OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07
§ 3 a RVG, § 307 BGB
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Abrechnung eines Rechtsanwalts, der seine Gebühren jeweils in Zeittakten von 15 Minuten berechnet hatte, wirksam ist. Damit entschied das Gericht gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf (I-24 U 196/04 vom 29.06.2006), welches eine solche Klausel in einer Vergütungsvereinbarung für unwirksam hielt. Damit scheinen die Entscheidungen im Widerspruch zueinander zu stehen, die Unterschiede ergeben sich jedoch aus den Einzelfällen. In der Angelegenheit vor dem OLG Düsseldorf hatte der abrechnende Rechtsanwalt die 15-Minuten-Zeittakt-Klausel missbräuchlich ausgenutzt, d.h. es wurden von 167 Zeittakten 115 Takte als „bis zu 15 Minuten“ abgerechnet. Das OLG Schleswig hat dieses Urteil geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass die Möglichkeit, eine Klausel missbräuchlich auszunutzen, diese Klausel nicht per se unwirksam macht. Im Gegenteil müsse, wenn Zeithonorare grundsätzlich gesetzlich zulässig seien, auch eine Zeittaktung ermöglicht werden.
OLG Schleswig: Die Honorarabrechnung des Rechtsanwalts im 15-Minuten-Takt ist zulässig
veröffentlicht am 29. Juni 2009