OLG Schleswig: Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung („soweit verfügbar … Telefonnummer“) stellt Angabe der Telefonnummer nicht frei

veröffentlicht am 15. März 2019

OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17
§ 312d Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr 1 EGBGB, Art 246a § 1 Abs. 2 S. 2 Anl 1 Nr. 1 EGBGB

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung  („Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“) nicht so zu verstehen ist, dass es im Belieben des Unternehmens steht, seine Telefonnummer anzugeben oder nicht. Eine solche Auslegung sei, so der Senat, mit den Zielen der zum 13. Juni 2014 wirksam gewordenen Änderung des Widerrufsrechts nicht in Einklang zu bringen. Das abgemahnte Unternehmen verfügte unstreitig über geschäftliche Telefonanschlüsse. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Schleswig: Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung („soweit verfügbar … Telefonnummer“) stellt Angabe der Telefonnummer nicht frei).


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