewesen, da dort von Produkten im allgemeinen und nicht von den konkret streitgegenständlichen Schmierstoffen die Rede sei. Die Klage sei daher unzulässig, jedenfalls seien die Abmahnung und die Klage rechtsmissbräuchlich.

Die Angaben seien nicht irreführend. Die Bezeichnung O.E.M. stehe nicht für original equipment manufacturer, sondern sei Teil ihrer Marke „Mannol O.E.M.“, die auch so als Marke eingetragen sei. Die Angabe werde auch blickfangmäßig als Marke hervorgehoben. Es handele sich bei dem Bestandteil „O.E.M.“ gar nicht um eine produktbeschreibende Sachangabe, sie werde vom Kundenkreis auch nicht so verstanden. Durch den Zusatz „Quality“ sei klar, dass das Öl keinem konkreten Fahrzeughersteller zugeordnet sei, ebenso dadurch, dass kein konkreter Hersteller genannt werde, sondern die Eigenmarke der Beklagten „MANNOL“.

Die Angabe „ATF 236.17“ verstehe der angesprochene Kundenkreis schon deshalb nicht als Hinweis auf eine Freigabe durch Mercedes-Benz, weil dieser Hersteller nicht genannt sei. Wenn ein Schmierstoff die Vorgaben einer Kraftfahrzeugherstellerspezifikation tatsächlich erfülle, dürfe der Schmierstoffhersteller die Einhaltung dieser Norm auch angeben. Es müsse nicht darauf hingewiesen werden, dass eine solche Prüfung und Freigabe nicht erfolgt sei, vielmehr würden umgekehrt diejenigen Hersteller, die eine solche Freigabe für bestimmte Spezifikationen erhalten hätten, dieses durch den Zusatz „Freigabe“ oder ähnlich betonen. Diese Art von Bezeichnungen sei unter Schmierstoffherstellern seit langer Zeit branchenüblich. Das gelte ebenso für die Angabe einer herstellerspezifischen Norm von Volkswagen auf dem Motoröl, es handele sich um eine bloße Anwendungsempfehlung.

Das Landgericht hat die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der Angabe O.E.M. auf den hilfsweise gestellten Antrag zur Unterlassung verurteilt, den Klageantrag zu 2) hingegen abgewiesen. Die Angabe O.E.M. werde von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden, dass es sich um ein Produkt eines Erstausrüsters eines Fahrzeugherstellers handele. Es liege fern, dass diese Bezeichnung lediglich als Teil der Marke verstanden werde. Die Bezeichnung O.E.M. werde von der Beklagten in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, insbesondere nicht immer mit dem restlichen Markenbestandteil Mannol. Die Buchstabenfolge erscheine auf der Verpackung als Blickfang isoliert hervorgehoben. Daher müsse der angesprochene Kundenkreis davon ausgehen, dass dieser Bezeichnung eine eigene Bedeutung zukomme. Auch wenn im Englischen Abkürzungen üblicherweise ohne Punkte geschrieben würden, spreche dies nicht gegen das auch im Kfz-Bereich übliche Verständnis, dass es sich um die Abkürzung für original equipment manufacturer handele. Fern liege auch, dass dieser Begriff ohne weitere Zusätze lediglich als Erstausrüsterqualität verstanden werde. Auf dem Produkt sei zudem die Bezeichnung eines Getriebetyps des Herstellers Mercedes-Benz aufgeführt, sodass beim angesprochenen technisch versierten Kundenkreis der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Erstausrüsterprodukt für eben jenen Fahrzeughersteller. Der Umstand, dass die Abkürzung auch zusammen mit dem Aufdruck „O.E.M. Quality“ verwendet werde, spreche noch einmal gegen das Verständnis als Teil des Markennamens. Diese Einschränkung nehme nicht am Blickfang teil, dieser enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass lediglich die Qualität eines Erstausrüsterproduktes behauptet werden solle. Durch die Formulierung des Klageantrages habe der Kläger klargestellt, dass es sich bei der beanstandeten Angabe um eine solche im Zusammenhang mit Motorölen handele.

Bei den im übrigen beanstandeten Angaben handele es sich erkennbar nur um Spezifikationen eines Fahrzeugherstellers. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises, der auch Privatpersonen, die Motoröl nachfüllen wollten, umfasse, werde dies lediglich als Behauptung des Herstellers wahrgenommen, das Produkt erfülle die vom Fahrzeughersteller aufgestellten Anforderungen. Allein aufgrund einer solchen Aufschrift werde allerdings nicht die Erwartung geweckt, die Einhaltung der Spezifikation sei vom Fahrzeughersteller im Rahmen eines Freigabeverfahrens überprüft worden. Sofern solche Freigaben erfolgt seien, würden diese üblicherweise durch den Begriff „Freigabe“ hervorgehoben. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Kunde aus dem Fehlen des Begriffs Freigabe annehmen solle, die Einhaltung der Spezifikationen sei durch eine Freigabe bestätigt worden. Hinzukomme, dass auf der Verpackung Spezifikationen einer Vielzahl verschiedener Fahrzeughersteller angeführt seien. Auch würden weitere Beschreibungen für Eigenschaften wie SAE 0W-40 aufgeführt, bei denen es sich unstreitig um reine Spezifikationen im Hinblick auf Viskosität handele; ein Unterschied zu den beanstandeten Angaben sei nicht ersichtlich. Dies treffe auch auf die Angaben MB 236.17 auf dem Öl „O.E.M. für 9G-Tronic 8221“ zu. Hier sei im Falle einer Freigabe zu erwarten, dass Mercedes-Benz namentlich auf der Verpackung erwähnt werde.

Die Kosten der Abmahnung habe die Beklagte zu tragen, da die Klage im Wesentlichen erfolgreich und die Abmahnung somit im Wesentlichen begründet gewesen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. Bei dem von der Beklagten beworbenen Motoröl werde der Hersteller Volkswagen bei der Nummer der Spezifikation genannt und so der Eindruck erweckt, Volkswagen habe das Produkt freigegeben. Anderenfalls erwarte der Verbraucher den Zusatz „vergleichbar“ oder keine Nennung der Spezifikation. Mit einer DIN sei die Spezifikation für ein Öl und dessen Freigabe nicht vergleichbar. Ein durchschnittlicher Verbraucher schließe bereits aus der Angabe des Fahrzeugherstellers und der Spezifikation, dass deren Einhaltung durch den Fahrzeughersteller überprüft worden sei. Dies ändere sich auch nicht durch die Angabe weiterer Hersteller. Andere Schmierölhersteller differenzierten dementsprechend zwischen Freigabe und Empfehlung. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe der Kläger zudem erfahren, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Spezifikation MB 236.17 zu verwenden. Denn Hersteller, die keine Freigabe beantragt hätten, würden die Voraussetzung dieser Spezifikationen nicht kennen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 12. Juli 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts zu verurteilen, es über den bereits zugesprochenen Unterlassungsanspruch hinaus zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Motoröle mit Angaben zu werben, die den Anschein der Herstellerfreigabe erwecken, sofern diese Motoröle nicht über die genannten Freigaben der jeweiligen Fahrzeughersteller verfügen, insbesondere, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
das Urteil des Landgerichtes Itzehoe vom 12. Juli 2022 (5 HKO 39/21) abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Ebenso wiederholt sie im Hinblick auf die Anschlussberufung ihre bereits erstinstanzliche vorgetragene Auffassung zur Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit und wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Anspruches. Fahrzeughersteller gäben im Falle erteilter Freigaben den genauen Wortlaut für die Werbung mit dieser Freigabe vor. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass nicht mit einer Freigabe geworben werde, wenn lediglich die Nummer der Spezifikation angegeben werde. Auch z. B. Mercedes Benz weise auf seinen Internetseiten darauf hin, dass die Angabe als solche nicht bedeute, dass ein Öl freigegeben sei. Ein solcher Hinweis sei nicht erforderlich, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Nennung der Spezifikation als Freigabe verstehen würde. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte sogar Hinweise aufgeführt, bei denen der Begriff Freigabe vermieden werde (“Dieses Produkt erfüllt Folgende Anforderungen“; „Dieses Produkt wird empfohlen, wenn folgende Füllvorschriften gefordert werden“). Die Einhaltung der Spezifikationen werde durch die Lieferanten der erforderlichen Additive gewährleistet.

Der Kläger verteidigt das Urteil gegen die Anschlussberufung. Differenzierungen zwischen Freigabe und Empfehlung seien auf den beanstandeten Produktbeschriftungen nicht vorhanden gewesen.

B.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es um den irreführenden Gebrauch der Bezeichnung O.E.M. geht und im Übrigen die Klage abgewiesen.

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine weitergehenden Ansprüche aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG wegen der Verwendung der Bezeichnung „Volkswagen 502 00, 505 00“ zu. Diese Angabe ist nicht irreführend.

1. Die auf dem Produkt angegebene Bezeichnung kann zwar in zweierlei Hinsicht relevant sein. Zum einen beschreibt sie eine Spezifikation des Motorenöls. Sie enthält somit die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt bestimmte, vom Fahrzeughersteller festgelegte Eigenschaften aufweist, durch die es sich für einen vorgesehenen Einsatzzweck (Verwendung in einem konkreten Motorentyp) eignet. Insofern trägt der vom Landgericht vorgenommene Vergleich mit der Angabe „DIN A-4“ auf der Verpackung von Druckerpapier.

Bei Schmierstoffen kann der Hersteller zudem beim Fahrzeughersteller auch die Freigabe eines Schmierstoffes beantragen. Mit einer solchen Freigabe bestätigt der Fahrzeughersteller nach Test oder Analyse des Schmierstoffes, dass die von ihm vorgegebene Spezifikation eingehalten wird. Mit der Angabe einer Freigabe auf dem Produkt erklärt der Schmierstoffhersteller damit nicht nur selbst, dass eine Spezifikation eingehalten und dass das Öl für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist, er erklärt zudem, dass dies vom Fahrzeughersteller geprüft und bestätigt wurde.

2. Die Angabe einer Spezifikation ohne weitere zusätzliche Angaben wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nur im ersteren Sinne, also als Produktbeschreibung des Herstellers verstanden, somit dass dieser selbst die Eignung für einen bestimmten Einsatz erklärt. Anders als in einem vom LG Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 18.11.2004, 31 O 539/04) ist im vorliegenden Fall streitig, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben auf der Produktverpackung verstehen.

a) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend darauf abgestellt, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Verbraucher handelt, die in ihrem Fahrzeug selbst Motoröl auffüllen oder wechseln wollen. Der Senat zählt sich selbst zu diesem Verkehrskreis. In Betracht kommen weiterhin Gewerbetreibende, die Betriebe für Kfz-Wartung und Reparatur betreiben.

Der angesprochene Verbraucherkreis wird, wenn er beispielsweise die Bedienungsanleitung seines Fahrzeuges verwendet, eine für das Öl verlangte Spezifikation vorfinden und auf der Produktverpackung oder bei der Suche im Internet nach dieser Spezifikation suchen. Da es ihm hierbei auf die Eignung für sein Fahrzeug ankommt, wird er ohne weitere Zusatzkenntnisse nicht wissen, dass es zudem Herstellerfreigaben für derartige Öle gibt. Entgegen der Behauptung des Klägers ist der Verbraucher auch nicht deswegen an einer Freigabe interessiert – oder überhaupt in Kenntnis, dass es eine solche Freigabe gibt -, weil dies für die Bewahrung der Garantie oder Gewährleistungsrechte des Fahrzeuges von Bedeutung ist. Die Beklagte hat hierzu substantiiert dargelegt, dass derartige Ausschlüsse lediglich bei Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe bestehen, nicht jedoch von der Freigabe durch den Fahrzeughersteller abhängen (S. 15 des Schriftsatzes vom 17.11.2022, Bl. 211 f). Anders formulierte Ausschlüsse dürften auch AGB-rechtlich bedenklich sein. Kommt es dem angesprochenen Verkehrskreis damit lediglich auf die Eignung des Schmierstoffes an, wie sie im Hinblick auf weitere Merkmale durch Angaben wie 0W40 oder ähnlich beschrieben wird, für die keine Freigaben beantragt werden können, entsteht kein Irrtum über den Inhalt der hiermit verbundenen Erklärung, solange keine weiteren Umstände hinzukommen.

b) Im Bereich der von dem Angebot angesprochenen Gewerbetreibenden ist dies nicht abweichend zu beurteilen. Bei diesen dürfte vielmehr der Umstand, dass die Angabe als solche lediglich eine Spezifikation beschreibt und die Freigabe durch besondere weitere Hinweise beschreiben wird (z. B. „Freigegeben für“) weiter verbreitet sein.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3. Soweit das Landgericht dieses Ergebnis auch für die Angabe MB 236.17 begründet, ist diese Angabe für ein Getriebeöl nicht Gegenstand des Klageantrages, weil sich dieser von Beginn an nur auf Motoröle bezogen hat, während der Kläger den weiteren Klageantrag – zumindest im entschiedenen Hilfsantrag – für Getriebeöle nur auf die Angabe O.E.M. bezogen hat. Dies wird auch durch die Bezugnahme auf die Anlage K2 deutlich, die lediglich ein Motoröl zeigt.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt, die Bewerbung ihres Getriebeöls mit der Bezeichnung O.E.M. in der beanstandeten Form zu unterlassen.

1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klage nicht unzulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich ist. Aus dem Zusammenhang ergibt sich bereits für die vorgerichtliche Abmahnung wie auch das Klageverfahren, dass mit dem Begriff „Produkte“ die beanstandeten Getriebeöle gemeint waren, was sich auch aus der – zwar im Klageantrag nicht konkret in Bezug genommenen – in der Klageschrift angeführten Anlage ergibt. Jedenfalls durch den präzisierten Hilfsantrag wurde die beanstandete Verletzungshandlung hinreichend genau bezeichnet, Raum für die Annahme, es werde rechtsmissbräuchlich eine zu weite Unterlassungserklärung verlangt, besteht nicht.

2. Die im vorliegenden Fall beanstandete Verwendung der Buchstabenfolge O.E.M. ist als geschäftliche Handlung gem. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG unlauter, da sie irreführend ist.

Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Buchstabenfolge als Abkürzung für die englische Bezeichnung original equipment manufacturer, mithin als Behauptung, das Produkt werde als Erstausrüsterprodukt von einem Fahrzeug- oder Getriebehersteller verwendet.

a) Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Behauptung der Beklagten, sie verwende die Bezeichnung lediglich als Teil ihres Firmennamens, nicht überzeugt und zudem nicht der Verwendung auf der beanstandeten Produktverpackung entspricht. Ebenso sind keine Gründe ersichtlich, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bezeichnung anders als die Behauptung verstehen, es handele sich um ein Erstausrüsterprodukt. Die Bezeichnung ist nicht nur in der IT-Branche, sondern unstreitig auch seit langem im Bereich von Kfz-Teilen und Betriebsmitteln üblich.

b) Am Verständnis der Buchstabenfolge ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sie durch Punkte getrennt ist, was bei englischsprachigen Abkürzungen unüblich ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht darlegen können und es ist nicht ersichtlich, zu welchem anderen Verständnis die Verwendung der Punkte führen sollte.

c) Beizupflichten ist dem Landgericht auch insoweit, als es überzeugend dargelegt hat, dass die hier zu betrachtende Werbung nicht den Eindruck erweckt, es werde lediglich mit einer Qualität geworben, die der eines Erstausrüsterproduktes entspreche. Dies liegt jedenfalls fern, soweit die Buchstabenfolge ohne jeglichen Zusatz hervorgehoben im Blickfang dargestellt wird. Einen Hinweis auf eine Einschränkung oder nachfolgende Erläuterung enthält der Blickfang nicht (vgl. hierzu Bornkamm/Feddersen in Köhler u.a., UWG, 41. Aufl., § 5 Rn. 1.87; BGH GRUR 1999, 264 – Handy für 0,00 €).

Die auf der Produktverpackung ebenfalls zu findende Angabe „O.E.M. Quality“ in deutlich kleinerer Schrift im Verbund mit anderen Angaben ist so gestaltet, dass sie nicht am Blickfang teilhat, vielmehr übersehen wird und nicht zur Erläuterung der groß herausgehobenen Buchstabenfolge dient.

d) Unerheblich ist auch, dass kein Hersteller angegeben wird, für den ggf. eine Erstausrüstung behauptet würde. Dies ist einerseits für das Verständnis der Angabe unerheblich, da hierdurch auch der Eindruck vermittelt werden kann, es seien viele Hersteller, die das entsprechende Produkt verwenden. Zudem wird, wie das Landgericht herausgestellt hat, ein bestimmtes Getriebe des Herstellers Mercedes-Benz im Zusammenhang mit dem Begriff benannt (O.E.M. for 9G-Tronic 8221), so dass eindeutig der Zusammenhang mit zumindest einem spezifischen Getriebe hergestellt wird, für das der Eindruck erweckt wird, das Öl der Beklagten werde als Erstausrüsterbefüllung verwendet.

e) Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind unproblematisch gegeben, insbesondere ist die Angabe, die den Eindruck einer besonderen Qualität des Produktes und des Vertrauens eines Fahrzeug- oder Getriebeherstellers in dieses Produkt erweckt, geeignet, die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne eines Anlockeffektes zu beeinflussen.

3) Soweit die Beklagte die Verurteilung wegen der Kosten der Abmahnung angreift, kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden.

4) Auch die Kostenentscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Zwar hat der Kläger durch die Stellung der Anträge deutlich gemacht, dass er sie trotz der eigentlich nur vorgenommenen Präzisierung als Haupt- und Hilfsanträge angesehen haben wollte. Die Anträge sind aber in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend identisch. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Kostenfolge gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren gerechtfertigt.

5) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

6) Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind obergerichtlich geklärt. Die Entscheidung weicht insbesondere nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte ab.

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