OLG Schleswig: AGB-Klausel über Pfand für Mobilfunk-SIM und Nichtbenutzergebühr unwirksam

veröffentlicht am 7. April 2015

OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 U 6/14
§ 307 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 10 UWG

Das OLG Schleswig hat erneut entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen AGB nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keinen „Pfand“ in Rechnung stellen darf, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11, hier). Auch dürfe der Mobilfunkanbieter keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätige und auch keine SMS versandt habe (Nichtnutzergebühr). Zur Pressemitteilung 3/2015 des Senats vom 31.03.2015 hier.

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